Für Eintragung ins Handelsregister ist Notar notwendig

Mann Arbeitet In Werkstatt iurFRIEND® AG

Dienstag, 30.05.2023 , geschrieben von EliteXPERTS-Redaktion

Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten elektronisch geführt. Als öffentliches Register dient es dem Allgemeininteresse und dem Interesse der Kaufleute und Handelsgesellschaften, über den Bestand unternehmerischer Gegebenheiten zuverlässig informiert zu werden. Um diesen Zweck zu erfüllen, sind ausschließlich Notare berufen, Eintragungen beim Handelsregister zu beantragen. Dafür gibt es überzeugende Gründe.

Wann muss man sich im Handelsregister eintragen lassen?

Das Gesetz bestimmt im Detail, wann und was im Handelsregister einzutragen ist. Es gilt der Grundsatz, was im Gesetz nicht zur Eintragung zugelassen ist, darf in das Register nicht eingetragen werden. Es liegt also nicht im Ermessen des Unternehmers, dass seine Wünsche im Handelsregister berücksichtigt werden oder außen vor bleiben.

 

Das Gesetz unterscheidet wie folgt.

Eintragungspflichtige Tatsachen

Hierbei geht es um Tatsachen, deren Eintragung durch das Gesetz vorgeschrieben ist.

 

Beispiele:

  • Neugründung einer GmbH,
  • Erteilung oder Löschung einer Prokura

Eintragungsfähige Tatsachen

Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die eingetragen werden können, deren Eintragung das Gesetz aber nicht vorschreibt. Der Unternehmer hat die Wahl, ob er eintragen lässt oder nicht.

 

Beispiel:

  • Anmeldung der Firma durch einen Kannkaufmann

Nicht eintragungsfähige Tatsachen

Beispiele:

  • Eintragung der Erteilung einer Handlungs- oder Generalvollmacht eines Gesellschafters,
  • Eintragung von güterrechtlichen Beschränkungen des Unternehmers oder Gesellschafters

Eintragungsfähige Tatsachen kraft Richterrecht

Gewisse Tatsachen sind durch die Entscheidung von Obergerichten eintragungsfähig geworden.

 

Beispiele:

  • Nießbrauch an einem Kommanditanteil
  • Testamentsvollstreckervermerk über den Nachlass eines Kommanditisten

Wie unterscheiden sich Handelsregister und Unternehmensregister?

Das Unternehmensregister wurde 2007 eingeführt und wird wie das Handelsregister elektronisch geführt. Das Unternehmensregister stellt eine zentrale Informationsquelle dar, die alle nach dem Katalog des § 8b Abs. II HGB relevanten Informationen zu einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland online verfügbar macht. Dazu enthält das Unternehmensregister überwiegend Informationen, die bereits an anderer Stelle eingereicht und publiziert worden sind. Im Vordergrund steht also der erleichterte Zugriff durch eine zentrale Plattform. Das Register kann von jedermann online eingesehen werden.

Wie ist das Handelsregister aufgebaut?

Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen, nämlich Abteilung A und Abteilung B. Die Aufteilung hängt von der betroffenen Gesellschaftsform ab.

  • In Abteilung A werden Einzelkaufleute, OHG, KG, EWIV, Wirtschaftsvereine, privatrechtliche Stiftungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften eingetragen.
  • In Abteilung B finden sich GmbH, AG, KGaA, VVaG und SE.

Wer darf das Handelsregister einsehen?

Das Handelsregister ist für jedermann einsehbar. Ein besonderes rechtliches oder berechtigtes Interesse wird (anders als bei der Einsichtnahme ins Grundbuch) nicht gefordert. Das vorbehaltlose und anlasslose Recht auf Einsichtnahme erstreckt sich aber nur auf die Registerblätter und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente, die in dem Registerordner enthalten sind.

GUT ZU WISSEN

Gesellschaftsvertrag der GmbH, GmbH-Gesellschafterliste

Die Einsichtnahme kann online über das Registerportal www.handelsregister.de erfolgen. Wer Einblick nehmen möchte, muss sich registrieren und kann nach Eingabe seines Benutzernamens und Passwortes gebührenpflichtig beliebige Recherchen durchführen.

Was braucht man für die Eintragung ins Handelsregister?

Dokumente sind dem Registergericht elektronisch einzureichen. Die Einreichung von Originaldokumenten in Papierform ist nicht mehr möglich. Dabei zu unterscheiden ist zwischen der Form, in der das einzureichende Papierdokument beim Notar vorliegen und errichtet sein muss und der Form, in der es durch den Notar elektronisch an das Handelsregister übermittelt wird. In der Regel erfolgt die Errichtung von Dokumenten in Papierform, indem der Notar beispielsweise die Gründung einer GmbH notariell beurkundet.

 

Die Unterlagen, die beim Handelsregister einzureichen sind, hängen davon ab, was der Notar im Detail notariell beurkundet hat. Wird eine GmbH beurkundet, ist die Satzung einzureichen. Wird der Geschäftsführer einer GmbH ausgewechselt, ist die Bestellungsurkunde des neuen Geschäftsführers einzureichen.

Wie viel kostet ein Eintrag ins Handelsregister?

Die Gebühren für die Eintragung ins Handelsregister richten sich danach, was konkret eingetragen wird. So bestimmen sich die Gebühren des Notars nach den Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Von der Eintragung hängt der maßgebliche Geschäftswert ab. Ganz allgemein bestimmt sich der Geschäftswert entweder nach dem einzutragenden Geldbetrag oder dem Unterschiedsbetrag bei Folgeänderungen, der Höhe des Stamm- oder Grundkapitals oder der Zahl der betroffenen Gesellschafter. Bei Erstanmeldungen von Kapitalgesellschaften beträgt der Geschäftswert mindestens 30.000 €. Für Anmeldungen einer neuen inländischen Geschäftsanschrift ist der Geschäftswert auf 5000 € ermäßigt. Die gerichtlichen Kosten der Eintragung ins Handelsregister richten sich gleichfalls nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

 

Wird eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegründet, entspricht der Geschäftswert dem festgesetzten Stammkapital der Gesellschaft. Im denkbar niedrigsten Fall einer Ein-Personen-Gründung wäre der Geschäftswert 1 Euro. Dies führt dazu, dass beim Notar jeweils nur die Mindestgebühr ausgelöst wird. Bei der Ein-Personen-UG, bei der das Musterprotokoll beurkundet wird, beträgt die Notargebühr 60 €, bei der Zwei- oder Dreipersonen-UG 120 € sowie die Registeranmeldung 30 €.

Was ist die negative und positive Publizität?

Negative Publizität bedeutet, dass Tatsachen, die trotz Eintragungspflicht nicht eingetragen und bekannt gemacht worden sind, im Rechtsverkehr nicht relevant sind. Der Rechtsverkehr darf darauf vertrauen, dass das Handelsregister insoweit „schweigt“.

 

Positive Publizität bedeutet, dass die Eintragung von Tatsachen die Vermutung begründet, dass die Tatsache richtig ist und bekannt gemacht wurde. Es besteht ein guter Glaube in die Richtigkeit des Handelsregisters.

 

Vor allem die negative Publizität hat den Zweck, als Druckmittel Unternehmer zu veranlassen, Registeranmeldungen vorzunehmen, indem das Risiko einer unterbliebenen oder fehlerhaften Eintragung nicht zulasten des Rechtsverkehrs geht, sondern dem Kaufmann angelastet wird, der die Eintragung zu veranlassen gehabt hätte. Demgemäß kann eine eintragungspflichtige Tatsache, die nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist, einem Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, der Dritte kannte diese Tatsache.

Ist für die Eintragung im Handelsregister ein Notar notwendig?

Das Gesetz bestimmt eine öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht. Das Registergericht kann diese Anmeldepflicht notfalls mittels Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern durchsetzen. Die Eintragung selber kann aber nur durch den Notar erfolgen.

Der Grund für die Einbeziehung von Notaren ist einleuchtend. Nur durch Notare wird gewährleistet, dass die Eintragungen im Grundbuch nach Maßgabe von Recht und Gesetz richtig sind und jeder, der von einer Grundbucheintragung betroffen ist oder in das Grundbuch Einblick nimmt, zuverlässig darauf vertrauen darf, dass eingetragene Tatsachen und Rechtsverhältnisse richtig sind und nicht eingetragene Tatsachen und Rechtsverhältnisse nicht existieren (negative und positive Publizität).

 

Wollte jeder, der ein Interesse am Handelsregister hat, eigenständig Eintragungen vornehmen, ließe sich der Zweck des Handelsregisters nicht erfüllen. Das Handelsregister ist insoweit mit dem Grundbuch vergleichbar. Auch dort ist entscheidend wichtig, dass das Register zuverlässig Auskunft gibt, was im Hinblick auf Grundstücke Bedeutung hat.

 

Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt, dass die Anmeldung eines Unternehmens in das deutsche Handelsregister immer der öffentlichen Beglaubigung der Schriftstücke durch einen Notar in Deutschland bedarf. Es reicht nicht aus, wenn der Antragsteller die Unterlagen nur mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur vorlegt. Im Fall wollte eine britische Limited eine Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister eintragen und legte die dafür erforderlichen Unterlagen mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur ihres Direktors vor. Das Registergericht lehnte die Eintragung deshalb ab.

Ist bei Änderungen am Handelsregistereintrag ein Notar notwendig?

Sind bei bestehenden Handelsregistereinträgen Änderungen notwendig, bedarf die Eintragung der Änderung der notariellen Beurkundung, wenn es sich um eine eintragungspflichtige Tatsache handelt.

 

Beispiele:

  • Wechsel des GmbH-Geschäftsführers,
  • Anmeldung einer Satzungsänderung einer GmbH

Alles in allem

Öffentliche Register, wie Handelsregister oder Grundbuch, gewährleisten die notwendige Sicherheit im Rechtsverkehr. Um diese Sicherheit herzustellen, sind Notare berufen, eintragungspflichtige und eintragungsfähige Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu erfassen, zu beurkunden und zur Eintragung in das Register anzumelden. Auf dieser Sicherheit beruht mithin die wirtschaftliche Ordnung des Staates.

VG Wort Zählpixel