Darf Notar Städte-Domain betreiben?

Freitag, 02.06.2023 , geschrieben von EliteXPERTS-Redaktion

Betreibt ein Notar eine Website, bei der ein notarbezogener Gattungsbegriff mit einer geographischen Einheit verbunden wird, besteht nach wie vor eine gewisse Unsicherheit, ob eine derart gestaltete Internetadresse zulässig ist oder nicht. Die Frage beantwortet sich auf dem Hintergrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes und der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer. Der Bundesgerichtshof hatte klargestellt, dass es rechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Notar im Internet einen Städtenamen-Domain verwendet. Die Verbindung aus Ortsnamen und Gattungsbegriff als Domainname sei im Wirtschaftsleben rechtlich zulässig. Die Thematik war lange Zeit streitig und ist im Hinblick darauf, dass sich die Gegebenheiten immer wieder entwickeln, nach wie vor aktuell. Allerdings wies der Bundesgerichtshof auch darauf hin, dass die Verwendung einer derart gestalteten Internetadresse keineswegs unbedenklich sei. Die Bundesnotarkammer hatte diese Kritik aufgegriffen und sah sich in einem Rundschreiben zur Klarstellung veranlasst.

Was war das Problem?

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs soll es erlaubt sein, dass die Internetdomain eines Notars den Namen einer Stadt enthält. Die Entscheidung ist insoweit nicht richtungsweisend, als es eigentlich um etwas anderes ging. Es ging vorwiegend darum, dass der klagende Notar keinen Anspruch darauf habe, dass die zuständige Notarkammer jede beliebige und von ihrem Mitglied individuell gewünschte Domain in ihr Notarverzeichnis hätte aufnehmen müssen. Die Notarkammer sei vielmehr nur verpflichtet, im Interesse der Gleichbehandlung aller Notare über eine Musterdomain eine Verlinkung zu anderen Websites des Notars herzustellen (BGH, Beschluss vom 11.5.2009, Az. NotZ 17/08).

 

Der Notar wollte die Notarkammer verpflichten, sich mit folgender Adresse eintragen zu lassen:

 

„www.notar-in-ortsname“.

 

Stattdessen war die Notarkammer nur bereit, den Notar nach Maßgabe der folgenden Musterdomain in das Notarverzeichnis aufzunehmen:

 

„www.name-ort.notare-in-mv.de“.

Eintragung nur unter der Musterdomain der Notarkammer

Die Notarkammer habe die Eintragung der Wunschdomain des Notars zu Recht verweigert. Es ginge dabei nicht um einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Notars. Ihm solle und könne nicht allgemein die Verwendung der gewünschten Internetadresse „notar-in-ortsname“ untersagt werden. Dafür sei allenfalls die Aufsichtsbehörde zuständig. Vorliegend ginge es nur darum, ob und auf welchem Weg eine Verlinkung von der Webseite der Notarkammer auf die Webseite des Notars erfolge und die Notarkammer den einzelnen Notar von ihrem freiwilligen Leistungsangebot teilhaben lässt.

 

Im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes sei es zulässig, dass die Notarkammer alle Mitglieder gleich behandle und daher auch alle eingetragenen Domains gleich auszusehen hätten. Insoweit habe der Notar lediglich Anspruch darauf, unter der Musterdomain „www.name-ort.notare-in-mv.de“ der Notarkammer auf seine Website verlinkt zu werden. Der Hauptzweck einer Internetadresse bestehe darin, dem Nutzer den Zugriff auf eine bestimmte Internetseite zu ermöglichen. Ist diese Verbindung, gleichgültig auf welche Weise, erst einmal hergestellt, sei die verwendete Adresse für den Leser der Seite ohne Bedeutung.

Was empfiehlt die Bundesnotarkammer?

Die Bundesnotarkammer hatte mit Rundschreiben Nr. 14 vom 4.6.2009 auf den Vorbehalt des Bundesgerichtshofes hingewiesen, dass die Verwendung der beanstandeten Internetadresse keineswegs unbedenklich sei. Ein Verstoß liege im vom BGH entschiedenen Fall allein deshalb nicht vor, weil die Landesnotarkammer die Richtlinien-Empfehlung der Bundesnotarkammer noch nicht in eigenes Satzungsrecht umgesetzt hatte.

 

Der BGH habe ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei der Ausgestaltung von Internet-Domainnamen um Bereiche handele, „bei denen als aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit angezeigt ist, dass die jeweiligen Notarkammer in ihrer Satzung entsprechende verbindliche Vorgaben deutlich formuliert, wenn sie erreichen will, dass seitens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die Verwendung von Internetadressen bestimmte Verhaltensweisen an den Tag gelegt werden sollen“.

 

Demgemäß hatte die 86. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer bereits am 4.4.2003 beschlossen (DNotZ 2003, 393), dass …

 

… ein Notar in Internet-Domainnamen keine Begriffe verwenden darf, die eine gleichartige Beziehung zu anderen Notaren aufweisen und nicht mit individualisierenden Zusätzen versehen sind. Dies gilt insbesondere für Internet-Domainnamen, die notarbezogene Gattungsbegriffe ohne individualisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von Gemeinden oder sonstigen geographischen oder politischen Einheiten kombinieren, es sei denn, die angegebene Gemeinde oder Einheit liegt im Amtsbereich keines anderen Notars.

Es geht auch nicht um eine „Spitzenstellungsbehauptung“

In diesem Zusammenhang hatte sich bereits das Oberlandesgericht Hamm mit der Problematik auseinandergesetzt. Das Gericht stellte klar, dass in der bloßen Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen als Internetdomain noch keine Spitzenstellungsbehauptung liege, die eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verkehrs begründen könne (OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2008, Az. 4 U 63/08). Die Entscheidung betraf zwar eine Anwaltskanzlei, dürfte aber genauso gut auf ein Notariat übertragbar sein.

 

Allein mit der Führung einer Domain „anwaltskanzlei-ortsname.de“ werde nicht behauptet, dass dem betreffenden Rechtsanwalt im Ort eine Spitzenstellung zukomme oder der Verkehr irregeführt werde. Eine solche Spitzenstellung komme allenfalls in Betracht, wenn der Bezeichnung der bestimmte Artikel (z.B. „die-anwaltskanzlei-ortsname“) vorangestellt werde, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb als hervorgehoben erscheine. Eine solche Spitzenstellung ließe sich auch nicht dadurch begründen, dass eine Internetdomain nur einmal vergeben wird und andere Mitbewerber keine Möglichkeit mehr haben, mit der betreffenden Domain registriert zu werden. Der Verkehr wisse, dass eine Domäne nur einmal vergeben werde und die Vergabe dem Prioritätsgrundsatz unterliege. Derjenige, der den Vorteil zuerst erlangt und sich ein knappes Gut sichert, handele nicht per se wettbewerbswidrig.

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