Münster EliteXPERTS in Münster
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Einvernehmliche Anerkennung nach Scheidung
Eine Ausnahme von der gesetzlichen Vermutung der Vaterschaft besteht, wenn das Kind geboren wird, nachdem der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht wurde und ein anderer Mann spätestens innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt und der Ex-Partner und die Mutter des Kindes dieser Anerkennung zustimmen (§ 1599 Abs. II BGB). Damit wird die Vaterschaft des leiblichen Vaters anerkannt und die rechtliche Vaterschaft des Ex-Partners der Frau aufgehoben. Voraussetzung ist aber ein einvernehmliches Zusammenwirken aller Beteiligten.
Wird das Kind erst nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe geboren, begründet die Geburt nicht die rechtliche Vaterschaft des früheren Partners der Frau. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass ein nach der Scheidung geborenes Kind nicht aus der bereits zerrütteten Ehe stammt.
Geht es hingegen um die Feststellung der Mutterschaft, stellt das Gesetz ausschließlich darauf ab, dass Mutter eines Kindes diejenige Frau ist, die das Kind geboren hat. Eine Anfechtung der Mutterschaft kommt insoweit nicht in Betracht.
Beispielfall: Das Kind wird in einer bestehenden Ehe geboren. Biologischer Vater ist ein anderer Mann. Der biologische Vater wünscht ein Umgangsrecht mit dem Kind, während der rechtliche Vater auf seinem Sorgerecht besteht und kein Interesse daran hat, den biologischen Vater in die Erziehung des Kindes einzubinden.
Das Gesetz bietet folgenden Lösungsansatz:
- Nach der im Jahr 2013 ins Gesetz eingefügten Vorschrift des § 1686a BGB hat der leibliche Vater, der ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.
- Er hat zudem ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
- Umgangs- und Auskunftsanspruch setzen aber voraus, dass die leibliche Vaterschaft des Mannes feststeht.
Die biologische Vaterschaft kann aber nur im Zusammenhang mit einem Umgangs- oder Auskunftsanspruch geprüft werden, so dass der biologische Vater keine Möglichkeit hat, unabhängig davon und unabhängig von einem konkreten Interesse am Kind, seine leibliche Vaterschaft gerichtlich klären zu lassen. Hieraus ergibt sich in der Praxis meist die Problematik, dass durch die Einbeziehung des leiblichen Vaters in die familiäre Struktur des Ehepaares eingegriffen wird und es nicht immer dem Wohl des Kindes dient, wenn der leibliche Vater Einfluss auf das Kind nimmt.