Enterbung Nachlass durch Enterbung schützen
Nachlass durch Enterbung schützen
Als Erblasser haben Sie es in der Hand, die gesetzliche Erbfolge abzuändern und in Ihrem Sinne zu gestalten. Von der Enterbung ist die Erbunwürdigkeit abzugrenzen, die erst nach Ihrem Ableben von den Erben geltend gemacht werden kann. Vollständig enterbt ist ein Erbe also erst dann, wenn Sie Gründe haben, auch den Pflichtteil zu entziehen.
Was bedeutet Enterbung?
Zunächst ist es Ihre persönliche Entscheidung, in einem Testament oder in einem Erbvertrag einen oder mehrere Wunscherben zu bestimmen und einen gesetzlichen Erben von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Der von der Erbfolge ausgeschlossene Erbe hat dann nur noch Anspruch auf den Pflichtteil. Wirklich enterbt ist er damit aber noch nicht. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist von den Erben in Geld oder einem anderen Vermögenswert zu begleichen. Der ausgeschlossene Erbe hat aber keinen Zugriff mehr auf den Nachlass.
Möchten Sie dem enterbten Erben auch noch den Pflichtteil entziehen, kommt es darauf an, dass Sie dem Erben eine schwere Verfehlung nachweisen, die Grund genug ist, auch den Pflichtteil zu verweigern. Die dafür maßgeblichen Gründe sind im Gesetz definiert. Erst dann ist der Erbe vollständig enterbt und hat keinerlei Teilhabe mehr an Ihrem Nachlass.
Wann ist die Entziehung des Pflichtteils möglich?
Erst mit der Entziehung des Pflichtteils ist der gesetzliche Erbe vollständig enterbt und von der Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen. Jeder gesetzliche Erbe, also Kinder, Enkelkinder, Ehepartner oder die eigenen Eltern, können vom Pflichtteil ausgeschlossen werden. Die Entziehung setzt voraus, dass Sie in Ihrem Testament unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, wenn ein gesetzlicher Erbe tatsächlich Erbe wird. Die Enterbungsgründe sind im Gesetz erschöpfend aufgezählt. Die Entziehung des Pflichtteils kommt in folgenden Fällen in Betracht:
- Der gesetzliche Erbe hat Ihnen oder Ihrem Ehepartner, einem Geschwisterteil oder einer Ihnen ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet oder
- sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der genannten Personen schuldig gemacht oder
- die ihm Ihnen als Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
- wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt.
Anhand dieser gesetzlich definierten Pflichtteilsentziehungsgründe ist es nachzuvollziehen, dass Sie im Testament genau darlegen, auf welchen Grund Sie sich berufen und warum es Ihnen nicht zumutbar ist, einen gesetzlichen Erben als Ihren Erben akzeptieren zu müssen. Diese Gründe gilt es schriftlich zu formulieren. Mündliche Erklärungen oder der Schriftverkehr mit diesem Erben genügen dafür nicht. Sie müssen sich auf unverwechselbare konkrete Vorgänge beziehen.
Geht es um die Entziehung wegen einer Straftat, muss die Tat zum Zeitpunkt der Errichtung Ihres Testaments begangen sein. Soweit es um Jahre oder Jahrzehnte zurückliegende Vorgänge geht, kommt es noch mehr darauf an, wie Sie Ihre Situation beschreiben. Vor dem Bundesgerichtshof reicht es nicht aus, wenn die Angaben im Testament zusammen mit außerhalb der Urkunde liegenden Umständen den Entziehungsgrund ergeben. Je genauer Sie Ihre Vorstellungen formulieren, desto sicherer lässt sich Ihr Wunsch umsetzen. Und vor allem: Kommt es zum Rechtsstreit, liegt die Beweislast dafür, dass ein solcher Entziehungsgrund vorliegt, bei demjenigen, der die Entziehung geltend macht. Die damit verbundenen Unsicherheiten lassen sich nur durch ein rechtssicher formuliertes Testament vermeiden.
Alternative: Verfügungsmöglichkeiten beschränken
Vielleicht möchten Sie Ihrem Kind als gesetzlichem Erben den Pflichtteil nicht vollständig entziehen, sondern nur dafür sorgen, dass das Kind den Nachlass nicht antasten kann, wohl aber die Erträge aus dem Pflichtteil behält. Grund dafür ist oft eine Überschuldung oder die Unfähigkeit, mit Geld umzugehen. In diesem Fall kann die Option darin bestehen, dass Sie die Verfügungsmöglichkeit des Kindes über den Pflichtteil einschränken und ihm gleichwohl die Einkünfte aus dem Nachlass erhalten. Im Testament oder Erbvertrag wäre anzuordnen, dass der pflichtteilsberechtigte Abkömmling Vorerbe wird und nach seinem Tod dessen gesetzliche Erben das sodann noch verbleibende Vermögen als Nacherben erhalten sollen. Dem Kind bleiben dann aber die Einkünfte aus dem Vermögen erhalten, auch wenn es über das Vermögen selbst nicht verfügen kann. Auch insoweit ist es wichtig, ein derartig beabsichtigtes Testament förmlich und inhaltlich sicher zu formulieren.
Verzeihung hebt Enterbung wieder auf
Haben Sie dem enterbten Erben seine Verfehlung verziehen und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass Sie aus dem Verhalten des Erben keine Konsequenzen mehr ziehen möchten, lebt das gesetzliche Erbrecht oder der Pflichtteil des Erben wieder auf. Die Verzeihung kann sich aus den Umständen ergeben,
- wenn Sie den Erben beispielsweise finanziell unterstützt,
- ihn oder sie zu Familienfeierlichkeiten eingeladen
- oder im besten Einvernehmen miteinander gelebt haben.
Besser ist aber, wenn Sie Ihr Testament, in dem Sie die Entziehung des Pflichtteils formuliert haben, vernichten und Ihr Testament neu formulieren und nochmals klarstellen, wer Erbe wird.
Was ist Erbunwürdigkeit?
Die Erbunwürdigkeit ist etwas anderes als die Entziehung des Pflichtteils. Die Entziehung des Pflichtteils liegt in Ihren Händen als Erblasser. Sind Sie verstorben, kann jeder Erbe, dem der Wegfall eines Erben zugutekommt, die Erbunwürdigkeit des betreffenden Erben geltend machen und den Erben im Wege einer Anfechtungsklage gerichtlich für erbunwürdig erklären lassen.
Die Erbunwürdigkeit tritt also nicht automatisch ein, sondern muss durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Die dafür maßgeblichen Umstände sind nachzuweisen. Der bloße Verdacht reicht nicht. Außerdem kann die Anfechtungsklage nur binnen eines Jahres erhoben werden, von dem Tag an, an dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
Gründe dafür sind, dass
- der Erbe den Erblasser getötet oder zumindest versucht hat, zu töten oder
- ihn gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder eine solche aufzuheben oder
- den Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben.
Bei Enterbung und Erbunwürdigkeit EliteXPERT kontaktieren
Besteht Anlass, die Entziehung des Pflichtteils anzuordnen, sollten Sie sich rechtzeitig über die richtige Form und den richtigen Inhalt beraten lassen, wie Sie den Entzug des Pflichtteils formulieren. Unvollständige oder missverständliche Formulierungen im Testament führen oft dazu, dass sich der Entzug des Pflichtteils nicht durchsetzen lässt. Oder möchten Sie einen Erben für erbunwürdig erklären lassen, empfiehlt sich, sich wegen der Voraussetzungen kompetent von einem EliteXPERT beraten und bei Bedarf vertreten zu lassen. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular zukommen lassen. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie allgemeine Fragen, wenden Sie sich gerne auch an uns.