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Güterrecht (international) Vermögen bei binationaler Ehe regeln

Vermögen bei binationaler Ehe regeln

Das eheliche Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse von Ehepartnern. Es wird spätestens relevant, sobald die Ehe durch die Scheidung beendet wird. Eine besondere Situation entsteht dann, wenn die Ehepartner verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen oder nicht Staatsangehörige des Landes sind, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dann stellt sich die Frage, welches nationale Güterrecht auf die Ehe anwendbar ist. Bestenfalls haben die Ehepartner das Güterrecht vertraglich geregelt und in einer Rechtswahl ihre güterrechtlichen Verhältnisse geklärt. Gibt es keine vertragliche Vereinbarung, bietet die EU-Güterrechtsverordnung von 2019 Ansätze für eine Regelung.

Wann ist internationales Güterrecht relevant?

Ehe- und Lebenspartner mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten oder Paare, die im Ausland leben, sind heute selbstverständlich. Bereits die Eheschließung kann Grund sein, das eheliche Güterrecht vertraglich zu regeln. Die vertragliche Regelung, idealerweise im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, empfiehlt sich spätestens dann, wenn es zur Scheidung kommt. Fehlt es an einer vertraglichen Regelung, stellt das internationale Güterrecht maßgeblich darauf ab, wo die Ehepartner bei der Eheschließung ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten.

Das Güterrecht ist in den nationalen Staaten sehr unterschiedlich geregelt. In Deutschland leben Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, soweit nichts anderes vereinbart ist, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In Frankreich z.B. gilt als gesetzlicher Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft mit einer Mischung aus Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Alle Vermögenswerte, die während der Ehe erworben werden, gehören anders als im deutschen Güterrecht, den Ehepartnern gemeinsam.

Was regelt die EU-Güterrechtsverordnung?

Seit 2019 gelten in 18 EU-Staaten, auch in Deutschland, die Europäischen Güterrechtsverordnungen EuGüVO für Eheleute und EuPartVO für eingetragene Lebenspartnerschaften. Sie beinhalten, dass alle seitdem geschlossenen Ehen dem Recht des Staates unterliegen, in dem die Ehepartner ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach der Eheschließunghaben. Dies betrifft nicht nur Paare mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten, sondern auch deutsch-deutsche Paare, die im Ausland wohnen. Künftig entscheidet also vornehmlich der Lebensmittelpunkt und nicht die Staatsangehörigkeit über das maßgebliche Güterrecht.

Wenn also ein deutsches Paar in Italien heiratet und dort seinen ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt das italienische Güterrecht zum Tragen. Den Ehepartnern ist dies meist nicht bewusst.

Trotz der scheinbar klaren Regelungen gibt es in der Praxis Schwierigkeiten mit gravierenden Auswirkungen. Heiratet beispielsweise ein französisches Paar in Deutschland, wo es auch seinen ersten gewöhnlichen Aufenthalt hat, findet automatisch das deutsche Güterrecht Anwendung. Oder umgekehrt: Heiratet ein deutsches Paar in Frankreich, bestimmt der gesetzliche französische Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft das Güterrecht der Ehe und ist Maßstab, wie der Ehe im Fall der Scheidung abgewickelt wird.

Ein Problem kann sich bereits daraus ergeben, dass die Dauer des Aufenthalts, die etwa ein deutsch- deutsches Ehepaar in Frankreich auf Lebenszeit dem französischen Güterrecht unterwirft, in den EU-Verordnungen nicht unmissverständlich definiert ist.

Wie lässt sich der Güterstand per Rechtswahl vertraglich regeln?

Wer solche güterrechtlichen Fallstricke vermeiden möchte, sollte dringend vertragliche Vorkehrungen treffen. Untätigkeit führt zu dem Risiko, dass im Fall einer Scheidung erhebliche finanzielle Nachteile drohen. Um Probleme von vornherein zu vermeiden, gibt es eine relativ einfache Lösung. Es empfiehlt sich, von der Möglichkeit der Rechtswahl Gebrauch zu machen.

So besteht die Option, im Hinblick auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe und der Scheidung eine notariell beurkundete Vereinbarung zu treffen, in der beispielsweise das Recht des Staates gewählt wird, dem einer der Ehepartner angehört oder in dem einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Rechtswahl kann bereits vor der Eheschließung, aus Anlass der Eheschließung oder nach der Eheschließung und nicht zuletzt im Hinblick auf die Scheidung geschlossen werden.

Ist das Güterrecht geregelt, kann dies positive Auswirkungen auf den Bestand der Ehe haben, da jeder Ehepartner weiß, woran er bzw. sie ist. Stehen die Ehepartner vor der Scheidung und haben ihre güterrechtlichen Verhältnisse ehevertraglich geregelt, bestehen gute Aussichten, die Ehe im Wege einer einvernehmlichen Scheidung kostengünstig und zügig abzuwickeln.

Die Rechtswahlvereinbarung bedarf nach dem Text der EU-Güterrechtsordnungen eigentlich lediglich der Schriftform. Dazu reicht es, wenn die Ehepartner eine Vereinbarung treffen und diese beide unterzeichnen. Bei Eheleuten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland setzt sich aber das strengere deutsche Recht durch, so dass die notarielle Beurkundung erforderlich wird. Ungeachtet der notwendigen Form empfiehlt sich im Regelfall trotz alledem allein aus Beweissicherungszwecken stets die notarielle Beurkundung.

EliteXPERT kontaktieren, wenn Sie Ihren Güterstand regeln möchten

Möchten Sie aus Anlass Ihrer Eheschließung oder aufgrund der Entwicklungen während Ihrer Ehe oder im Hinblick auf Ihre Scheidung güterrechtliche Fragen regeln, empfiehlt sich, dass Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, welche Optionen bestehen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Dazu sollten Sie sich mit einem unserer EliteXPERTS in Verbindung setzen und besprechen, wie Sie dazu vorgehen. EliteXPERTS zeichnen sich durch langjährige Erfahrungen in Güterrechtsangelegenheiten aus und helfen Ihnen gerne weiter. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular zukommen lassen. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Natur, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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