Online-Coaching-Verträge im B2B-Bereich

Dienstag, 12.12.2023 , geschrieben von EliteXPERTS-Redaktion

Sind Sie als Coach tätig, sollten Sie Ihr Angebot prüfen, ob und inwieweit es dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterliegt. Anlass ist, dass Online-Coaching-Verträge nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle über eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügen müssen. Dies gelte auch für den B2B-Bereich, wenn der Kunde selbst Unternehmer ist.Fehlt es an einer solchen Zulassung, riskieren Sie, dass vereinbarte Verträge nichtig und unwirksam sind (OLG Celle, Urt. v. 1.3.2023 - Az.: 3 U 85/22). Sie verlieren Ihren Vergütungsanspruch und müssen eventuell bereits vereinnahmte Entgelte zurückerstatten.

Überwachung des Lernerfolgs wichtig

Im Fall des OLG Celle bot ein Coach Dienstleistungen im Online-Coaching und der Online-Unternehmensberatung für Frauen an. Für einen zwölfmonatigen Online-Kurs sollte eine monatliche Vergütung von 2.200 EUR netto gezahlt werden. Der Vertrag hatte folgende Dienstleistungen zum Gegenstand:

  • 7 x wöchentliche Life Calls
  • 1:1 Calls auf Abruf
  • WhatsApp Support
  • Nur für Mitglieder zugängliche Bereiche
  • Thematisierung Frauen im Verkauf und Professionalität nach außen
  • Mitarbeiter Recruiting und Führung
  • Verkaufsprozess, Optimierung und Skalierung

Als der Kunde den Vertrag stornieren wollte, erhob der Coach Zahlungsklage. Das OLG Celle beanstandete die fehlende Zulassung nach dem Fernunterrichtsgesetz (§ 12 FernUSG). Deshalb sei der Vertrag unwirksam. Das FernUSG setze unter anderem voraus, dass der Lernerfolg überwacht werde (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 FernUSG). Auch soweit der Lernerfolg überwacht werde, fehle es immer noch an der Zulassung.

Wozu verpflichtet sich der Veranstaltende?

Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht,

  • das Fernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern,
  • den Lernerfolg zu überwachen,
  • insbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren, und
  • dem Teilnehmer am Fernunterricht diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt.

Wie die Überwachung erfolge, sei weitgehend freigestellt. Es kommen schriftliche Korrekturen von Einsendeaufgaben, begleitende Unterrichtsveranstaltungen oder mündliche Kontrollen während des Direktunterrichts in Betracht. Im Fall war es so, dass die vom Coach geschuldeten Leistungen zwar vage und kaum verifizierbar waren. Den Vertragsdetails sei nicht zu entnehmen gewesen, ob der Kunde irgendwelche Prüfungsaufgaben erhalte oder Gelegenheit hätte, sich über seinen Lernerfolg beim Coach rückzuversichern. Auch der Hinweis des Coachs auf die vereinbarten wöchentlichen Live Calls und 1:1 Calls auf Abruf lassen nicht darauf schließen, was Inhalt dieser Gespräche gewesen wäre.

 

Allerdings wurde der Hinweis des Coachs anerkannt, dass es Sprechstunden gäbe sowie einen WhatsApp Support, bei denen der Kunde Fragen stellen könne. Außerdem habe der Kunde Zugang zur Akademie des Coach. Diese beinhalte Videos, Dokumente, Checklisten und Prüfungen. Insoweit käme es nicht darauf an, dass das Lernportal automatisch feststelle, ob der Kunde einen Videokursabschnitt angesehen habe und das System dann das nächste Modul freischalte.

Zulassung fehlte

Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass das FernUSG auch im B2B-Bereich Anwendung findet und nicht nur auf mit Verbrauchern abgeschlossene Fernunterrichtverträge beschränkt sei. Anders als bei typischen Verbraucherverträgen enthalte das FernUSG keinen Hinweis darauf, dass sich die Anwendung auf Verbraucher beschränke. Soweit das§ 3 Abs. 3 FernUSG den Anbieter verpflichtet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren, sei dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet.

 

Im Ergebnis war es also so, dass die notwendige Voraussetzung der Überwachung des Lernerfolgs zwar anerkannt wurde, der Vertrag insgesamt aber wegen fehlender Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz unwirksam war.

Alles in allem

Sind Sie als Coach tätig und bieten Fernunterrichtsmaterialien an, sollten Sie die Voraussetzungen nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz beachten. Dazu gehört unter anderem, dass Sie nicht nur Informationen zur Verfügung stellen, sondern dem Kunden auch Gelegenheit geben, seinen Lernerfolg zu überprüfen und gegebenenfalls zur Verbesserung seines Lernerfolgs und zum Erreichen des Kurszieles Rückfragen zu stellen. Ganz entscheidend bleibt aber, dass Sie über eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz verfügen sollten.

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