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Führerscheinentzug Was tun, wenn der Führerschein entzogen wird?

Was tun, wenn der Führerschein entzogen wird?

Wer alkoholisiert fährt, mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wird oder bei Rot über die Ampel fährt, riskiert unversehens ein Fahrverbot und bei dem Verdacht einer Verkehrsstraftat den Entzug der Fahrerlaubnis. Im Jahr 2020 wurden in Deutschland fast 461.300 Fahrverbote registriert und in 96.600 Fällen die Fahrerlaubnis entzogen.

Was bedeuten Fahrverbot, Führerscheinentzug und Entziehung der Erlaubnis?

Ist vom „Führerschein“ oder der „Fahrerlaubnis“ die Rede, ist nicht dasselbe gemeint. Die Fahrerlaubnis ist die von der Fahrerlaubnisbehörde erteilte Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Der Führerschein hingegen ist ein körperlicher Gegenstand, nämlich das Dokument, auf dem amtlich vermerkt ist, dass eine Fahrerlaubnis erteilt wurde.

Sofern die Fahrerlaubnis entzogen wird, ist sie endgültig erloschen. Der Fahrer muss dann eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Die Neubeantragung ist meist mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) verbunden. Wird hingegen ein Fahrverbot erteilt, darf die betreffende Person für die Dauer von ein bis drei Monaten keine Fahrzeuge auf einer öffentlichen Straße führen. Die Fahrerlaubnis als solche bleibt aber bestehen. Von ihr darf lediglich für die Dauer des Fahrverbots kein Gebrauch gemacht werden. Sie erhalten den Führerschein nach Ablauf der Frist automatisch zurück. Mit anderen Worten: Der Entzug der Fahrerlaubnis ist dauerhaft, ein Fahrverbot ist vorübergehender Natur.

Wann droht ein Fahrverbot?

Die Bußgeldkatalogverordnung enthält eine Reihe Regelfälle, in denen ein Fahrverbot droht. Hier einige Beispiele dazu:

  • Wer innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 31 km/h oder
  • außerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 41 km/h geblitzt wird oder
  • in einer Tempo-30-Zone zu schnell fährt oder
  • mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 0,5 Promille kontrolliert wird oder
  • bei einem Rotlichtverstoß mit Gefährdung oder bei mehr als 1 Sekunde Rotlicht ertappt wird, muss mit einem Fahrverbot rechnen.
  • Besonders betroffen sind Wiederholungstäter. Wer innerhalb von zwölf Monaten zum zweiten Mal mit mindestens 26 km/h zu viel auf dem Tachometer geblitzt wird, muss gleichfalls mit einem Fahrverbot rechnen.

Ein Verbot hat aber zu unterbleiben, wenn es im konkreten Fall an einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung fehlt. Nach § 25 StVG darf die Bußgeldbehörde oder das Gericht neben einer Geldbuße die Verhängung eines Fahrverbots anordnen, wenn der Verkehrsteilnehmer die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen hat.

Dies bedeutet, dass in jedem konkreten Fall immer geprüft werden muss, ob die Pflichtverletzung sowohl in grober als auch beharrlicher Weise begangen wurde. Deshalb erfordert die grobe Pflichtverletzung auf der objektiven Seite eine Zuwiderhandlung, die abstrakt und konkret die Gefährdung des Verkehrsverstoß charakterisiert. Hinzutreten muss neben diesen objektiven Merkmalen der groben Verkehrswidrigkeit noch eine subjektive Komponente in der Person des Verkehrsteilnehmers. Die Bußgeldbehörden gehen meist ohne subjektive Prüfung streng nach dem Bußgeldkatalog vor und verhängen, weil aufgrund des Verkehrsverstoßes eine objektive Pflichtverletzung vorliegt, ohne weitere Prüfung ein Fahrverbot. Erst das Gericht prüft, ob auch subjektive Anhaltspunkte vorliegen, die ein Fahrverbot rechtfertigen. An dieser Stelle beginnt die Arbeit eines Rechtsanwalts.

Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis?

Das Fahrverbot ist als Denkzettel für Verkehrssünder gedacht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen soll ungeeignete Fahrzeugführer aus dem Straßenverkehr verbannen. Die Fahrerlaubnis wird meist entzogen, wenn Sie wegen einer Verkehrsstraftat auffällig geworden sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer gerichtlichen Verurteilung und der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist. Insoweit können Führerscheine auch von der Polizei sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen. Zum Beispiel bei

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
  • Unfallflucht (§ 142 StGB), wenn Sie wissen oder hätten wissen müssen, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen erheblicher Schaden entstanden ist,
  • Vollrauschtat (§ 323a StGB).

Diese Taten indizieren die Ungeeignetheit für die Teilnahme am Straßenverkehr. Aber auch hier muss das Gericht prüfen, ob von der Regel der Entziehung der Fahrerlaubnis eine Ausnahme gemacht werden kann. In der Rechtsprechung wurden solche Ausnahmen beispielsweise bei einer alkoholisierten Fahrt zu einer Unfallstelle anerkannt, bei der ein naher Angehöriger verunfallt war oder bei einem Berufskraftfahrer mit 1,35 Promille BAK, der 15 m weit gefahren war und keine Vorbelastung hatte.

Anwaltliche Hilfe bei Fahrverbot

Sind Sie mit einem Fahrverbot nicht einverstanden, können Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. In der Gerichtsverhandlung wäre dann aufzuzeigen, dass und inwieweit im konkreten Einzelfall abweichende subjektive Umstände vorliegen, die zwar am objektiven Tatbestand nichts ändern, aber nahelegen, dass es an der subjektiven Komponente fehlt. So besteht die Chance, dass das Gericht von einem Fahrverbot absieht, wenn aufgrund der Gegebenheiten Umstände vorliegen, die für den betroffenen Verkehrsteilnehmer einen Härtefall bedeuten oder eine Ausnahmesituation darstellen. Kann glaubhaft vorgetragen werden, dass durch die Anordnung eines Fahrverbots die Kündigung des Arbeitgebers oder sonstige unzumutbare Härten drohen, bestehen gute Chancen, ein Fahrverbot zu vermeiden. Auch andere ungewöhnliche Umstände können helfen, in der Summe das Gericht zu überzeugen, ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen. Insoweit ist es Praxis, dass die in Ansatz gebrachte Geldbuße entsprechend erhöht wird.

Keine Stellungnahme ohne Akteneinsicht

Sind Sie von einem Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis betroffen, sollten Sie sich möglichst nicht zur Sache einlassen. Sie sind nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen an die Bußgeldstelle zurückzusenden. Sie sind auch nicht verpflichtet, als Halter eines Fahrzeuges Angaben über die Person des Fahrzeugführers zu machen, wenn Sie mit diesem verwandt, verlobt, verheiratet oder in gerader Linie verschwägert sind. Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Sind Sie selbst betroffen, empfiehlt sich, über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Akteneinsicht bei der Bußgeldstelle einzufordern. Insoweit sollten Sie umgehend einen Anwalt aufsuchen, sobald der Anhörungsbogen im Briefkasten liegt und Sie in Kenntnis der Umstände mit einem Fahrverbot rechnen müssen. Erst aufgrund der Akteneinsicht kann festgestellt werden, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Aussichten bestehen, sich gegen den Bußgeldbescheid und das drohende Fahrverbot zur Wehr zu setzen.

Wissenswert ist auch, dass die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten fahrlässig begangen werden können. Dies bedeutet, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts übernimmt.

EliteXPERT kontaktieren bei Führerscheinentzug

Fahrverbote und Bußgelder lassen sich oft vermeiden. Nach Erhalt des Bußgeldbescheids haben Sie 14 Tage Zeit, die Geldbuße zu bezahlen und das Fahrverbot zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Die Einspruchsfrist beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheids. Den Einspruch können Sie auch ohne Anwalt einlegen. Da Sie Ihren Einspruch aber begründen müssen, empfiehlt sich immer,

  • sich anwaltlich vorab strategisch beraten zu lassen,
  • über den Anwalt Akteneinsicht einzuholen und
  • nach Maßgabe des Akteninhalts Stellung zu nehmen.

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