Bedeutung und Konsequenzen der Vermögensauskunft

Montag, 14.08.2023 , geschrieben von EliteXPERTS-Redaktion

Früher gaben Schuldner die eidesstattliche Versicherung oder den Offenbarungseid ab. Heute ist von der Vermögensauskunft die Rede. Die Vermögensauskunft („VA“) ist die letzte Konsequenz, wenn ein Gläubiger trotz der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zum Erfolg kommt und der Schuldner eidesstattlich offenbart, dass er zahlungsunfähig ist. Da die Abgabe der Vermögensauskunft eine einschneidende Maßnahme ist, sollten Schuldner aber auch Gläubiger, wissen, was es damit genau auf sich hat.

Wer kann die Vermögensauskunft beantragen?

Die Vermögensauskunft setzt als Vollstreckungsmaßnahme einen vollstreckbaren Titel voraus. Titel bedeutet, dass beispielsweise eine Forderung rechtsverbindlich (z.B. Vollstreckungsbescheid, Zahlungsurteil, notarielle Urkunde) festgestellt wurde. Durch die Neuregelung des Vollstreckungsrechts im Jahr 2013 ist die Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher die Regel und erfordert keinen vorhergehenden fruchtlosen Vollstreckungsversuch mehr. Der Gläubiger kann die Vermögensauskunft bereits dann fordern, sobald die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Ziel ist, dass der Gläubiger die Vermögensauskunft als Informationsquelle zu einem Zeitpunkt erhält, in dem der Schuldner möglichst noch über Einkommen oder Vermögen verfügt, auf das der Gläubiger schnell zugreifen kann.

Ist die Vermögensauskunft eine sinnvolle Vollstreckungsmaßnahme?

Aus Sicht des Gläubigers ist die Vermögensauskunft zwar eine gewisse Informationsquelle, beinhaltet aber selten echte Ansätze, gegen meist vermögenslose Schuldner zu vollstrecken. Umgekehrt macht sie die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners offensichtlich und ruiniert dadurch meist dessen Reputation und Bonität. Der Gläubiger riskiert, dass der Schuldner endgültig im Sumpf seiner Schulden versinkt und jede Motivation verliert, zumindest über den pfändungsfreien Betrag hinaus sich für die Tilgung seiner Schulden zu engagieren. Insoweit ist die Vermögensauskunft ein eher zweischneidiges Schwert.

Was ist das Schuldnerregister?

Das Schuldnerregister ist ein öffentliches Register, in das die Abgabe der Vermögensauskunft durch einen Schuldner eingetragen wird. Die Eintragung wird vom Gerichtsvollzieher angeordnet. Eingetragen werden die persönlichen Daten des Schuldners, die Rechtsgrundlage der Forderung, das Aktenzeichen und Gericht, bei dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, das Datum der Eintragung sowie der Grund, der die Eintragung rechtfertigt.

 

Das Schuldnerregister ist öffentlich und kann von jedem eingesehen werden, der die Auskunft für einen der im Gesetz geregelten Zwecke benötigt. Das Auskunftsrecht besteht beispielsweise zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Gläubigers oder um die wirtschaftliche Zuverlässigkeit eines Schuldners zu prüfen. Gläubiger können sich über die Plattform „www.vollstreckungsportal.de“ über Einträge im Schuldnerverzeichnis informieren.

Vermögensauskunft ist ein SCHUFA-Negativmerkmal

Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft ab, wird diese in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Auch die SCHUFA bezieht aus dem Schuldnerverzeichnis ihre Informationen. Durch die Eintragung der Vermögensauskunft ins Schuldnerverzeichnis wird die Vermögensauskunft letztlich auch in der SCHUFA als Negativmerkmal vermerkt. Damit ist der Schuldner nicht mehr kreditfähig. Selbst wenn er die Chance gehabt hätte, sich bei einer Bank ein Darlehen zu beschaffen, wird diese Option mit der Abgabe der Vermögensauskunft blockiert.

 

Die Vermögensauskunft löst oft eine Kettenreaktion aus. Über die Eintragung in der SCHUFA erfahren beispielsweise auch Banken, mit denen der Schuldner in Geschäftskontakt steht, dass der Schuldner die VA abgegeben hat. Banken behalten sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig das Recht vor, ein Darlehensverhältnis fristlos zu kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Schuldners eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist und dadurch die Rückzahlung des Darlehens gefährdet wird. Mit der Abgabe der VA tritt genau diese Situation ein. Um gegenüber anderen Gläubigern nicht das Nachsehen zu haben, kündigen Banken oft bestehende Kredite, um möglichst schnell in das Vermögen des Darlehensnehmers vollstrecken zu können. Für den Schuldner bedeutet dies, dass eine Abwärtsspirale in Gang gesetzt wird, aus der er sich aus eigener Kraft kaum mehr befreien kann.

Wann ist die Vermögensauskunft erneut abzugeben?

Hat der Schuldner die VA abgegeben, besteht eine Sperrfrist von zwei Jahren. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann der Gläubiger den Schuldner erneut auffordern, eine neue VA abzugeben. Unabhängig davon kann der Gläubiger einen Termin zur Vervollständigung des Vermögensverzeichnisses beantragen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Schuldner die VA unvollständig, ungenau oder widersprüchlich abgegeben hat. Der Schuldner muss seine VA dann nachbessern.

 

Der Schuldner ist ausnahmsweise bereits vor Ablauf der zweijährigen Sperrfrist erneut auskunftspflichtig, wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass sich eine wesentliche Veränderung in den Vermögensverhältnissen des Schuldners ergeben hat und die Chance besteht, dass der Schuldner leistungsfähig ist (z.B. Erbschaft, Lottogewinn, neuer Arbeitsplatz).

Haftet auch der Ehepartner für den Schuldner?

Ehepartner haften nicht gegenseitig für ihre Schulden. Daran ändert auch nichts, dass die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Die Zugewinngemeinschaft wird erst relevant, wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt und ein Ehepartner den Zugewinn einfordert. Insoweit besteht auch kein zwingender Grund, dass Ehepartner Gütertrennung vereinbaren.

 

Ein Ehepartner haftet allenfalls dann für die Schulden des anderen, wenn er oder sie sich selbst vertraglich verpflichtet hat. Dies kann der Fall sein, wenn beide als Mieter den Mietvertrag unterschrieben haben oder ein Ehepartner für den anderen gebürgt hat. Eine Haftung kommt auch bei Geschäften des täglichen Lebensbedarfs in Betracht. Danach wird zugunsten des Gläubigers vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. In diesem Fall ist der Ehepartner in der Mithaftung.

Wie unterscheiden sich Vermögensauskunft und Insolvenz?

Leistet der Schuldner die Vermögensauskunft, kann der betreffende Gläubiger und jeder andere Gläubiger trotzdem noch in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Wird hingegen über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger nicht mehr möglich.

 

Unabhängig von der Abgabe der VA kann der Schuldner selbst ein Privatinsolvenzverfahren beantragen. Dies kann für den Schuldner eine gute Option darstellen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die Wohlverhaltensphase von ursprünglich sechs Jahre auf drei Jahre herabgesetzt hat.

Wie kann der Schuldner die Vermögensauskunft abwenden?

Auch wenn der Gläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt hat, soll der Gerichtsvollzieher auf eine gütliche Erledigung der Sache hinwirken. Verlangt der Gläubiger nicht vorrangig die Abgabe der VA, kann der Gerichtsvollzieher nach Vorgabe des Gläubigers dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder gestatten, die Forderung durch Teilzahlungen, möglichst binnen zwölf Monate, zu bereinigen. Dazu muss der Schuldner glaubhaft darlegen, dass er sich aufgrund seiner Perspektive in der Lage sieht, Zahlungen zu leisten.

 

Die früher bestehende Möglichkeit des Schuldners, gegen die Abgabe der Vermögensauskunft Widerspruch einzulegen, besteht nicht mehr. Als Rechtsbehelf bleibt jetzt nur noch die Erinnerung, die aber keine aufschiebende Wirkung gegen die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der VA hat. Will der Schuldner die VA vermeiden, kann er zugleich beim Vollstreckungsgericht im Ausnahmefall eine einstweilige Anordnung beantragen, um die Abgabe aufzuschieben.

Was ist, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft verweigert?

Erscheint der Schuldner nicht zum Termin beim Gerichtsvollzieher oder verweigert die Abgabe der VA, erlässt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl. Der Haftbefehl kann durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Erwartet dieser Schwierigkeiten, darf er in Begleitung eines Polizeibeamten erscheinen. Wurde der Schuldner tatsächlich verhaftet, kann er jederzeit beim Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abgeben und wird dann unverzüglich aus der Haft entlassen. Die Haft darf höchstens sechs Monate betragen. Eine Erneuerung der Haft auf Antrag desselben Gläubigers findet nicht statt.

Wann wird die Vermögensauskunft im Schuldnerregister gelöscht?

Die Abgabe der VA wird im Schuldnerregister eingetragen und bleibt dort drei Jahre lang sichtbar. Sie wird nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Eintragung an, gelöscht. Die Löschung muss nicht beantragt werden und erfolgt von Amts wegen. Die Eintragung kann vorzeitig gelöscht werden, wenn der Schuldner die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung begründet noch kein Recht auf Löschung.

Alles in allem

Wird ein Schuldner aufgefordert, die Vermögensauskunft abzugeben, hat er zwei Optionen. Er kann die VA abgeben und verschafft sich für wenigstens zwei Jahre relative Ruhe, in der er kaum noch Vollstreckungsmaßnahmen befürchten muss. Da er damit gleichzeitig seine Bonität auf null herunterfährt, kann es eine bessere Option darstellen, mit dem Gläubiger in Vergleichsverhandlungen zu treten und die Abgabe der VA zumindest bis zur Klärung der Angelegenheit in der einen oder anderen Richtung aufzuschieben. Sind Sie als Schuldner betroffen, sollten Sie die Vergleichsverhandlungen mit einem Gläubiger möglichst nicht nach eigenem Ermessen führen. Erfahrungsgemäß ist es zweckmäßiger, sich kompetenter Hilfe zu bedienen und die Verhandlungen einem Rechtsanwalt oder einem Schuldnerberater zu übertragen.

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