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Nötigung (StV) Achtung bei Lichthupe, zu dichtem Auffahren und Ausbremsen

Achtung bei Lichthupe, zu dichtem Auffahren und Ausbremsen

Wer auf der Autobahn mit der Lichthupe überholt, zu dicht auffährt, das hintere Fahrzeug erzieherisch ausbremst oder sich unter Gefährdung eines Fußgängers in eine Parklücke zwängt, riskiert, sich wegen Nötigung im Straßenverkehr verantworten zu müssen. Doch nicht jedes anstößige Verhalten im Straßenverkehr muss gleich eine Nötigung darstellen. Fehlt es an dem dafür notwendigen „erhöhten Grad sozialwidrigen Verhaltens“, müssen Autofahrende auch akzeptieren, dass es im Straßenverkehr nicht immer nur vorwärts geht und eine Verkehrssituation sich lediglich als zumutbare Belästigung darstellt. Fühlen Sie sich aufgrund einer Gegebenheit im Straßenverkehr genötigt oder wurden Sie wegen vermeintlicher Nötigung angezeigt, sollten Sie sich frühzeitig, bevor Sie weitere Schritte unternehmen, von einem EliteXPERT beraten lassen.

Wann liegt eine Nötigung im Straßenverkehr vor?

Nötigen bedeutet, dass der Täter einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt und diese Person zu einem bestimmten

  • Handeln,
  • Dulden
  • oder Unterlassen

veranlasst. Nötigungsmittel sind Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Im Straßenverkehr geht es meist um die Drohung, also das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende vorgibt, Einfluss zu haben. Die Rechtsprechung beurteilt im Einzelfall, wann Gewalt oder Drohung anzunehmen sind. Insoweit haben sich eine Reihe typischer Fälle herausgebildet.

Wer einen anderen nötigt, muss verwerflich handeln. Verwerflich bedeutet einen „erhöhten Grad sittlicher Missbilligung“. Dabei geht es nicht um moralische oder Gesinnungsmaßstäbe. Gerade im Straßenverkehr scheint jeder Verkehrsteilnehmer seinen eigenen Maßstab zu haben. Wer auf der Autobahn überholt und den Vordermann mit der Lichthupe nach rechts drängt, handelt oft in dem Bewusstsein, dass der Schnellere Vorfahrt habe, während der andere sich vielleicht veranlasst sieht, unter Gefährdung der Verkehrssicherheit überhastet nach rechts zu ziehen.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Wer hupt, um ein stehendes Fahrzeug zum Weiterfahren zu veranlassen oder das Vorfahrtsrecht missachtet oder in einer Fahrzeugkolonne verhindert, dass ein überholendes Fahrzeug einschert, handelt nicht unbedingt verwerflich und begeht keine Nötigung.
  • Auch wer permanent hupt, um einen vor ihm stehenden Autofahrern zum Weiterfahren zu bewegen, soll nach Auffassung des OLG Düsseldorf keine Nötigung begehen. Darin liege noch keine Drohung oder Gefährdung, sondern lediglich eine Belästigung. Die Grenze zur Nötigung kann aber überschritten werden, wenn der Betreffende zugleich dicht auffährt und der Vordermann die Situation als bedrohlich und damit als nötigend empfindet.
  • Wer jedoch bei hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn bis unmittelbar an das Heck des Vordermanns heranfährt und dabei Lichthupe und Blinker betätigt, um den Vordermann zum Spurwechsel zu veranlassen, handelt regelmäßig verwerflich und macht sich wegen Nötigung strafbar. Voraussetzung ist aber eine gewisse Dauer und Intensität des Vorgangs.
  • Verwerflich nötigend handelt, wer den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu einer Vollbremsung zwingt oder soweit herunterbremst, dass dieser gezwungen wird, anzuhalten. Dazu kann es bereits ausreichend sein, wenn der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingten Grund so weit reduziert, dass der Nachfolger zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit gezwungen wird und das ihm aufgezwungene Verhalten nicht durch Ausweichen oder Überholen vermeiden kann. Ein „erzieherisches Ausbremsen“ eines Autofahrers auf der Autobahn ist regelmäßig Nötigung.
  • Wer von hinten einen Raser sichtet, darf kurz das Bremspedal antippen. Leuchtet lediglich das Bremslicht auf, liegt darin keine Nötigung und auch kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Vielmehr sei ein aufflackerndes Bremslicht als Wahrzeichen zu deuten.
  • Fährt ein Autofahrer beständig auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn und verhindert, dass er von nachfolgenden Fahrzeugen überholt werden kann, kann dies den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Verwerflich handelt der Fahrer aber nur, wenn missbilligenswerte Umstände hinzukommen. Wer nur aufgrund seines Alters die Situation nicht überblickt, handelt nicht verwerflich. Wer jedoch absichtlich langsam fährt und bewusst Überholvorgänge verhindert und vielleicht auch noch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, handelt verwerflich.
  • Fahren zwei Autofahrer nebeneinander her, begeht derjenige eine Nötigung, der den anderen Verkehrsteilnehmer vorsätzlich daran hindert, die Spur zu wechseln. Eine parallel nebeneinander Herfahren von 400 m soll jedoch nicht ausreichend sein.
  • Problematisch sind oft Fälle, in denen sich ein Autofahrer in eine Parklücke zwingt und dabei einen Fußgänger veranlasst, zur Seite zu weichen. Soweit der Fußgänger die Parklücke blockiert, kann darin ein verkehrswidriges Verhalten des Fußgängers liegen, das die Erzwingung eines Parkplatzes als nicht sozial verwerflich erscheinen lässt, zumindest insoweit, als das Hineinfahren in die Parklücke in maßvoller Weise geschieht und der Fußgänger keiner erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Keine Nötigung soll vorliegen, wenn ein Autofahrer ohne Gefährdung einem anderen Autofahrer zuvorkommt und in die Parklücke fährt, die der andere ins Auge gefasst hatte.

Mediatorinnen und Mediatoren

EliteXPERT bei Nötigung im Straßenverkehr kontaktieren

Nötigung ist gerade im Straßenverkehr oft ein dehnbarer Begriff. Fühlen Sie sich genötigt oder sehen Sie sich dem Vorwurf einer Nötigung ausgesetzt, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen. Kontaktieren Sie einen unserer EliteXPERTS, die in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vielfältige Erfahrungen haben und Sie kompetent beraten können. Sie können jedem EliteXPERT eine sofortige Nachricht über das Kontaktformular zukommen lassen. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie eine allgemeine Frage, wenden Sie sich auch gerne an uns.

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