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Vaterschaft Rechtliche Vaterschaft

Rechtliche Vaterschaft

Das Abstammungsrecht regelt die Zuordnung eines Menschen zu seinen Kindern und bestimmt, wer aus rechtlicher Sicht als Mutter oder Vater anzusehen ist. Diese rechtliche Zuordnung stimmt nicht immer mit der biologischen Herkunft eines Kindes überein. Deshalb enthält das Abstammungsrecht Regelungen, durch die die Vaterschaft anerkannt und festgestellt oder andererseits auch angefochten werden kann.
 

Wer gilt als Vater eines Kindes?

Vater eines Kindes ist der Mann, der

  • zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.


Auch wenn diese Regelungen eindeutig erscheinen, ist die Lebenspraxis oft eine andere.

Beispielfall: Ein Ehepaar lebt seit dem 15.7.2020 getrennt. Die Frau lebt mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen. Sie beantragt am 16.8.2021 die Scheidung. Am 15.8.2022 wird dem Ehemann und der Ehefrau der Scheidungsbeschluss des Familiengerichts zugestellt. Kurze Zeit danach, bringt die Frau am 18.8.2022 ein Kind zur Welt. Biologischer Vater des Kindes ist der Lebensgefährte der Frau. Daraus ergibt sich die Frage, welche Rechtsfolgen die Geburt des Kindes für den Ehemann der Frau hat.

Nach den gesetzlichen Vorschriften ergeben sich folgende Lösungsansätze:

  • Der Scheidungsbeschluss war zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes wegen der noch bestehenden Anfechtungsmöglichkeit noch nicht rechtskräftig.
  • Deshalb gilt der Ehepartner der Frau rechtlich als Vater des Kindes (§ 1592 BGB).
  • In der Konsequenz ist er dem Kind zur Zahlung von Kindesunterhalt und der Ehefrau zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet.

Daraus ergibt die Frage, ob der Ehemann die Vaterschaft anfechten und damit seine Unterhaltspflicht beseitigen kann und inwieweit der Lebensgefährte und biologische Vater des Kindes ein Recht darauf hat, seine Vaterschaft anerkennen zu lassen.

Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft

Soweit ein Mann mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist die Vaterschaft nicht anerkannt hat, kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden (§ 1600d BGB).

Beispielfall: Eine Frau bringt ein Kind zur Welt. Um die Unterhaltsfrage zu klären, beantragt sie bei Gericht, die Vaterschaft des vermeintlichen Vaters festzustellen. Nach dem Gesetz wird vermutet, dass derjenige Mann, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat, Vater des Kindes ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen. Konkretisierend definiert das Gesetz die Empfängniszeit als die Zeit von dem 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes. Soweit das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung gezeugt wurde, kann der Samenspender nicht als Vater des Kindes festgestellt werden.
 

Verfahren auf Klärung der Abstammung

Anders als das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft und das Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, hat das Verfahren auf Klärung der Abstammung einen anderen Zweck. Dabei geht es darum, dass sich durch das Verfahren auf Klärung der Abstammung an der rechtlichen Abstammung des Kindes und an der rechtlichen Vaterschaft nichts ändert, auch wenn feststeht, dass die biologische Vaterschaft des rechtlichen Vaters ausgeschlossen ist. Die rechtlich begründete Vaterschaft kann somit ausschließlich durch ein Anfechtungsverfahren beseitigt werden.

Zur Klärung der leiblichen Abstammung eines Kindes können daher gegenseitig Vater, Mutter und Kind gegenseitig verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme eine für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Wird die Zustimmung verweigert, kann das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung ersetzen und die Duldung einer Probenentnahme anordnen.

Die Verfahren auf Klärung der Abstammung und Anfechtung der Vaterschaft stehen insoweit alternativ nebeneinander. Durch die Einleitung des Verfahrens auf Klärung der Abstammung wird insbesondere die zweijährige Verjährungsfrist für die Anfechtung der Vaterschaft gehemmt. Das Verfahren ist auch dann empfehlenswert, wenn im Rahmen des nachehelichen Unterhalts der Mutter des Kindes durch die Geburt des Kindes eines anderen Mannes ein offensichtlich schwerwiegendes und eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ex-Partner zur Last gelegt wird und die Anfechtung der Vaterschaft wegen Versäumnis der Anfechtungsfrist nicht mehr möglich ist.

Emotionale Unterstützung

Man darf wohl behaupten, dass ein Vaterschaftsfeststellungs- und Abstammungsverfahren nicht nur auf die Sache an sich reduziert werden kann. So gut wie immer sind damit emotionale Herausforderungen für alle Beteiligten verbunden. Stellt sich heraus, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche und ein anderer Mann der biologische Vater des Kindes ist, bricht in mancher Familie die vermeintlich heile Welt zusammen. Insoweit kann es sich empfehlen, bei derartigen Verfahren neben einem beteiligten Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin frühzeitig auch einen Therapeuten oder Paarberater einzubeziehen, der dabei hilft, das Ergebnis eines solchen Verfahrens zu verarbeiten und alle Beteiligten darin zu unterstützen, mit der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme miteinander umzugehen. Insoweit kann es auch eine gute Empfehlung darstellen, nach Abwägung aller Gegebenheiten alles so zu belassen, wie es ist und zu vermeiden, dass irgendwelches „Porzellan zerschlagen“ wird. Letztlich geht es um das gemeinsame Interesse am Kind.

EliteXPERT kontaktieren bei Vaterschaftsfeststellung

Das Abstammungsrecht ist so komplex, wie es das Leben vorgibt. Sprechen Sie sich am besten mit einem unserer EliteXPERTS, wenn Sie im Zusammenhang mit der Vaterschaft eines Kindes abstammungsrechtliche Fragen haben. Unsere EliteXPERTS zeichnen sich durch große Erfahrungen in solchen Verfahren aus und helfen Ihnen weiter. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular senden. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Natur, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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