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Erbstreit Wenn es zum Streit ums Erbe kommt

Wenn es zum Streit ums Erbe kommt

Die Trauer um einen verstorbenen Menschen sollte für Angehörige eigentlich Anlass genug sein, sich friedlich und im gegenseitigen Einvernehmen um den Nachlass des Verstorbenen zu kümmern. Die Wirklichkeit ist in vielen Familien eine andere. Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag), greift die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach erben die Verwandten und der Ehepartner. Die nächsten Angehörigen erben vor den entfernteren Verwandten. Hatte der Erblasser den Wunsch, die gesetzliche Erbfolge in seinem Sinne zu gestalten, sollte er eine letztwillige Verfügung von Todes wegen verfasst haben. Gibt es beispielsweise ein Testament, erbt derjenige oder diejenige, der bzw. die in diesem Testament als Erbe bestimmt ist. Vielfach setzen sich Ehepaare in einem gemeinschaftlichen Testament auch gegenseitig als Alleinerbe des erstversterbenden Partners ein. Gibt es Kinder, sind diese Kinder oft die Schlusserben und erben den Nachlass der Eltern, wenn denn auch der überlebende Partner und Elternteil verstirbt. Und dennoch kommt es oft zu Erbstreit.

Wie entstehen Erbengemeinschaften und Streit?

Hinterlässt der Erblasser mehrere gesetzlich oder testamentarisch bestimmte Erben, bilden diese Erben eine Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft kann keiner ohne die Zustimmung des anderen über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Jedem gehört alles. Da die Erbengemeinschaft kraft Gesetzes entsteht, hat jeder Miterbe Anspruch, dass die Erbengemeinschaft abgewickelt und der Nachlass aufgelöst wird. Können sich die Erben nicht verständigen, wie sie mit dem Nachlass verfahren wollen, läuft die Auseinandersetzung im ungünstigsten Fall auf eine gerichtliche Klärung hinaus. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, kann diese teilungsversteigert werden.

Erbstreitigkeiten entstehen, weil sich ein Erbe oder ein vermeintlicher Erbe benachteiligt fühlt. Um zu vermeiden, dass der Familienfrieden gefährdet wird, empfiehlt sich, derartige Interessen ernst zu nehmen und im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen.

Zum Beispiel:

  • Sie hinterlassen Ihren Ehepartner und drei Kinder. Ohne Testament könnte sich der Ehepartner genötigt sehen, das Familienwohnheim zu verkaufen, um den Erbanteil der Kinder auszahlen zu können. In diesem Fall kann sich empfehlen, den Ehepartner als Alleinerben zu bestimmen und die Kinder als Schlusserben einzusetzen. Genauso könnten Sie dem Ehepartner nur das Familienwohnhaus allein vererben und die Kinder anderweitig berücksichtigen.
  • Sie hinterlassen drei Angehörige als gesetzliche Erben. Einer hat Sie zeitlebens gepflegt. Diese Person bestimmen Sie zum Dank in einem Testament zu Ihrem Alleinerben. Die beiden anderen Angehörigen haben dann Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Dieser beziffert sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sind diese Erben mit dem Pflichtteil unzufrieden, gibt es oft Streit, wie sich der Wert des Nachlasses beziffert. Oft werden Auskunftsansprüche geltend gemacht und Sachverständigengutachten über den Wert einzelner Nachlasswerte eingeholt.

Wie können Sie Erbstreitigkeiten vermeiden?

  • Ein relativ sicherer Weg, Erbstreitigkeiten zu vermeiden, ist ein ausgewogenes Testament oder ein interessengerechter Erbvertrag.
  • In einem weiteren Schritt kann sich empfehlen, eine Person Ihres Vertrauens als Testamentsvollstrecker einzusetzen, mit der Aufgabe, Ihren letzten Willen nach Ihrem Ableben nach Ihren Wünschen umzusetzen.
  • Bereits zu Lebzeiten kann es eine gute Option sein, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einzelne Nachlasswerte an Angehörige zu übertragen und andere Angehörigen auf andere Art und Weise zu bedenken. Sie regeln Ihren Nachlass bereits zu Lebzeiten und überlassen es nicht den Erben, Ihren Nachlass auseinanderzusetzen. Insoweit profitieren Sie möglicherweise auch von steuerlichen Vorteilen des Schenkungssteuerrechts.
  • Erbengemeinschaften sind oft von Animositäten geprägt. Deshalb gewährt das Gesetz dem Miterben einer Erbengemeinschaft die Möglichkeit, seinen Erbanteil zu verkaufen. Der Erbschaftskauf bedarf der notariellen Beurkundung. Der Erwerber tritt in die Erbengemeinschaft ein und übernimmt die Pflicht, sich an der Auseinandersetzung des Nachlasses zu beteiligen.
  • Eine weitere Option ist die Abschichtung. Bei der Abschichtung gibt ein Miterbe seine Rechte an der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung auf. Der Anteil wächst den verbleibenden Miterben zu. Damit scheidet der Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus.

Anwaltliche Hilfe bei Erbstreit

Die Auseinandersetzung des Nachlasses verläuft nach gesetzlichen Regeln. Da das Erbrecht komplex ist und eine kaum überschaubare Vielfalt von Möglichkeiten gewährt, um die Erbfolge zu gestalten sowie oft im Zusammenhang mit steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekten beurteilt werden muss, empfiehlt sich, sich als Erblasser oder als Erbe frühzeitig anwaltlich beraten und im Erbfall begleiten zu lassen.

Hilfe durch Mediation bei Erbstreit

Streitigkeiten lassen sich nicht immer vermeiden. Dann gilt es umso mehr, Wege zu suchen und zu finden, um einen Streit im gegenseitigen Einvernehmen einer Lösung zuzuführen. Wer sich ewig streitet, hat oft keinen Zugriff auf den Nachlass. In diesem Fall kann die Mediation einen Weg öffnen, mit Hilfe einer neutralen Person Konflikte offenzulegen und unter Berücksichtigung aller Interessen konstruktiv zu einer Regelung zu finden.

Hilfe von Detektiven bei Erbstreit

Oft ist die Abwicklung des Nachlasses blockiert, weil ein gesetzlicher Miterbe nicht auffindbar oder identifizierbar ist. In diesem Fall kann ein Detektiv helfen, diesen Erben ausfindig zu machen und dann die Abwicklung des Nachlasses in Gang zu setzen.

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