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BAföG BAföG beantragen und bei Unterhalt berücksichtigen

BAföG beantragen und bei Unterhalt berücksichtigen

Eltern sind verpflichtet, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen. Das Kind hat Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Besteht jedoch Anspruch auf BAföG, mindern die BAföG-Leistungen den Unterhaltsbedarf. Insoweit ist das Kind verpflichtet, BAföG zu beantragen und die Eltern finanziell zu entlasten. Um den BAföG-Antrag zu begründen, sind die Eltern wiederum verpflichtet, Auskünfte über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Wird die Auskunft verweigert, kann das Kind Antrag auf Vorausleistung stellen. Haben Sie als Student oder als Elternteil wegen des BAföG-Antrages Schwierigkeiten, helfen Ihnen unsere Expertinnen und Experten kompetent, eine Lösung für Ihr Anliegen zu finden.

Ist ein Kind verpflichtet, BAföG zu beantragen?

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass ein Kind BAföG-Leistungen in Anspruch nehmen muss, wenn ein Anspruch besteht. Die Beantragung von BAföG ist stets zumutbar, sofern der Antrag nicht von vornherein aussichtslos erscheint (OLG Celle, FamRZ 2012, 517; OLG Hamm FamRZ 2014, 565).

Das Kind ist verpflichtet, detailliert darzulegen und nachzuweisen, dass es trotz rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung erhalten hat oder erhalten hätte. Im einfachsten Fall gelingt der Nachweis dadurch, dass der ablehnende BAföG-Bescheid des BAföG-Amtes vorgelegt wird.

Denn: Eltern sind ohnehin nur unterhaltspflichtig, soweit das Kind finanziell bedürftig und auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen ist. Bezieht ein Kind BAföG oder könnte es BAföG beziehen, ist es finanziell nicht mehr bedürftig und insoweit auch nicht mehr auf die Unterstützung der Eltern angewiesen.

Wie beeinflusst BAföG den Unterhalt?

BAföG-Leistungen reduzieren den Unterhaltsbedarf des Studierenden und gelten unterhaltsrechtlich als Einkommen (Bundesgerichtshof, FamRZ 1985, 916). Bezieht das Kind also BAföG, ist es nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr unterhaltsbedürftig. Mit den BAföG-Leistungen ist der Student bzw. die Studentin in der Lage, den Lebensunterhalt zu finanzieren und ist insoweit nicht mehr auf die Unterstützung der Eltern angewiesen.

Kind hat Auskunftsanspruch gegen die Eltern

Damit das Kind BAföG beantragen kann, sind beide Elternteile verpflichtet, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. BAföG wird nur nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse der Eltern bewilligt. Letztlich liegt es auch im Interesse der Eltern, die notwendigen Auskünfte zu erteilen, da sie auf diesem Wege wirtschaftlich entlastet werden. Verweigern die Eltern die Auskünfte und erhält das Kind BAföG-Leistungen nur als Vorausleistung, wird das BAföG-Amt die Eltern ohnehin in Regress nehmen und den dafür notwendigen Auskunftsanspruch auch zwangsweise durchsetzen.

Was ist, wenn die Eltern die Auskünfte verweigern?

Verweigern die Eltern die notwendigen Auskünfte, kann das Kind den BAföG-Antrag nicht begründen. In diesem Fall besteht die Alternative darin, dass das Kind BAföG als Vorausleistung beantragt (§ 36 BAföG). Für den Antrag auf Vorausleistung ist das Formblatt 8 zum BAföG-Antrag auszufüllen. In diesem Fall bekommt das Kind BAföG-Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern oder des Elternteils.

Werden Vorausleistungen gewährt, tritt das BAföG-Amt in Vorlage, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das Kind grundsätzlich Anspruch auf BAföG hat. Dazu muss das Kind im laufenden Studium die dafür notwendigen Prüfungsleistungen erbracht haben. Außerdem muss das Kind schriftlich versichern, dass die Eltern oder ein Elternteil die Auskunft verweigert. Das BAföG- Amt wird den Elternteil direkt auffordern, auf den Vorwurf Stellung zu nehmen und danach endgültig über den Antrag des Kindes entscheiden. Bezieht das Kind dann Vorausleistungen, informiert das Amt die Eltern mit einer Übergangsanzeige und wird, wenn die Auskunft weiterhin verweigert wird, den Auskunftsanspruch gegenüber dem Elternteil notfalls gerichtlich geltend machen.

Warum werden Anträge auf BAföG oft abgelehnt?

Wird der BAföG-Antrag abgelehnt, kann es dafür Gründe geben.

  • Es fehlen die Einkommensnachweise der Eltern oder eines Elternteils.
  • Ist der Student verheiratet, ist der Ehepartner unterhaltspflichtig und muss einen Einkommensnachweis vorlegen.
  • Meist ist das Einkommen der Eltern zu hoch oder der Studierende besitzt selbst zu hohe Vermögenswerte (Bargeld, Wertpapiere, Bausparvertrag, Eigentumswohnung).
  • Oft fehlen aber notwendige Unterlagen (z.B. Immatrikulationsbescheinigung, Mietvertrag oder Meldebescheinigung) oder Unterlagen sind nicht vollständig (z.B. kein aktueller Kontoauszug). In diesem Fall wird das BAföG-Amt aber Gelegenheit geben, den Antrag zu vervollständigen.
  • Ab Ende des vierten Semesters hängt BAföG davon ab, dass eine bestimmte Anzahl von ECTS-Punkten erreicht wird.

Was tun, wenn der BAföG-Antrag abgelehnt wird?

Wurde der BAföG-Antrag abgelehnt, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe erkennbar sind, kann innerhalb von einem Monat ab dem Datum der Postzustellung schriftlich Widerspruch erhoben werden. Das Amt prüft den Antrag dann erneut. Wurde die Frist verpasst, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X helfen. Dazu ist schriftlich zu beantragen, dass das Amt den Bescheid noch einmal prüft und gegebenenfalls korrigiert. Wegen des Fristverlaufs sind die Aussichten auf Erfolg aber deutlich geringer. Wird der Antrag auch weiterhin zurückgewiesen, bleibt in letzter Konsequenz nur, den Widerspruch beim Verwaltungsgericht weiterzuverfolgen.

EliteXPERT bei BAföG-Fragen kontaktieren

Haben Sie im Hinblick auf Ihren BAföG-Anspruch Informations- oder Aufklärungsbedarf und möchten nicht riskieren, dass Ihr BAföG-Antrag abgelehnt oder Ihr Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid zurückgewiesen wird, kann sich empfehlen, dass Sie sich mit einem unserer EliteXPERTS in Verbindung setzen und besprechen, wie Sie weiter vorgehen. Unsere EliteXPERTS zeichnen sich durch große Erfahrungen in solchen Fällen aus und helfen Ihnen gerne weiter. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular zukommen lassen. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Natur, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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