Eine bekannte Rechtschutzversicherung in Deutschland wurde auf Antrag der Rechtsanwaltskammer Berlin vom Landgericht Frankfurt verurteilt, in ihren Rechtsschutzbedingungen eine Klausel nicht mehr zu verwenden, die den Kunden verpflichtet, in bestimmten Rechtsschutzbereichen zunächst ein Mediationsverfahren durchzuführen, bevor Rechtsschutz für ein gerichtliches Verfahren gewährt wird. Genauso wurde die Formulierung beanstandet, dass der Versicherer der Mediator auswählt (LG Frankfurt, Urteil vom 7.5.2014, Az. 6 O 271/13).
Welche Klausel wurde beanstandet?
In den ARB hieß es:
„Bei den Leistungsarten Schadensersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht übernimmt der Versicherer für die außergerichtliche Wahrnehmung von Interessen nur die Kosten eines von ihm ausgewählten Mediators." Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht erst dann, wenn sich der Versicherungsnehmer um eine Konfliktlösung durch Mediation vergeblich bemüht hat.“
Weil die Übernahme anwaltlicher Beratungskosten von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig war, bot der Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer günstigere Konditionen als beim Abschluss eines Vertrages ohne diese Beschränkung.
Warum war die Klausel unwirksam?
Die beanstandete Klausel verstößt nach Einschätzung des Landgerichts Frankfurt gegen § 2 Abs. I Mediationsgesetz. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wählen die Parteien in Mediator „gemeinsam“ aus. Da der Rechtsschutzversicherer nur die Kosten eines von ihm ausgewählten Mediators übernehmen wollte, war es dem Versicherungsnehmer verwehrt, selbst einen Mediator vorzuschlagen.
Welchen Zweck verfolgt das Mediationsgesetz?
Die Klausel ist aus zweierlei Hinsicht zu beanstanden. Der erste Ansatz besteht darin, dass der Versicherer den Mediator auswählen und den Versicherungsnehmer insoweit unter Druck setzt, als er nur die Kosten eines selbst ausgewählten Mediators übernehmen möchte.
Ein Mediator muss unparteiisch sein. Daran fehlt es, wenn der Versicherer nach eigenem Ermessen einseitig den Mediator auswählt. Es sei davon auszugehen, dass es dem Versicherer in der Regel um eine möglichst kostengünstige und komplikationslose Beilegung des Streits gehe. Dieses Interesse sei zwar verständlich, beeinträchtige aber den Zweck eines Mediationsverfahrens. Schließlich geht es dem Versicherungsnehmer darum, dass der Mediator auch seine Interessen und Vorschläge an der Lösung des Konflikts einbezieht und seine Bemühungen nicht darauf ausrichtet, dass das Verfahren im Interesse des Versicherers schnellstmöglich beendet werde.
Der zweite Ansatz besteht darin, dass der Versicherungsnehmer erst dann anwaltliche und gerichtliche Hilfe sollte in Anspruch nehmen dürfen, wenn er vorher ein Mediationsverfahren erfolglos durchlaufen hat.
Hier besteht das Risiko, dass ein Versicherungsnehmer unter den Prämissen eines derart verlaufenden Mediationsverfahrens voreilig auf seine Rechte verzichtet und nicht von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten wird. Zudem besteht das Risiko, dass Fristen ablaufen und der Versicherungsnehmer wegen der Inanspruchnahme der Mediation so viel Zeit verliert, dass er seine Interessen nicht mehr gerichtlich wahrnehmen kann. Daran ändere auch der in der Klausel enthaltene Satz nichts, dass die Mediation nicht zwingend vorgeschrieben werde, „wenn mit der Durchführung der Mediation für den Versicherungsnehmer unmittelbare Rechtsnachteile verbunden sind oder unmittelbare Rechtsverluste drohen“.
Wie sollte der Rechtsschutz bei Mediation aussehen?
Die Kostenübernahme für eine Mediation ist heute bei den meisten Rechtsschutzversicherern Standard. Als Anreiz streichen einige dazu die meist vereinbarte Selbstbeteiligung. Die Kostenübernahme für außergerichtliche Schlichtungsversuche können pro Jahr auf eine maximale Anzahl von Sitzungen und/oder einen Höchstbetrag gedeckelt sein.
Vorsicht ist angeraten, wenn der Versicherer einen Mediator vorschlägt oder bei der Suche nach einem geeigneten Mediator behilflich sein möchte, ohne dass der Versicherungsnehmer verpflichtet wäre, dessen Person zu akzeptieren. Hier besteht das Risiko, dass der vorgeschlagene Mediator nicht vollständig unabhängig ist und, weil er vom Versicherer vorgeschlagen wird, angehalten sein könnte, die Schlichtung so schnell und kostenschonend wie möglich herbeizuführen. Achten Sie als Versicherungsnehmer also darauf, dass Sie den Mediator möglichst frei wählen können, zumindest dann, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen.