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Koblenz EliteXPERTS in Koblenz

EliteXPERTS in Koblenz

Sie haben Ihren Lebensmittelpunkt in oder um Koblenz? Die Lage am Rhein, die 2.000 Jahre alte Geschichte der Stadt, die traumhaften Aussichten oder die vielfältigen kulturellen Angebote und Freizeitmöglichkeiten begründen sicherlich die Annahme, dass es sich in Koblenz, dort wo Rhein und Mosel zusammenfinden, wunderbar leben lässt. Benötigen Sie vor Ort Hilfe bei einem rechtlichen Problem oder einer anderen Herausforderung? In Koblenz sind einige unserer EliteXPERTS vertreten. Die Kanzleien befinden sich nahe Deutsches Eck, Florinsmarkt, Görresplatz und Schängelbrunnen. Unsere Expertinnen und Experten helfen Ihnen kompetent, eine Lösung auch für Ihr Anliegen zu finden.

Rechtsanwälte in Koblenz

Koblenz ist Sitz des Amtsgerichts Koblenz. In den höheren Instanzen sind das Landgericht Koblenz sowie das Oberlandesgericht Koblenz zuständige Gerichte.

Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts Koblenz richtet sich an das Landgericht Koblenz, außer bei Entscheidungen, die das Amtsgericht Koblenz (Familiengericht) in einer familiengerichtlichen Angelegenheit getroffen hat. Dann ist nicht das eigentlich nächst höhere Landgericht Koblenz, sondern das Oberlandesgericht Koblenz zuständig. Soweit gegen die Beschlüsse der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, ist für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig.

Das Oberlandesgericht Koblenz wurde übrigens erst 1946 errichtet. Durch die Teilung des Gebiets der früheren Preußischen Rheinprovinz in einen britisch und einen französisch besetzten Teil verlor das in der britischen Besatzungszone gelegene Oberlandesgericht Köln seine Zuständigkeit für den gesamten südlichen Teil der früheren Rheinprovinz mit den Bezirken der Landgerichte Koblenz und Trier.

Das AG, LG sowie das OLG Koblenz sind immer wieder mit interessanten Entscheidungen befasst:

  • In einer Verkehrsrechtsangelegenheit stellte das Amtsgericht Koblenz fest, dass die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen Fahrerflucht kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Die Haftpflichtversicherung bezahlte den Unfallschaden, verlangte aber von ihrem Versicherungsnehmer die Erstattung der Versicherungsleistung. Der Fahrer hatte angegeben, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Da für die Rücknahme des Einspruchs viele Ursachen denkbar sind, könne allein daraus nicht der Rückschluss gezogen werden, der Versicherungsnehmer habe sein Verschulden am Unfall eingeräumt und damit die von der Haftpflichtversicherung behauptete Obliegenheitsverletzung zugestanden (Urteil vom 26.10.2021, Az. 144 C 126/21).
  • Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte eine familienrechtliche Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz (Az. 201 F 156/18), nach der der Sorgerechtsantrag einer Kindesmutter nur Erfolg habe, wenn besonders klar und nachhaltig zu erwarten ist, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter dem Kindeswohl am besten entspricht und die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts aus besonders triftigen Gründen ausscheidet. Entscheidungskriterium für die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil sei allein das Kindeswohl. Erschwernisse allein in der praktischen Ausübung der gemeinsamen Sorge genügen daher nicht für eine Übertragung (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2018, Az. 13 WF 919/18). Das Oberlandesgericht Koblenz entscheidet aufgrund gesetzlicher Zuweisung in familienrechtlichen Angelegenheiten, wenn gegen Urteile oder Beschlüsse des Amtsgerichts Koblenz Berufung oder Beschwerde eingelegt wird.
  • In einem Unterhaltsrechtsstreit stellte das Oberlandesgericht Koblenz klar, dass die einem unterhaltspflichtigen Ehepartner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit neben seinem laufenden Gehalt zusätzlich gewährten Aktien, die erst nach einer Haltedauer veräußert werden dürfen, nicht die ehelichen Lebensverhältnisse prägen, wenn mit den Aktien während der bestehenden Ehe nicht der laufende Lebensbedarf gedeckt wurde (OLG Koblenz, Beschluss vom 5.10.2020, 13 WF 663/20).
  • Das Oberlandesgericht Koblenz musste im Hinblick auf den Antrag einer Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts abwägen, ob das Interesse der Mutter im Hinblick auf den geplanten Umzug nach Italien das Interesse des Vaters an einem praktikablen Umgang mit dem Kind überwiegt oder nicht. Maßgebliches Kriterium sei, dass triftige Gründe für einen Umzug bestehen müssen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils. Das OLG Koblenz bestätigte die Entscheidung des AG Koblenz, dass das Kindeswohl beeinträchtigt werde, wenn es infolge des Umzugs nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr komme. Triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe habe die Mutter nicht überzeugend vorgetragen. Sie verfüge in ihrer Heimat über keinerlei gefestigte soziale Bindungen, in die ihr Kind einbezogen wäre. Sie wollte lediglich mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenziehen. Vor allem habe sie bei ihrer Anhörung vor dem Gericht den Eindruck erweckt, dass ihr vorrangiges Ziel darin bestehe, den Umgang des Kindes mit dem Vater zu vereiteln. Insoweit wurde auch abgelehnt, der Mutter lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 4.5.2010, Az. 11 UF 149/10).
  • Bemächtigt sich ein Ehepartner nach der Trennung eines Haushaltsgegenstandes, kann der Partner im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Gericht verlangen und erreichen, dass der weggenommene Gegenstand wieder in die Ehewohnung gelangt. Der Anspruch begründet sich aus verbotener Eigenmacht nach § 861 BGB. Er ist insoweit nicht auf die Einleitung eines zeitlich längeren Hausratsverfahrens nach § 1361a BGB angewiesen, da hierdurch einer eigenmächtigen Hausratsverteilung Vorschub geleistet und damit dem Faustrecht der Weg geebnet werde. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass in diesem Fall dem geschädigten Ehepartner auferlegt würde, im Rahmen des Hausratsverfahrens alle erforderlichen Tatsachen darzulegen, die dem Richter seine Billigkeitsentscheidung ermöglichen. Von daher sei es demjenigen, der verbotene Eigenmacht ausübt, durchaus auch zuzumuten, die Gegenstände zunächst zurückzuschaffen, selbst wenn diese als Folge eines späteren Hausratsverteilungsverfahrens wieder zurückgegeben werden müssten (OLG Koblenz, Urteil vom 29.5.2009, Az. 10 U 1519/08).

Zahlen und Fakten zu Koblenz

  • Bundesland: Rheinland-Pfalz
  • Einwohner: 113.638 (31. Dezember 2021)
  • Größe (Fläche): 105,25 km²
  • PLZ: 56068–56077
  • Kfz-Kennzeichen: KO
  • Sehenswürdigkeiten: Festung Ehrenbreitstein, Seilbahn Koblenz, Marksburg, Deutsches Eck
  • Webseite: koblenz.de

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