Anwalt muss Bericht über Prozesserfolg auf eigener Webseite aktualisieren

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Freitag, 28.04.2023 , geschrieben von EliteXPERTS-Redaktion

Wer als Betreiber einer Website Werbung in eigener Sache macht, muss darauf achten, den Leser richtig zu informieren. So musste sich ein Rechtsanwalt vom OLG Frankfurt belehren lassen, dass er den Bericht über eine von ihm selbst erwirkte einstweilige Verfügung aktualisieren muss, wenn die Verfügung später vom Gericht aufgehoben wird. Eine Verpflichtung, den Bericht vollständig zu löschen, ist damit nicht verbunden.

Wie war der Sachverhalt?

Ein Rechtsanwalt hatte in seinem Blog auf seiner Website von einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung berichtet, die er gegen eine Wirtschaftsauskunftei erwirkt hatte. Auf den Widerspruch der Wirtschaftsauskunftei wurde die einstweilige Verfügung vom Gericht wieder aufgehoben. Der Rechtsanwalt sah keinen Anlass, seine ursprüngliche Berichterstattung insoweit richtig zu stellen oder zu aktualisieren und ließ die Aufhebung der einzelnen Verfügung unberücksichtigt. Die Wirtschaftsauskunftei sah sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und verklagte den Anwalt auf Unterlassung.

Wie urteilte das OLG Frankfurt?

Das OLG Frankfurt lehnte den Unterlassungsanspruch ab. Voraussetzung dafür sei nämlich, dass die Berichterstattung des Rechtsanwalts auf seinem Blog unwahr sei. Da die einstweilige Verfügung vom Gericht erlassen wurde, entsprach der Bericht des Anwalts über den Erlass der anfangs erzielten einstweiligen Verfügung der Wahrheit. Auch die Aufhebung der Verfügung ändere nichts daran, dass der ursprünglich berichtete Erfolg über den Erlass der Verfügung nach wie vor richtig war und der Wahrheit entsprach (OLG Frankfurt, Urteil v. 15.12.2022, Az. 16 U 255/21).

 

Zugleich erkannte das Gericht aber an, dass die nachträgliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung den ursprünglichen Bericht des Anwalts in einem anderen Licht erscheinen ließ. Würde der Anwalt den Bericht unkommentiert stehen lassen und nicht über die Aufhebung der Verfügung berichten, würde der Bericht die Wirtschaftsauskunftei in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen. Es würde über etwas berichtet, das aktuell nicht mehr so ist, wie es einmal war.

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Auch die halbe Wahrheit ist keine Wahrheit

Das Interesse des Anwalts an der Berichterstattung über seinen ursprünglichen juristischen Erfolg sei gegen die Interessen der Wirtschaftsauskunftei an einer sachgerechten Information des Publikums über das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits abzuwägen. Die vollständige Löschung des Berichts komme aber nicht in Betracht, da ein Unterlassungsanspruch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit und Meinungsfreiheit des Anwalts bedeuten würde.

 

In der Abwägung sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftsauskunftei ein Interesse daran habe, dass das Publikum über das endgültige Ergebnis informiert werde und der Anwalt sich nicht darauf beschränken könne, nur über seinen anfänglichen Erfolg zu berichten. Auch die halbe Wahrheit ist insoweit keine Wahrheit. Deshalb könne der Anwalt allenfalls verpflichtet werden, den Bericht zu ergänzen und zu aktualisieren. Es entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Wirtschaftsauskunftei das Recht zuzugestehen, dass der ursprüngliche Bericht im Blog des Anwalts um die aktuelle Entwicklung ergänzt und richtiggestellt werde.

Berichterstattung eines Anwalts nicht mit Pressebericht zu vergleichen

Die Berichterstattung des Anwalts in seinem Blog könne nicht mit einem Pressebericht verglichen werden. Die Presse sei anders als der Betreiber eines kommerziell orientierten Blogs nicht verpflichtet, die Berichterstattung über ein Thema fortzusetzen und zu aktualisieren, wenn das Thema früher einmal Gegenstand einer Berichterstattung war.

 

Da die Wirtschaftsauskunft lediglich auf Unterlassung geklagt hatte und eine Ergänzung des ursprünglichen Berichts im Blog des Anwalts nicht geltend gemacht hatte, wurde der Berufung des Anwalts gegen das ursprünglich abweisende erstinstanzliche Unterlassungsurteil stattgegeben und führte zur Abweisung der Klage der Wirtschaftsauskunftei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

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