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Namensänderung Namen ändern lassen

Namen ändern lassen

Wer mit seinem Namen nicht einverstanden ist und gute Gründe hat, kann eine Namensänderung ins Auge fassen. Eine Namensänderung kommt in Betracht, wenn Ihre Ehe geschieden wird oder Sie Ihren Vornamen oder Nachnamen ändern möchten.

Sie sind mit Ihrem Vor- oder Nachnamen unzufrieden (öffentlich-rechtliche Änderung)

Halten Sie Ihren Vor- oder Nachnamen für lächerlich oder anstößig oder wirft Ihr Name im Alltag oder im Beruf Schwierigkeiten auf oder verleitet zu Wortspielen, können Sie Ihren Vor- oder Nachnamen ändern. Die Namensänderung ist dann eine öffentlich-rechtliche Änderung nach dem Namensänderungsgesetz. Zum Beispiel:

  • Sie heißen Müller und erhalten immer wieder E-Mails, die für eine andere Person namens Müller bestimmt sind. Wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten möchten Sie den Nachnamen ändern.
  • Eine ähnliche Situation könnte darin bestehen, dass Sie in einem Mehrfamilienhaus wohnen und immer wieder in unliebsamer Art und Weise mit der Person eines anderen, zu strafbaren Handlungen neigenden Mieters verwechselt werden.

Wichtig ist stets, dass Ihr Wunsch nach einer Namensänderung nicht willkürlich erscheint, sondern auf einem wichtigen Grund beruht. Ihre Begründung ist Kern Ihres Antrags auf eine öffentlich- rechtliche Namensänderung. Die Namensänderung beantragen Sie bei der Namensänderungsbehörde Ihres Wohnsitzes, die je nach Gemeinde beim Bürgeramt oder Standesamt angesiedelt ist. Dazu benötigen Sie

  • Antrag auf Namensänderung
  • Meldebescheinigung oder eine Kopie Ihres Personalausweises
  • Auszug aus dem Geburtenregister
  • und je nach Fall ein Führungszeugnis
  • oder ein beigefügtes psychologisches Gutachten.

Namensänderung in Scheidungsfolgenvereinbarung regeln

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln Sie idealerweise, wie Sie die Konsequenzen Ihrer Scheidung und der Aufhebung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft handhaben. So können Sie sich ehevertraglich verständigen, welche Nachnamen Sie beide nach der Scheidung tragen. Grundlage der Vereinbarung sind die oben aufgezeigten Optionen. Da Ihr Ehepartner aber keinen unmittelbaren Einfluss auf Ihre Namenswahl hat und Sie frei unter den aufgezeigten Optionen entscheiden können, unterliegt die Vereinbarung über Ihren künftig zu führenden Nachnamen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung der freien Absprache.

Es kann aber sein, dass Sie bereits in einem früheren Ehevertrag eine Regelung über die Namensführung für den Fall getroffen haben, dass Sie geschieden werden. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Ehepartner vereinbart, dass der Ehemann für den Fall der Scheidung den Ehenamen ablegt und einen anderen Namen führt. Grund war, dass die Familie der Ehefrau unter dem Familiennamen ein bekanntes Unternehmen betrieb und die Frau die Fortführung des Familiennamens im Fall der Scheidung unterbinden wollte. Der BGH stellte damals klar, dass der Verzicht auf die Fortführung des Familiennamens nach der Scheidung nicht generell sittenwidrig sei.

Namensänderung nach Scheidung bei Kindern

Ändern Sie nach Ihrer Scheidung Ihren Nachnamen, behält Ihr Kind dennoch denjenigen Namen, den Sie als Ehe- und Familiennamen geführt haben. Dies bedeutet, dass Ihr Kind nach Ihrer Scheidung einen anderen Namen trägt als Sie selbst. Möchten Sie diese Diskrepanz vermeiden, sollten Sie Ihren bislang geführten Namen beibehalten.

Eine besondere Situation entsteht dann, wenn Sie nach einer Namensänderung erneut heiraten und vermeiden möchten, dass Ihr Kind aus erster Ehe im Verhältnis zu einem Kind aus Ihrer zweiten Ehe wegen seines Namens ausgegrenzt wird oder sich ausgegrenzt fühlt. Sie können unter Zustimmung des anderen Elternteils und der Zustimmung des Kindes ab seinem fünften Lebensjahr das Kind „einbenennen“ und ihm den Familiennamen Ihrer zweiten Ehe oder einen Doppelnamen geben.

Soweit der Ex-Ehepartner als Elternteil seine Zustimmung zur Einbenennung des Kindes verweigert, kann das Gericht die Einwilligung aus wichtigen Gründen ersetzen. Voraussetzung ist, dass dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist und es zweckmäßig erscheint, dass das Kind in die neue Familie integriert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der leibliche Elternteil sich in einer schwierigen Lebenssituation befindet und der gemeinsame Nachname oft die letzte Verbindung zum Kind darstellt.

EliteXPERT kontaktieren bei Namensänderung

An sich brauchen Sie für eine Namensänderung keinen Rechtsanwalt. Wenn Sie aber die gesetzlichen Vorschriften in § 1355 BGB oder im Namensänderungsgesetz lesen, werden Sie schnell feststellen, dass eine Namensänderung zwar im Ergebnis relativ problemlos möglich ist, die Voraussetzungen aber komplex erscheinen. Gerade, weil das Namensrecht nach der Scheidung eine ganze Reihe von Optionen eröffnet, liegt darin oft die Qual der Wahl. Bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung müssen Sie den Antrag zudem ausreichend begründen. Setzen Sie sich mit einem unserer EliteXPERTS in Verbindung, um die beste Vorgehensweise zu besprechen. Unsere EliteXPERTS zeichnen sich durch große Erfahrung aus und helfen Ihnen weiter. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular senden. Sie erhalten schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Natur, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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