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Münster EliteXPERTS in Münster

EliteXPERTS in Münster

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Rechtsanwälte in Münster

Münster ist Sitz des Amtsgerichts Münster. In den höheren Instanzen sind das Landgericht Münster sowie das Oberlandesgericht Hamm zuständige Gerichte. Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts Münster richtet sich an das Landgericht Münster, außer bei Entscheidungen, die das Amtsgericht Münster in einer familiengerichtlichen Angelegenheit getroffen hat. Dann ist direkt das Oberlandesgericht Hamm zuständig. Soweit gegen die Beschlüsse der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, ist für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig. Auch der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen und das Oberverwaltungsgericht Münster sind in Münster ansässig.

AG und LG Münster sowie OLG Hamm sind immer wieder mit einer Reihe interessanter Entscheidungen befasst:

  • Das Amtsgericht Münster stellte bereits 1992 fest, dass eine Frau bei Auflösung des Verlöbnisses keinen Anspruch auf ein Kranzgeld habe, weil die Vorschrift des § 1300 BGB den gleichen Anspruch für Männer ausschließe. Die Vorschrift sei deshalb verfassungswidrig. Sie gewähre lediglich Frauen einen Entschädigungsanspruch. Kranzgeld war eine finanzielle Entschädigung, wenn eine unbescholtene Frau aufgrund des Eheversprechens Geschlechtsverkehr mit einem Mann hatte und der Mann anschließend das Verlöbnis löste. Da auch Männer den seelischen Schmerz wegen des gebrochenen Verlöbnisses gleichermaßen empfinden, könne es nicht sein, dass allein einer Frau Anspruch auf ein Kranzgeld zustehe. Die Gründe, die diese Vorschrift ursprünglich zum Schutz des weiblichen Geschlechts rechtfertigen, bestehen nicht mehr. Sexuelle Kontakte unter Verlobten gelten nicht mehr als anstößig. Auch werden die Heiratschancen und das soziale Ansehen einer Frau nicht verringert, wenn eine Verlobung aufgelöst werde. Die Vorschrift wurde zum 1. Juli 1998 ersatzlos gestrichen (Urteil vom 08.12.1992, Az. 50 C 628/92).
  • Nach der Trennung kann ein Ehepartner verlangen, dass er aufgrund der Lebensumstände die eheliche Wohnung alleine nutzen darf (§ 1361b BGB). Der Schutzbereich dieser Vorschrift berechtige aber nicht, die Wohnung auch über den Zeitraum der rechtskräftigen Scheidung hinaus weiterhin zu nutzen. Der in der Wohnung zurückbleibende Ehepartner muss also damit rechnen, spätestens nach der Scheidung aus der früheren Ehewohnung ausziehen und sich eine eigene Wohnung anmieten zu müssen (AG Münster, Beschluss vom 7.10.2021, Az. 43 F 34/21).
  • Möchte ein Ehepartner nach der Trennung aus der ehelichen Wohnung ausziehen, während der andere in der ehelichen Wohnung verbleiben möchte, kann der verbleibende Partner gegenüber dem Vermieter erklären, dass er die Wohnung allein übernehmen und das Mietverhältnis fortsetzen möchte (§ 1568a Abs. III BGB). Zugleich kann der aus der Wohnung ausziehende Partner verlangen, dass der verbleibende Partner an einer einvernehmlichen Erklärung gegenüber dem Vermieter mitwirkt, dass das Mietverhältnis mit dem verbleibenden Partner alleine fortgesetzt wird. Der verbleibende Partner kann nicht argumentieren, dass er eine solche Erklärung erst abgeben werde, wenn geklärt sei, in welchem Umfang der Partner sich an anfallenden Renovierungsarbeiten wegen eines beschädigten Parkettbodens sowie an Nebenkostennachzahlungen beteiligen werde. Da der ausziehende Partner ein berechtigtes Interesse habe, in der Zukunft nicht mehr den finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein, ist es ihm nicht zuzumuten, bis zur Rechtskraft der Scheidung warten zu müssen. Deshalb ist der verbleibende Ehepartner verpflichtet, bereits während der Trennungszeit an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken (OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.2016, Az. 12 UF 170/15).
  • In einem Unterhaltsrechtsstreit wurde dem Vater eines Kindes ein fiktives, theoretisch erzielbares Einkommen angerechnet. In dem Fall des OLG Hamm argumentierte der unterhaltspflichtige Vater, dass er wegen der Einnahme von Medikamenten krankheitsbedingt arbeitsunfähig wäre. Er habe keinen Schulabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung und könne als ungelernte Arbeitskraft kein unterhaltsrelevantes Einkommen erzielen. Da er jedoch mit seinem Führerschein jedes Fahrzeug fahren durfte, früher als Auslieferungsfahrer tätig war und bereits ein Fuhrunternehmen betrieben hatte, unterstellte das Gericht, dass er über ausreichende Berufserfahrung verfüge und somit nicht einer ungelernten Arbeitskraft gleichzusetzen wäre. Deshalb erfolgte die Unterhaltsberechnung nach einem fiktiven Einkommen (Beschluss vom 12.7.2013, Az. 2 UF 53/12). In der Konsequenz kann dies dazu führen, dass der Selbstbehalt des Mannes herabgesetzt wird und Unterhaltsrückstände auflaufen.

 

Zahlen und Fakten zu Münster

  • Bundesland: Nordrhein-Westfalen
  • Einwohner: 317.713 (31. Dezember 2021)
  • Größe (Fläche): 303,28 km²
  • PLZ: 48143–48167
  • Kfz-Kennzeichen: MS
  • Sehenswürdigkeiten: Allwetterzoo Münster, St.-Paulus-Dom, Aasee, Prinzipalmarkt, Burg Hülshoff
  • Webseite: muenster.de

 

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