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Umgangsrecht Besuchszeiten für die Kinder regeln

Besuchszeiten für die Kinder regeln

Umgangsrecht ist das Recht des Elternteils und des Kindes, miteinander Umgang zu haben oder vereinfacht ausgedrückt, miteinander gemeinsame Zeit zu verbringen. Es ist gesetzlich verbrieft. Der Gesetzgeber versucht, die durch die teils gegensätzlichen Interessen der Elternteile geprägte Lebenssituation aufzugreifen und mehr oder weniger befriedigend zu regeln. Das Umgangsrecht ist dabei stets im Interesse des Kindeswohls zu verstehen. Kommt es zum Streit, ist das Familiengericht verpflichtet, diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Was dürfen Elternteile, wenn es um das Umgangsrecht geht?

  • Es bleibt Ihnen unbenommen, das Umgangsrecht nach der Trennung und Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln. Das Umgangsrecht sollte im Hinblick auf die familiären und persönlichen Gegebenheiten beider Elternteile zu knapp wie möglich und so detailliert wie nötig formuliert werden. Dabei kann sich eine übertrieben detaillierte Regelung genauso unpraktikabel erweisen, wie eine zu pauschal formulierte Regelung.
  • Da der nicht betreuende Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umgang mit dem Kind hat, kann er darauf bestehen, dass der betreuende Elternteil das Kind zur Ausübung des Umgangs übergibt. Beide Elternteile haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Im Streitfall entscheidet auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts und kann seine Ausübung im Detail regeln.
  • Wünscht ein Elternteil ein Umgangsrecht für das gemeinsame Kind, kann er direkt beim Familiengericht beantragen, den Umgang mit dem Kind zu regeln. Der Elternteil ist nicht verpflichtet, den Streit vorher mit Hilfe des Jugendamtes außergerichtlich beizulegen.
  • Besteht das Risiko, dass die Ausübung des Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigt, kann das Familiengericht anordnen, dass das Umgangsrecht nur im Beisein eines neutralen Dritten wahrgenommen wird (begleiteter Umgang). Ziel ist, zwischen den Elternteilen Schritt für Schritt Vertrauen aufzubauen und allen Beteiligten die Chance zu geben, den Umgang miteinander zu normalisieren.
  • Auch Großeltern und Geschwister haben ein Umgangsrecht mit dem Kind, wenn es dem Kindeswohl dient. Gleichgestellt sind aktuelle Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Elternteils sowie allgemein Personen, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so dass eine sozial-familiäre Beziehung gewachsen ist.

Was dürfen Elternteile nicht, wenn es um das Umgangsrecht geht?

  • Auch wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, begründet sich daraus nicht das Recht, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu verweigern. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Umgang dem Kind nachweislich und gerichtlich überprüfbar schadet.
  • Beide Elternteile haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren würde.
  • Der nicht betreuende Elternteil darf dem Kind den Umgang nicht verweigern. Auch das Kind hat Anspruch darauf, Umgang mit jedem seiner Elternteile zu pflegen, auch dann, wenn es schwierig sein dürfte, das Umgangsrecht gegen den Willen eines Elternteils zwangsweise durchsetzen zu wollen.
  • Kann ein Elternteil das vereinbarte Umgangsrecht nicht ausüben, kann es im Interesse des Kindes liegen, den ausgefallenen Umgang zu verschieben oder nachzuholen. Das Recht und umgekehrt die Pflicht, einen Umgangstermin zu verschieben oder nachzuholen, ist umso stärker ausgeprägt, je geringer das Verschulden des Elternteils am Ausfall des Umgangstermins ist. Bestenfalls findet sich in der Umgangsvereinbarung eine Regelung.
  • Eine Vereinbarung, nach der der umgangsberechtigte Elternteil auf sein Umgangsrecht und der betreuende Elternteil auf den Kindesunterhalt verzichtet, ist wegen der Zweckgebundenheit des Kindesunterhalts nicht möglich.

EliteXPERT kontaktieren bei Sorgerechtsstreit

Streiten Sie wegen des Umgangsrechts, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden in seine Ausübung näher regeln. Bevor Sie sich im Streit verlieren und mit Ihrer Argumentation in einer Sackgasse feststecken, sollten Sie sich mit einem unserer EliteXPERTS in Verbindung setzen. Unsere Experts zeichnen sich durch große Erfahrung auch in Umgangsrechtsfällen aus und wissen, wie Ihnen geholfen werden kann. Sie können jedem Expert eine Nachricht über das Kontaktformular senden. Sie erhalten schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Natur, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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