Unterhalt einvernehmlich regeln

Wie frei ist Unterhalt bei der einvernehmlichen Scheidung gestaltbar?

zuletzt aktualisiert am: 30.03.2026

Eine einvernehmliche Scheidung lebt davon, dass beide Seiten Lösungen finden, ohne dass ein Gericht alles vorgeben muss. Gerade beim Unterhalt stellt sich dabei schnell die Frage: Wie viel, z.B. zur Höhe und zur Dauer, kann man dabei eigentlich selbst bestimmen – und wo setzt das Gesetz klare Grenzen?

 

Die kurze Antwort: Es gibt erstaunlich viel Spielraum. Aber eben nicht überall. Hier erfahren Sie mehr zu allen Unterhaltsarten und ihren Regeln, also zu Kindes- und zu Erwachsenenunterhalt.

Was bedeutet „einvernehmlich“ beim Unterhalt?

Einvernehmlich heißt nicht, dass alles frei verhandelbar ist. Es bedeutet, dass Sie sich innerhalb des rechtlichen Rahmens selbst einigen – statt eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen.

 

Das betrifft vor allem:

  • Trennungsunterhalt
  • nachehelichen Unterhalt
  • Kindesunterhalt (mit Einschränkungen)

Doch die Freiheit ist unterschiedlich stark ausgeprägt.

Trennungsunterhalt – kaum verzichtbar

Beim Trennungsunterhalt ist die Gestaltungsfreiheit am geringsten. Der Gesetzgeber schützt hier bewusst den wirtschaftlich schwächeren Partner. Ein vollständiger Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt ist deshalb in der Regel nicht wirksam.

 

Was aber möglich ist:

  • praktische Vereinfachungen bei der Zahlung
  • vorübergehende Absprachen zur Höhe
  • einvernehmliche Lösungen für die Übergangszeit

Eine zeitliche Begrenzung für die Zahlung des Trennungsunterhalts gibt es übrigens theoretisch schon, hier ist es aber Argumentations- und Interpretierungssache, ab wann der Anspruch nicht mehr gegeben ist. Es heißt, es muss “so lange wie nötig, aber nicht so lange wie möglich” unterstützt werden. Im ersten Trennungsjahr ist der Empfänger aber meistens safe, selbst wenn er Jahre zuvor schon in einem guten Job gestanden hat.

GUT ZU WISSEN

Wie berechnet sich der Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt orientiert sich am sogenannten bereinigten Nettoeinkommen beider Partner. Vereinfacht gilt oft die Faustformel: Der wirtschaftlich stärkere Partner gibt etwa 3/7 der Einkommensdifferenz ab. Vorher werden jedoch Posten wie Schulden, Altersvorsorge oder berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt. Auch geht zunächst, sodenn ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht, selbiger vom bereinigten Einkommen ab. Wichtig ist außerdem ein Selbstbehalt, also ein Mindestbetrag, der dem Zahlenden bleiben muss.

Nachehelicher Unterhalt – deutlich mehr Spielraum

Nach der Scheidung sieht es anders aus. Hier können Sie deutlich freier regeln:

  • Begrenzung der Dauer
  • Festlegung fester Beträge
  • Anpassung an bestimmte Lebenssituationen
  • sogar ein vollständiger Verzicht

Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich möglich – sollte aber gut überlegt sein. Denn anders als beim Trennungsunterhalt gibt es hier kein automatisches „Zurück“.

GUT ZU WISSEN

Wie wird nachehelicher Unterhalt begründet?

Nach der Scheidung gibt es keinen Automatismus mehr – Unterhalt muss begründet werden (z. B. wegen Kinderbetreuung oder geringerer Erwerbsmöglichkeiten). Die Höhe orientiert sich ebenfalls am Einkommen, ist aber oft stärker verhandelbar als beim Trennungsunterhalt. Viele unterschätzen, dass Unterhalt befristet oder der Höhe nach begrenzt werden kann. Wer selbst rechnet, sollte immer auch prüfen, ob und wie lange überhaupt ein Anspruch besteht. Ohne Anspruch hilft auch die beste Berechnung nichts.

Kindesunterhalt (für Minderjährige) – nicht einfach abwählbar

Beim Kindesunterhalt endet die Gestaltungsfreiheit schnell. Das hat einen fairen Beweggrund: Der Unterhalt steht rechtlich dem Kind zu, nicht den Eltern. Deshalb kann man ihn nicht einfach „wegverhandeln“.

 

Was dennoch möglich ist:

  • praktische Lösungen im Alltag
  • sogenannte Freistellungsvereinbarungen
  • flexible Handhabung je nach Betreuung

Mit Eintritt der Volljährigkeit kann das Kind allerdings selbst entscheiden, ob und von wem es Unterhalt fordert.

GUT ZU WISSEN

Wie wird Kindesunterhalt festgelegt?

Kindesunterhalt richtet sich in der Praxis nach der Düsseldorfer Tabelle, die sich am Einkommen des zahlenden Elternteils orientiert. Davon wird das hälftige Kindergeld abgezogen, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt. Entscheidend ist nicht das Brutto-, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Auch hier gilt ein Selbstbehalt, damit der Zahlende nicht unter das Existenzminimum fällt. Wer selbst rechnet, sollte die passende Einkommensstufe korrekt wählen – kleine Fehler machen schnell mehrere hundert Euro Unterschied.

Tabelle: Was geht – und was nicht?

Statt nur nach Unterhaltsarten zu trennen, hilft ein Blick darauf, wie weit man tatsächlich gehen kann:

 

GestaltungTrennungsunterhaltNachehelicher UnterhaltKindesunterhalt (U18)Kindesunterhalt (Ü18)
Individuelle Vereinbarungbegrenztweitgehend freinur im Rahmen(jeweils mit Kind auszuhandeln) recht frei
Höhe flexibel anpasseneingeschränktmöglicheingeschränktmöglich
Zeitlich begrenzenjein (es gibt eine “schwammige” gesetzliche Begrenzung)janeinja
Vollständig verzichtennein (nur auf vergangenen Unterhalt)janeinja, durch Nichteinfordern

 

Diese Übersicht zeigt: Die größte Freiheit besteht nach der Ehe – nicht währenddessen und nicht beim Kind.

Grenzen, die man kennen sollte

Einvernehmen bedeutet nicht, dass alles wirksam ist, nur weil beide unterschreiben. Unwirksam können insbesondere sein:

  • Verzicht auf zukünftigen Trennungsunterhalt
  • Vereinbarungen zulasten des Kindes
  • offensichtlich einseitige oder sittenwidrige Regelungen

Deshalb gilt: Was sich fair anfühlt, ist nicht automatisch rechtlich haltbar. Lassen Sie sich deswegen gern von einem Anwalt für Familienrecht beraten dazu.

Warum Einvernehmen trotzdem sinnvoll ist

Auch wenn nicht alles frei regelbar ist, lohnt sich eine Einigung fast immer. Denn eine einvernehmliche Regelung:

  • spart Zeit und Kosten
  • verhindert unnötige Eskalation
  • schafft klare Verhältnisse
  • ist oft individueller als jede gerichtliche Entscheidung

Vor allem beim nachehelichen Unterhalt können maßgeschneiderte Lösungen entstehen, die ein Gericht so nie festlegen würde.

Zusammenfassung

Unterhalt lässt sich bei einer einvernehmlichen Scheidung in weiten Teilen selbst gestalten – aber nicht grenzenlos.

  • Beim Trennungsunterhalt sind die Möglichkeiten begrenzt.
  • Beim nachehelichen Unterhalt besteht der größte Spielraum.
  • Beim Kindesunterhalt setzt das Gesetz klare Grenzen.

Wer diese Unterschiede kennt, kann realistisch verhandeln – und vermeidet Vereinbarungen, die später nicht standhalten.

FAQ zu Unterhalt bei einvernehmlichen Trennungen und Scheidungen

  • Nur beim nachehelichen Unterhalt ist das grundsätzlich möglich. Beim Trennungs- und Kindesunterhalt stößt man schnell an rechtliche Grenzen.


  • Teilweise ja, aber nur innerhalb eines vertretbaren Rahmens. Extreme Abweichungen können unwirksam sein.


  • Alles, was Sie im Rahmen einer Scheidung vereinbaren, kommt meist ohnehin in ein Vereinbarungsschreiben, das notariell besiegelt wird. Meist geht es da um nachehelichen Unterhalt, den Sie in diesem Fortgang mit “abfrühstücken” können. Die Freistellungsvereinbarung ist nicht notariell beglaubigenbar, da sie jederzeit einseitig zurückgenommen werden kann.


  • In inoffizieller Absprache ja, und niedergeschrieben würde es so nicht, aber das sollte so oder so sehr sauber geregelt werden. Solche Konstruktionen sind fehleranfällig und führen später oft zu Streit, wenn sie nicht eindeutig formuliert sind.


  • Nicht unbedingt. Wer zu schnell unterschreibt, übersieht oft langfristige Folgen. Eine gute Einigung ist nicht die schnellste, sondern die tragfähigste.


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