Anhörung des Kindes im Sorge- und Umgangsrechtsstreit

Freitag, 18.08.2023, geschrieben von EliteXPERTS-Redaktion

Streiten Eltern um das Sorge- oder Umgangsrecht, sollte das Kind nicht nur bloßes Objekt des Streits sein. Deshalb kommt es entscheidend auch darauf an, was das Kind eigentlich selber will. Um die Interessen des Kindes angemessen zu berücksichtigen, sind Familiengerichte gesetzlich verpflichtet, das Kind persönlich anzuhören. Um die Gegebenheiten besser zu erfassen, bedienen sich Gerichte im Regelfall eines von einem kompetenten Sachverständigen erstellten familienpsychologischen Gutachtens. In der Praxis besteht oft Streit über die Qualifikation eines Sachverständigen.

Ist jedes Kind unabhängig vom Alter anzuhören?

Das Familiengericht muss Jugendliche ab der Vollendung des 14. Lebensjahres immer persönlich anhören (§ 159 Abs. I FamFG). Es wäre nicht besonders produktiv, über den Kopf eines Kindes hinweg zu entscheiden und zu erwarten, dass ein 14 Jahre altes oder älteres Kind die gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos akzeptiert.

 

Ist das Kind noch keine 14 Jahre alt, ist es persönlich anzuhören, „sofern die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist“ (§ 159 Abs. II FamFG).

 

Damit definiert das Gesetz keine feste Altersgrenze, ab der ein Kind persönlich unbedingt angehört werden muss. Eine persönliche Anhörung erscheint umso mehr geboten, je älter und verständlicher das Kind ist. Dies hindert aber nicht, dass auch ein dreijähriges Kind bereits anzuhören ist, wenn das Gericht den Eindruck hat, dass sein Wille und seine emotionalen Bindungen zu den Eltern Einfluss auf die Entscheidung nehmen können. Auch ein Kleinkind kann insoweit eine wichtige Informationsquelle darstellen. Gerade bei jüngeren Kindern und Jugendlichen ist es wichtig, dass sie in einer möglichst unbefangenen Umgebung im „Gespräch“ mit einem Sachverständigen bessere Möglichkeiten haben, sich angemessen zu äußern, als wenn ein Kind „vor Gericht erscheinen“ muss.

 

Auch wenn es im Ermessen des Gerichts liegt, wie die Anhörung des Kindes ausgestaltet wird, dient es der Entscheidungsfindung, wenn das Gericht eine positive und geschützte Gesprächssituation schafft, die es dem Kind ermöglicht, seine Wünsche und Bedürfnisse offen zu artikulieren. Zur Vorbereitung der Unterredung mit dem Kind ist es im Regelfall immer hilfreich, die familiären Gegebenheiten und die Interessen sowie die Bindung des Kindes zu einem oder beiden Elternteilen sachverständig untersuchen und feststellen zu lassen. Sachverständige bilden insoweit einen festen und wesentlichen Bestandteil sorge- und umgangsrechtlicher Verfahren. Für den Sachverständigen ist es meist einfacher, die Situation im Vorfeld abzuklären, als wenn sich das Kind direkt in der Atmosphäre eines Gerichts mit einem gerichtlichen Entscheidungsträger auseinandersetzen muss.

 

Dabei ist klar, dass es ausschließlich Aufgabe des Gerichts ist und Aufgabe bleibt, eine Entscheidung zu treffen. Der Sachverständige ist insoweit „Hilfsperson“ des Gerichts, auch wenn dessen Feststellungen in vielen Fällen die entscheidende Grundlage dafür bilden, dass das Gericht eine angemessene Entscheidung im Interesse des Kindeswohls treffen kann. Dies gilt umso mehr, als Kinder häufig zur Projektionsfläche gemacht werden, um dem Ex-Partner oder der Ex-Partnerin zu schaden und sich für die Trennung zu rächen.

Welche Qualifikation sollten Sachverständige aufweisen?

Beauftragt das Familiengericht einen Sachverständigen, um in einem Sorge- und Umgangsrechtsstreit ein familienpsychologisches Gutachten zu erstellen, muss der Sachverständige über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Damit der Sachverständige seiner Aufgabe gerecht werden kann, stellt das Gesetz (§ 407 ZPO) eine Reihe von Vorgaben auf:

  • Wählt das Gericht einen Sachverständigen aus, hat dieser unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen
  • Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrags, hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Auch hat er rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Auftrags stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen.
  • Auf Verlangen des Gerichts hat der Sachverständige die Akten und sonstige für die Begutachtung herbeigezogenen Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse herauszugeben und mitzuteilen.
  • Weiterhin wird der Sachverständige im Regelfall vor und nach der Erstattung des Gutachtens vereidigt. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten wird und erstattet hat (§ 410 ZPO).

Alle diese gesetzlichen Vorgaben verdeutlichen, welche gewichtige Bedeutung einem Sachverständigen zukommt und es gerade in Sorge- und Umgangsrechtstreitigkeiten darauf ankommt, im Interesse des Kindeswohls mit einem familienpsychologischen Gutachten einen nachvollziehbaren, vertretbaren und konstruktiven Beitrag zur Entscheidung des Familiengerichts zu leisten.

 

§ 163 FamFG bestimmt konkret, dass in Kindschaftssachen das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten ist, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- oder jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügt. Verfügt der Sachverständige lediglich über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse zumindest durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

 

Demgemäß ist nach einer Entscheidung des OLG Schleswig (Beschluss v. 7. Mai 2020, Az. 13 UF 4/20) die einfache Qualifikation als Sozialpädagoge im Sinne einer Mindestqualifikation nicht ausreichend, um die Beweisfrage zu beantworten, ob ein Kind bei der Rückführung in den gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern oder in den Haushalt der Kindesmutter und des Kindesvaters einer Kindeswohlgefährdung ausgesetzt ist. Das Studium der Sozialpädagogik vermittele nicht die erforderlichen psychologischen Kenntnisse.

Begutachtungsauftrag darf nicht an Dritte übertragen werden

Wird ein Sachverständiger mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens beauftragt, darf er oder sie den Begutachtungsauftrag nicht ohne Weiteres an Dritte übertragen. In einer Entscheidung des OLG Schleswig (Beschluss vom 31.5.2019, Az. 13 UF 13/19) beauftragte das Gericht eine Diplom-Sozialpädagogin/Diplom-Sozialarbeiterin als Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens. Die Sachverständige bezog dazu zwei Diplompädagoginnen mit Zusatzqualifikation und eine Fachärztin für Psychiatrie ein. Das von der Sachverständigen allein unterschriebene Gutachten trug den Hinweis auf die Beteiligung der Co-Gutachterinnen als „stationäres interprofessionelles familienpsychologisches Gutachten“.

 

Das OLG Schleswig sah hierin einen Verstoß gegen § 407 Abs. III ZPO. Danach steht unmissverständlich im Gesetz, dass der/die Sachverständige nicht befugt ist, den Auftrag auf einen anderen Sachverständigen zu übertragen. Bedient er/sie sich trotzdem der Hilfe anderer Personen, sind diese namhaft zu machen und der Umfang der Tätigkeit anzugeben.

 

Das Gericht verwies darauf, dass es die im Gesetz beschriebene Grenze überschreitet, wenn der Sachverständige selbst die Arbeiten nicht mehr überschaut und die wissenschaftliche Auswertung und Gesamtbeurteilung der Ergebnisse Dritten überlässt. Gerade, weil eine Fachärztin für Psychiatrie einbezogen war, sah das Gericht diese Grenze überschritten. Da die Sachverständige selbst nicht die eigene psychiatrische Qualifikation besessen habe, konnte sie die psychiatrischen Feststellungen, die die Co-Gutachterin getroffen hatten, weder selbst treffen, noch diese fachlich überprüfen.

 

Da das Familiengericht mit der Gutachtenbeauftragung die Erwartung verbindet, dass der beauftragte Sachverständige über die geeignete Qualifikation verfügt und sich auch in der Lage sieht, dem Gericht ein konstruktives und verwertbares Gutachten vorzulegen, erscheint es ausgesprochen kontraproduktiv, wenn der beauftragte Sachverständige dazu außerstande und auf die Unterstützung qualifizierter Dritter angewiesen bleibt.

 

Die Sachverständige konnte sich auch nicht auf die gesetzlich bestimmte Ausnahme berufen, wonach die Mitarbeit einer anderen Person ausnahmsweise zulässig sein kann, soweit es sich um „Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung“ handelt (§ 407a Abs. III ZPO). Da die Co-Gutachterinnen das Gutachten überwiegend erstellt hatten, kam diese Ausnahmevorschrift nicht zum Tragen.

 

Denn, sofern der Sachverständige „nur“ über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügt, sei der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

 

Die von den Co-Sachverständigen vorgelegten Zertifikate bestätigten aber lediglich, dass sich diese Sachverständige nur für einen kurzen Zeitraum im Fernstudium durch die Bearbeitung von Inhalten im Rahmen von Einsenderaufgaben mit der Problematik beschäftigt hatten. Eine effektive Qualitäts- und Leistungskontrolle des Lernerfolges habe nicht stattgefunden. Außerdem konnten keinerlei praktische Leistungen nachgewiesen werden. In der Konsequenz wurde das von der beauftragten Sachverständigen erstellte Gutachten nicht verwertet. Zudem verzichtete das Gericht auf die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen, da es sich aus anderen Quellen Erkenntnisse verschafft hatte, um den Fall zu entscheiden (Berichte Kinderschutzzentrum, MDK-Gutachten, Ausführung der Mutter). Allerdings muss sich in diesem Fall das ursprünglich beauftragte Familiengericht wohl fragen lassen, wieso es den Auftrag überhaupt an eine nicht qualifizierte Sachverständige übertragen und es offensichtlich versäumt hatte, im Vorfeld deren Qualifikation zu prüfen.

Alles in allem

Die Tätigkeit eines Sachverständigen in sorge- und umgangsrechts Angelegenheiten ist eine Herausforderung, der ein Sachverständiger nur gerecht wird, wenn er oder sie über die dafür notwendige Qualifikation verfügt. Verfügt der Sachverständige über die notwendige Qualifikation, leistet er oder sie einen gewichtigen Beitrag, damit das Gericht im Interesse des Kindeswohls eine Entscheidung treffen kann.

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