Kontakt & Hilfe

Kostenloses Gespräch:  (gebührenfrei 24/7)

Alle E-Mails, Adressen, Telefonnummern & unsere Anschrift finden Sie auf unserer
Rat & Hilfe - Seite.

Geben Sie uns Ihr Feedback

Wir nehmen Sie sehr ernst und melden uns bei Ihnen; senden Sie uns bitte hier ihr Anliegen.

iurFRIEND® wünscht Ihnen eine gute Zeit.

Es tut uns leid, es sind Fehler aufgetreten. Bitte laden Sie die Seite neu oder versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Vielen Dank! Ok

Contact Form

Wie können wir Ihnen behilflich sein?

Spam
Bild: iurFRIEND Bildmarke

Elternunterhalt Ab wann Elternunterhalt zu zahlen ist und wie es berechnet wird

Ab wann Elternunterhalt zu zahlen ist und wie es berechnet wird

Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Dass aber auch Kinder ihren Eltern Unterhalt schulden, sorgt mitunter für Überraschungen. Elternunterhalt wird schnell zum Thema, wenn ein pflegebedürftiger Elternteil ins Alten - oder Pflegeheim muss. Gegebenenfalls verauslagt oder übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten. Um Kinder von Regressforderungen des Sozialhilfeträgers zu entlasten, bestimmt das Angehörigen-Entlastungsgesetz, dass der Regress aufgrund der verauslagten Pflegekosten erst in Betracht kommt, wenn ein Kind mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdient. Da mit diesem Thema eine Vielzahl von Details verbunden ist, kann es sich empfehlen, sich umgehend mit einer oder einem unserer EliteXPERTS in Verbindung zu setzen und gemeinsam zu erörtern, inwieweit Sie mit einer Regressforderung tatsächlich rechnen müssen.

Was ist, wenn ein Elternteil zum Pflegefall wird?

Bevor Elternunterhalt zum Thema wird, sind eine Reihe von Fragen zu beantworten. Muss ein Elternteil ins Alters- oder Pflegeheim, war im Jahr 2019 im bundesweiten Durchschnitt mit einem Kostenaufwand von 1.830 € zu rechnen, Tendenz stark steigend. Oft reicht das Einkommen oder die Rente des Elternteils nicht aus, diesen Kostenaufwand zu schultern. Je nach Pflegegrad des Elternteils, trägt die Pflegekasse einen Teil der Pflegekosten. Hier zeigt sich bereits die erste Herausforderung.

 

Gutachter der Pflegeversicherung haben die Aufgabe, den Pflegegrad zu ermitteln und stellen hierzu die körperliche, psychische und kognitive Beeinträchtigung der pflegebedürftigen Person fest. Kann der Elternteil nicht zuhause betreut werden und kommt auch die von der Pflegeversicherung geförderte Unterbringung in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder Seniorenwohngemeinschaft nicht in Betracht, bleibt nur die Unterbringung im Senioren- oder Pflegeheim.

 

Diejenigen Kosten, die die Pflegekasse für die Unterbringung in einem einfachen und kostengünstigen Pflegeheim nicht übernimmt, trägt der Elternteil selbst. Dazu muss er seine Rente, Mieteinnahmen und Kapitalerträge einsetzen, sowie eventuell vorhandene Vermögenswerte verwerten. Außerdem besteht Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder auf Erwerbsminderung, wenn der Elternteil vor Vollendung des 65. Lebensjahres krank oder behindert ist.

 

Reichen die Einkünfte des Elternteils nicht aus, kann auch der Ehepartner zur Zahlung der restlichen Pflegeheimkosten herangezogen werden. Kann auch der Ehepartner keinen Kostenbeitrag leisten, kommt der Sozialhilfeträger in Form von „Hilfe zur Pflege“ für die Pflegeheimkosten auf. Es versteht sich, dass der Sozialhilfeträger die Kosten nur verauslagen möchte und daran interessiert sein wird, die Kosten als Elternunterhalt im Regresswege geltend zu machen.

 

Wann kommt Elternunterhalt in Betracht?

Hat der Sozialversicherungsträger Kenntnis darüber, dass Sie als Kind des pflegebedürftigen Elternteils mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdienen, werden Sie aufgefordert, Angaben zu Ihrem Einkommen zu machen. Als „Blutsverwandter“ sind Sie gegenüber Ihrem Elternteil unterhaltspflichtig. Sie müssen Elternunterhalt zahlen, wenn Ihr sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen die Grenze von jährlich 100.000 € übersteigt. Dabei sind Freibeträge, Selbstbehalte und Schonvermögen zu berücksichtigen. Um diese Ansätze zu nutzen, bedarf es der kompetenten Information. Sind Sie verheiratet, wird auch das Einkommen Ihres Ehepartners als Familieneinkommen einbezogen.

 

Die eher ungünstige Nachricht, dass Sie als Kind Elternunterhalt schulden, wird durch die gute Nachricht entschärft, nach der der Gesetzgeber die Erkenntnis gewonnen hat, dass auch Kinder im Interesse ihrer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung finanziell nicht überlastet werden dürfen. Es wäre wenig zielführend, Blutsverwandte in die persönliche Haftung zu nehmen und diese selbst der Gefährdung ihres eigenen Lebensunterhalts auszusetzen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 1. Januar 2020 Abhilfe schaffen.

 

Was besagt das Angehörigen-Entlastungsgesetz?

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz betrifft Kinder und Elternteile, nicht aber Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner. Danach brauchen unterhaltspflichtige Kinder ihrem Elternteil erst dann Elternunterhalt zu zahlen, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 € übersteigt. Haben Sie ein oder mehrere Geschwister, haften Sie als Kind nicht allein für den gesamten Kostenaufwand zur Pflege Ihres Elternteils. Sie brauchen den Anteil der Geschwister nicht mitzufinanzieren, wenn diese weniger als 100.000 € verdienen. Sie haften nur für Ihren eigenen Anteil.

 

Nach dem Gesetz wird vermutet, dass Ihr Einkommen 100.000 € brutto im Jahr nicht überschreitet. Erst wenn der Sozialhilfeträger Anhaltspunkte hat, dass Sie mehr verdienen, sind Sie verpflichtet, Angaben zum Einkommen zu machen. Solange der Sozialhilfeträger keine derartigen Anhaltspunkte hat, darf er allenfalls den bedürftigen Elternteil zu Ihren Einkommensverhältnissen befragen. Kann der Elternteil hierzu keine Auskünfte geben, darf ihm dies nicht angelastet werden.

 

Ihre Haftung für den Elternteil besteht übrigens auch dann, wenn Sie den Kontakt abgebrochen haben, es sei denn, dass Sie dem Elternteil ein „sittliches Verschulden“ nachweisen können. In Betracht kommt, dass der Elternteil in vorwerfbarer Weise der Spiel-, Alkohol- oder Drogensucht verfallen ist oder sich des sexuellen Missbrauchs strafbar gemacht hat.

 

Sind Sie Schwiegerkind, sind Sie Ihrem Schwiegerelternteil gesetzlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, auch dann nicht, wenn Sie mehr als 100.000 € im Jahr verdienen. Es kann aber sein, dass Ihr Einkommen bei der Berechnung des Familienbedarfs Berücksichtigung findet und sich dadurch eine indirekte Haftung ergibt.

 

Höhere Heimpreise bedürfen der Rechtfertigung

Ein Ansatz, der Ihren Elternunterhalt bestimmt oder Sie im Regresswege in die Haftung einbezieht, kann auch darin bestehen, dass die Unterbringung im Pflegeheim teurer wird. Höhere Mindestlöhne, neue Tarifverträge und gestiegene Energiekosten treiben die Preise in die Höhe. Will das Heim die Unterbringungskosten anheben, muss genau aufgeschlüsselt werden, welche Kosten sich verändert haben. Die Höhe muss angemessen und die neuen Pflegesätze müssen von den Pflegekassen genehmigt worden sein. Im Einzelfall gilt es, diese Details zu prüfen.

 

Wie wird Ihr Einkommen berechnet?

Ist Elternunterhalt ein Thema, müssen Sie dem Sozialhilfeträger Ihr Einkommen offenlegen. Zu Ihrem Einkommen zählt mithin der Bruttolohn, Mieteinnahmen und Kapitalerträge. Allerdings ist Ihr Bruttoeinkommen um eine ganze Reihe von Kostenfaktoren zu reduzieren. Erst das dadurch zustande kommende bereinigte Nettoeinkommen kann Grundlage sein, um Ihre finanzielle Verantwortung gegenüber dem Elternteil abzuschätzen.

 

Vor allem sind bestimmte Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Haben Sie Ihre Wohnung finanziert, dürfen Sie Ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Bank, sowie private Altersvorsorgekosten bis zu 5 % Ihres Bruttoeinkommens berücksichtigen. Für Reparaturen am Haus, Urlaubsreisen oder die Ausbildung Ihrer Kinder dürfen Sie finanzielle Rücklagen bilden. Auch sind gewisse Schonbeträge anzurechnen. Ins Gewicht fallen zudem Unterhaltszahlungen gegenüber einem geschiedenen Ehepartner, sowie Kindern aus einer früheren Ehe.

 

Inwieweit zählen Vermögenswerte?

Besitzen Sie Vermögen, gilt Ihre selbst bewohnte Immobilie oder Ihr Altersvorsorgevermögen sozialrechtlich als Schonvermögen und kommt für den Regress des Sozialhilfeträgers praktisch nicht in Betracht. Im Einzelfall kann es aber ein Gebot der Stunde sein, Vermögenswerte umzuschichten. Die rechtzeitige Umschichtung von Barvermögen in eine Immobilie, sei es durch Neuanschaffung, Renovierung, Umbau oder Anbau kann dazu führen, dass sich ein deutlich höherer Vermögensfreibetrag nutzen lässt.

 

Mit einer Vorsorgevollmacht Vorsorge treffen

Es kann eine gute Empfehlung darstellen, wenn der pflegebedürftige Elternteil eine Vorsorgevollmacht erteilt, so dass im Bedarfsfall keine Betreuung erforderlich wird. Wird der pflegebedürftige Elternteil geschäftsunfähig, lässt sich die Anordnung einer Betreuung durch das Betreuungsgericht vermeiden. Sind Sie als Kind bevollmächtigt, erleichtert dies auch die Gespräche und Verhandlungen mit dem Pflegeheim oder dem Sozialhilfeträger.

 

EliteEXPERT kontaktieren bei Elternunterhalt oder Sozialhilferegress

Ist der Elternunterhalt für Sie ein Thema, möchten Sie für den Pflegefall Vorsorge treffen oder müssen Sie wegen der von einem Sozialhilfeträger verauslagten Pflegekosten für Ihren pflegebedürftigen Elternteil mit dem Sozialhilferegress rechnen, sollten Sie sich eingehend anwaltlich beraten lassen. Setzen Sie sich mit einem unserer EliteEXPERTS in Verbindung, um im Detail zu besprechen, wie die Situation zu beurteilen ist.Unsere EliteEXPERTS zeichnen sich durch vielfältige Erfahrungen in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten aus und helfen Ihnen gerne weiter. Sie können jedem EliteEXPERT eine sofortige Nachricht über das Kontaktformular auf der jeweiligen Profilseite zukommen lassen. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Natur, wenden Sie sich gerne auch an uns.

Vielen Dank für Ihre Nachricht an

Sie benötigen einen
Experten für das Thema Elternunterhalt

EliteXPERTS zur Auswahl
Bitte Ihre Nachricht ein (maximal 500 Zeichen)

Noch verbleibend: {{ message_length }} Zeichen

Loading...