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Familienstand Partner noch verheiratet oder schon geschieden?

Partner noch verheiratet oder schon geschieden?

Ist Ihr neuer Partner oder Ihre neue Partnerin verheiratet, können Sie einander nicht heiraten. Gibt Ihr Partner vor, nicht verheiratet oder rechtskräftig geschieden zu sein, könnten Sie daran interessiert sein, herauszufinden, ob dies wirklich so ist. In letzter Konsequenz könnte eine Option darin bestehen, einen Detektiv zu beauftragen.

Welche Familienstände gibt es?

Es gibt folgende Familienstände:

  • Ledig: Sie sind nicht verheiratet.
  • Verheiratet: Sie haben standesamtlich die Ehe geschlossen.
  • „Eingetragene Lebenspartnerschaft“: Sie haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet und diese nicht in eine Ehe umwandeln lassen.
  • Geschieden: Ihre Scheidung ist bereits rechtskräftig und Sie haben (noch) nicht erneut geheiratet. Ist Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben, lautet der Familienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben“.
  • Verwitwet: Ihr Ehepartner oder Lebenspartner ist verstorben.

Wann kann ein Detektiv helfen?

Die Inanspruchnahme der Dienste eines Detektives kann eine wertvolle Hilfe darstellen. In Betracht kommt:

  • Sie sind misstrauisch und möchten wissen, ob Ihr neuer Lebensgefährte oder Ihre neue Lebensgefährtin noch immer in einer ehelichen Beziehung oder überhaupt in einer anderen Beziehung lebt.
  • Wird behauptet, die Scheidung einer vorher bestehenden Ehe sei rechtskräftig, ohne dass der Scheidungsbeschluss des Familiengerichts vorgelegt wird, könnte Ihr Misstrauen begründet sein.
  • Sie haben den Verdacht, dass Sie es mit einem Heiratsschwindler zu tun haben, der nur Ihr Geld will und möchten Näheres über dessen Lebensgewohnheiten herausfinden oder einfach nur bestätigt wissen, dass das, was behauptet wird, zumindest nicht bewusst wahrheitswidrig dargestellt wird.

Was darf ein Detektiv?

Sehen Sie wegen einer persönlichen Angelegenheit Aufklärungsbedarf, können Sie einen Detektiv beauftragen. Aber eines vorweg: Detektive sind keine Polizisten und haben grundsätzlich nur die gleichen Rechte, die auch eine Privatperson hat.

  • Ein Detektiv darf ermitteln und recherchieren, soweit er dabei datenrechtliche und strafrechtliche Vorschriften respektiert.
  • Die Recherche in öffentlich verfügbaren Quellen ist erlaubt (Bibliotheken, öffentliche Archive, soziale Medien).
  • Beobachtungen der Zielperson sind erlaubt, soweit sich die Zielperson im öffentlichen Bereich bewegt (z.B. im Café oder Restaurant sitzt, beim Zoobesuch). Der öffentliche Bereich beginnt in dem Augenblick, in dem die Zielperson ihre Wohnung verlässt und den öffentlichen Raum betritt.
  • Fotoaufnahmen im öffentlichen Bereich sind erlaubt, soweit die Zielperson nicht zielgerichtet als Individuum abgebildet wird und die Zielperson nur als Teil des öffentlichen Bereiches erscheint. Eine Grenze besteht dort, wo das Recht am eigenen Bild beeinträchtigt wird. Insoweit kommt es auf den Einzelfall an.
  • Eine permanente Videoüberwachung, beispielsweise der Wohnung der Zielperson, ist verboten, auch wenn die Überwachung von außerhalb, beispielsweise aus einem Fahrzeug heraus, erfolgt.
  • Es ist verboten, am Fahrzeug der Zielperson einen GPS-Sender anzubringen, um daraus ein Bewegungsprofil zu erstellen.
  • Der Detektiv darf Dritte über die Person der Zielperson befragen, soweit er keine ehrrührige, beleidigende oder verleumderische Aussagen tätigt. Dabei muss aber auch die befragte Person datenschutzrechtliche Aspekte beachten und darf über die Zielperson nichts offenbaren, was deren Privatsphäre unterliegt. So darf der vermeintliche Arbeitgeber keine Aussage darüber treffen, ob die Zielperson bei ihm angestellt ist oder was die Zielperson verdient.
  • Ein Detektiv kann seine Beobachtungen, soweit diese erlaubt waren, dokumentieren und gegebenenfalls als Zeuge vor Gericht aussagen.

Was darf ein Detektiv nicht?

Ein Detektiv darf nicht gegen datenschutzrechtliche oder strafrechtliche Vorschriften verstoßen.

  • So ist es verboten, eine fremde Wohnung zu öffnen (§ 243 StGB: Einbruch),
  • sich gegen den Willen eines Hauseigentümers oder Mieters Zutritt in die Wohnung zu verschaffen (§ 123 StGB Hausfriedensbruch),
  • fremde Telefonate oder Gespräche unter Einsatz technischer Mittel (Wanze in der Wohnung, im Telefonhörer) abzuhören (§ 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes),
  • Fotografieren einer Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum oder sonstigen privaten Bereichen, Beobachtungen in Intimräumen, wie Toilette oder Umkleidekabine (§ 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen),
  • Öffnen verschlossener Briefe oder anderer verschlossener Schriftstücke (§ 202 StGB: Verletzung des Postgeheimnisses),
  • Recherchen in fremden E-Mailkonten (§ 202a StGB: Ausspähen von Daten),
  • Beschaffung von Daten unter Anwendung technischer Mittel aus einer nicht-öffentlichen Datenübermittlung (§ 202b StGB: Abfangen von Daten).
  • Detektive dürfen niemanden verhaften, es sei denn, dass der Detektiv ein einem jedermann zustehendes vorübergehendes Festnahmerecht wahrnimmt. Voraussetzung ist, dass keine polizeiliche Hilfe bereitsteht, der Täter auf frischer Tat ertappt wird, Fluchtgefahr besteht oder die Identität des Täters nicht erkennbar ist.
  • Vernehmungen im strafprozessualen Sinne sind verboten und ausschließlich Polizei und Staatsanwaltschaft vorbehalten.
  • Ein Detektiv darf sich nicht als amtliche Person (Polizist, Kriminalkommissar, Staatsanwalt) ausgeben.

Sind falsche Personenstandsangaben strafbar?

Nach § 169 StGB macht sich strafbar, wer den Personenstand einer anderen Person gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern zuständigen Behörde (Standesamt) falsch angibt. Die Äußerung des Täters muss sich jedoch auf den Familienstand einer anderen Person beziehen. Angaben über den eigenen Personenstand sind nicht strafbar. Behauptet also Ihr neuer Lebensgefährte oder Ihre neue Lebensgefährtin wahrheitswidrig, dass er/sie nicht verheiratet oder rechtskräftig geschieden sei, macht er/sie sich nicht wegen Personenstandsfälschung nach § 169 StGB strafbar.

Ob sein/ihr Verhalten jedoch den Verdacht des Betruges begründet, ist wieder eine andere Frage. Betrug kommt in Betracht, wenn der Täter oder die Täterin in der Absicht handelt, sich durch die Beziehung oder eine Eheschließung Vermögensvorteile zu verschaffen (§ 263 StGB). Ob dies der Fall ist, lässt sich nur im Einzelfall anhand der Umstände feststellen.

EliteXPERT kontaktieren, wenn der Familienstand unklar ist

Haben Sie im Hinblick auf eine bestimmte Person Aufklärungsbedarf, sollten Sie nicht unbedingt versuchen, eigene Recherchen anzustellen. Sie riskieren, unnötig Porzellan zu zerschlagen und ein eventuell bestehendes Vertrauensverhältnis zu ruinieren. Es kann sich empfehlen, dass Sie sich mit einem unserer EliteXPERTS in Verbindung setzen und besprechen, welche Recherchemöglichkeiten in Betracht kommen, um Ihr Informationsbedürfnis zu befriedigen. Unsere EliteXPERTS zeichnen sich durch große Erfahrungen in solchen Fällen aus und helfen Ihnen gerne weiter. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular zukommen lassen. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Natur, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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