Kontakt & Hilfe

Kostenloses Gespräch:(gebührenfrei 24/7)

Alle E-Mails, Adressen, Telefonnummern & unsere Anschrift finden Sie auf unserer
Rat & Hilfe - Seite.

Geben Sie uns Ihr Feedback

Wir nehmen Sie sehr ernst und melden uns bei Ihnen; senden Sie uns bitte hier ihr Anliegen.

iurFRIEND® wünscht Ihnen eine gute Zeit.
Es tut uns leid, es sind Fehler aufgetreten. Bitte laden Sie die Seite neu oder versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Vielen Dank! Ok

Contact Form

Wie können wir Ihnen behilflich sein?

Spam
Bild: iurFRIEND Bildmarke

Katholisches Scheidungsrecht Katholisch scheiden lassen und erneut heiraten?

Katholisch scheiden lassen und erneut heiraten?

Gehört die kirchliche Trauung zum Idealbild Ihrer Eheschließung, müssen Sie als Katholik(in) mit Schwierigkeiten rechnen, wenn Sie nach Ihrer Scheidung erneut heiraten wollen. Nach dem katholischen Scheidungsrecht ist die erneute Trauung nach einer Scheidung in der Regel ausgeschlossen, da die Kirche die Ehe als Sakrament und damit als unauflösbar betrachtet. Möchten Sie nach Ihrer Scheidung erneut katholisch kirchlich heiraten, sind Sie im Regelfall darauf angewiesen, vor einem Kirchengericht ein Ehenichtigkeitsverfahren in die Wege zu leiten oder die Auflösung Ihrer Ehe zu beantragen. Unsere Expertinnen und Experten helfen kompetent, Sie in einem solchen Verfahren zu beraten und zu begleiten.

Kirchliche vs. standesamtliche Trauung und Scheidung

Standesamtlich können Sie auch als Katholik(in) nach jeder Scheidung so oft heiraten, wie Sie möchten. Nach einer Scheidung sind Sie zwar zivilrechtlich geschieden, gelten aber kirchenrechtlich nach katholischem Scheidungsrecht immer noch als verheiratet. Möchten Sie nach Ihrer Scheidung erneut heiraten, werden Sie problemlos standesamtlich getraut, stehen wegen der kirchlichen Trauung aber meist vor verschlossenen Kirchentüren.

Nach katholischem Kirchenverständnis gilt eine Ehe unter Ehegatten als unauflösbar. Die Ehe sei eine Institution göttlichen Rechts. Sie sei Heilszeichen und Sakrament. Die Kirche fühlt sich daher ausschließlich als Entscheidungsinstanz berufen, wenn es um die Auflösung der Ehe geht. Die Trauung vor dem Traualtar durch den Priester untermauert diesen religiösen Charakter der Ehe. Wurden Sie einmal katholisch getraut, ist die Trauung als einmaliger Vorgang zu verstehen, der sich nicht oder zumindest nicht so ohne weiteres wiederholen lässt. Lassen Sie sich scheiden, verstoßen Sie gegen das kirchliche Dogma der Unauflösbarkeit der Ehe.

Welche Optionen bestehen, dass Sie doch wieder kirchlich heiraten?

Option 1: Sie heiraten protestantisch

Möchten Sie als Katholik nach Ihrer Scheidung wieder heiraten, können Sie erneut kirchlich getraut werden, wenn wenigstens der Partner protestantisch ist und Sie die Trauung in einer evangelischen Kirche vollziehen. Sind Sie katholischen Glaubens, können Sie Ihren evangelischen Ehepartner also wieder kirchlich heiraten, aber auch nur, wenn Sie sich evangelisch trauen lassen. Für Katholiken in der katholischen Kirche besteht dieses Privileg nicht. Dank der Reformation des katholischen Mönchs Martin Luther hat sich das Eheverständnis zumindest in der protestantischen Kirche insoweit gewandelt.

Option 2: Ehenichtigkeitsverfahren

Sie können beantragen, dass Ihre Eheschließung durch ein Kirchengericht der katholischen Kirche für nichtig erklärt wird. Zuständig ist das Bischöfliche Offizialat der Diözese, in deren Bezirk die Ehe geschlossen wurde oder in der einer der Ehepartner oder auch beide wohnen.

Als Nichtigkeitsgründe kommt in Betracht:

  • Sie haben unwissentlich einen Blutsverwandten in gerader Linie geheiratet.
  • Ihre Ehe ist durch äußeren Zwang zustande gekommen.
  • Ihr Partner war bereits bei der Eheschließung beischlafunfähig.
  • Der Partner hat sich nachträglich als Priester offenbart, der aufgrund seiner Zölibatsverpflichtung gar nicht hätte heiraten dürfen.
  • Fälle psychischer Eheführungsunfähigkeit: Dabei geht es darum, dass beispielsweise der Partner unmittelbar nach der Eheschließung untreu wurde und sein Verhalten die Frage aufwirft, ob er/sie zum Zeitpunkt der Eheschließung die richtige Auffassung von der Ehe und den Willen zur Ehe hatte.

Das Ehenichtigkeitsverfahren beginnt damit, dass geprüft wird, ob Ihr Antrag plausibel erscheint. Der Ehepartner wird darüber informiert, dass Sie die Gültigkeit der Eheschließung überprüfen lassen und wird aufgefordert, sich am Verfahren zu beteiligen. Lehnt er/sie eine Beteiligung ab, wird das Verfahren ohne ihn/sie fortgeführt.

Das Kirchengericht wird Sie im Detail befragen und die Gründe erörtern, aus denen Sie die Nichtigkeit Ihre Eheschließung herleiten. Das Verfahren wird im Regelfall schriftlich geführt. Werden Sie vom Kirchengericht persönlich angehört, erfolgt die Anhörung im Einzelgespräch und nicht im Beisein des Ehepartners.

Ihnen und Ihrem Anwalt, falls Sie anwaltlich vertreten sind, steht im Verfahren ein sogenannter Ehebandverteidiger gegenüber. Dieser Verteidiger ist ein Kirchenanwalt, dessen Aufgabe darin besteht, Gründe zu finden, die für den Fortbestand Ihrer Ehe sprechen. Abschließend beraten drei Richter über das Beweisergebnis und entscheiden über Ihren Antrag. Der Antrag ist normalerweise nach einem Dekret von Papst Franziskus sofort rechtskräftig und kann nicht von einem Kirchengericht zweiter Instanz nochmals überprüft werden.

Option3: Auflösung der Ehe

Beim Nichtigkeitsverfahren behaupten Sie, dass Ihre frühere Ehe nach katholischem Rechtsverständnis von vornherein nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Sie haben also die Eheschließung nie wirksam vollzogen. Anders ist es bei der Auflösung der Ehe. Hier behaupten Sie, dass Ihre gültig geschlossene Ehe aus besonderem Grund aufgelöst werden kann. Es bestehen folgende Ansätze:

Paulinisches Privileg

Sie oder der Ehepartner waren zum Zeitpunkt Ihrer Eheschließung nicht getauft. Lassen Sie sich nach Ihrer Eheschließung taufen, kann Ihre Ehe aufgelöst werden, wenn Ihr nicht getaufter Ehepartner nach wie vor den christlichen Glauben ablehnt und deshalb die Trennung herbeiführt. Sind Sie selbst getauft, können Sie infolge der Auflösung Ihrer Ehe und Ihrer zivilrechtlichen Scheidung eine neue zivilrechtliche Ehe eingehen und sich dann erneut katholisch kirchlich trauen lassen. Dieses Paulinische Privileg erlaubt es, dass Sie als getaufter Kirchgänger nicht mehr an Ihre frühere Ehe gebunden sind, in der der Partner umgetauft geblieben ist.

Petrinisches Privileg

Ein weiterer Ansatz besteht darin, dass der Heilige Vater in Rom ausnahmsweise der Auflösung Ihrer Ehe zustimmt, wenn die Ehe nicht vollzogen wurde. Sie müssten dazu zur Überzeugung des Papstes beweisen, dass Sie Ihre Ehe nicht vollzogen haben. Das Risiko besteht darin, dass Sie damit insgeheim behaupten, eine Scheinehe geschlossen und damit gegen moralische und kirchliche Prinzipien verstoßen zu haben, die der Zustimmung des Papstes zur Auflösung der Ehe möglicherweise entgegenstehen.

EliteXPERT kontaktieren, wenn Sie nach Scheidung kirchlich heiraten möchten

Wurden Sie katholisch getraut und möchten nach Ihrer Scheidung erneut heiraten und katholisch getraut werden, riskieren Sie den Konflikt mit Ihrer Kirche. Auch wenn bei den katholischen Kirchengerichten kein Anwaltszwang besteht, empfiehlt sich, dass Sie sich angesichts der Komplexität und Unübersichtlichkeit des Kirchenrechts durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kompetent beraten und im Verfahren möglichst begleiten lassen. Es kann sich also empfehlen, dass Sie sich mit einem unserer EliteXPERTS in Verbindung setzen und besprechen, welche Recherchemöglichkeiten in Betracht kommen, um Ihr Informationsbedürfnis zu befriedigen. Unsere EliteXPERTS zeichnen sich durch eine Reihe von Erfahrungen in solchen Fällen aus und helfen Ihnen gerne weiter. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular zukommen lassen. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Natur, wenden Sie sich gerne auch an uns.

Vielen Dank für Ihre Nachricht an

Sie benötigen einen
Experten für das Thema Katholisches Scheidungsrecht

EliteXPERTS zur Auswahl
Bitte Ihre Nachricht ein (maximal 500 Zeichen)

Noch verbleibend: {{ message_length }} Zeichen

Loading...