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KfZ-Versicherung Vollkasko, Teilkasko, Haftpflicht

Vollkasko, Teilkasko, Haftpflicht

Sind Sie Halter eines Fahrzeuges, brauchen Sie eine Autoversicherung. Autoversicherungen decken Risiken ab, die aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges im Straßenverkehr entstehen. Erfasst werden aber auch Risiken, denen ein abgestelltes Fahrzeug durch Diebstahl, Brand oder Marderbiss ausgesetzt ist. Sind Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt oder hat Ihr Fahrzeug sonst einen Schaden erlitten, können Sie sich im Hinblick auf Ihre Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung oder Haftpflichtversicherung an einen EliteXPERT wenden.

Haftpflichtversicherung

Führen Sie im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug, sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine Kfz- Haftpflichtversicherung abzuschließen. Verursachen Sie einen Verkehrsunfall, entschädigt die Haftpflicht den Geschädigten für die durch den Unfall verursachten Sach- und Personenschäden sowie Folgeschäden. Die Haftpflichtversicherung schützt damit Halter und Fahrer des Fahrzeuges vor der persönlichen Haftung im Schadensfall und damit vor dem persönlichen Ruin.

Typische Haftpflicht-Probleme in der Praxis

  • Als Unfallgeschädigter haben Sie einen direkten Anspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung. Sie brauchen also vorher nicht den Halter oder Fahrer als Unfallverursacher in Anspruch zu nehmen und können den Schaden direkt gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend machen und abwickeln. Als Geschädigter dürfen Sie so gut wie immer einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Sie brauchen sich von der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger nicht darauf verweisen zu lassen, dass Sie bei einem einfach gelagerten Fall nicht zum Anwalt gehen dürfen und die Kosten nicht ersetzt würden.
  • Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Dabei dürfen Sie das Ergebnis des Sachverständigengutachtens abwarten, um dann zu entscheiden, ob Sie angesichts eines wirtschaftlichen Totalschadens das Fahrzeug reparieren lassen oder nicht. Sie verlieren keine Zeit, wenn Sie sich erst nach Auswertung des Gutachters entscheiden. Die gegnerische Versicherung kann nicht den Vorwurf erheben, dass Sie den Reparaturauftrag zu spät erteilt hätten und muss eine gewisse Überlegungszeit zubilligen.
  • Als Geschädigter haben Sie das Recht, Ihren Schaden am Fahrzeug nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens abzurechnen und zwar unabhängig davon, ob, wann, wie, von wem und mit welchem Aufwand Sie die Reparaturarbeiten tatsächlich durchführen lassen. In der Praxis behaupten Haftpflichtversicherer oft, die Reparaturarbeiten hätten in einer anderen Werkstatt wesentlich billiger durchgeführt werden können oder der Geschädigte habe das Fahrzeug nicht oder nicht sachgerecht repariert und habe deshalb keinen Anspruch auf die volle Entschädigung nach dem Gutachten. Die Berechnung der Schadenhöhe wird jedoch von der realen Durchführung der Schadensbeseitigung abgekoppelt.
  • Hat Ihr Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so dass die Reparatur teurer als eine Ersatzbeschaffung ist, dürfen Sie das Fahrzeug trotzdem auf Kosten des Schädigers reparieren lassen, wenn der Reparaturaufwand nicht mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegt (130%-Rechtsprechung). Dabei ist darauf zu achten, dass eine fachgerechte Reparatur erfolgt und wegen des Risikos von Manipulationen zur Einhaltung von Reparaturkosten von 130 % keine versteckten Rabatte, heruntergerechnete Arbeitszeiten oder nicht ausgewiesene Positionen in die Abrechnung einfließen dürfen. Liegen die Reparaturkosten hingegen mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, haben Sie Anspruch auf Ersatz der Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges.
  • Ersatzpflichtig ist der merkantile Minderwert des Unfallfahrzeuges. Auch ältere Fahrzeuge erleiden durch Unfallschäden einen solchen merkantilen Minderwert.
  • Wird bei einem Verkehrsunfall ein Unfallbeteiligter verletzt, sind die Kosten der Heilbehandlung und der während der Behandlung entstehende Verdienstausfall zu ersetzen. Auch ein Schmerzensgeldanspruch kommt, neuerdings unabhängig von einem Verschulden des Schädigers, in Betracht. Soweit der Geschädigte beim Unfall ums Leben kommt, hat der Erbe Anspruch auf Schmerzensgeld, soweit der Verletzte den Unfall zumindest kurzzeitig überlebt hat.

Kaskoversicherung

Während die Kfz-Haftpflichtversicherung im Interesse anderer Verkehrsteilnehmer eine gesetzliche Pflichtversicherung ist, ist die Kaskoversicherung eine freiwillige Versicherung. Die Kaskoversicherung gibt es in der Form der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung. Die Vollkasko enthält den Leistungsumfang der Teilkasko, geht aber über deren Leistungen hinaus. Vor allem ersetzt die Vollkasko Schäden am eigenen Fahrzeug. Details zum Versicherungsumfang sind in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) des jeweiligen Versicherers nachzulesen.

Teilkasko

Die Teilkasko-Versicherung ersetzt Schäden bei „Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges einschließlich seiner versicherten Teile“, wenn der Schaden unter anderem durch

  • Brand,
  • Diebstahl,
  • Sturm und Hagel,
  • Blitzschlag,
  • Wildunfall
  • oder Glasbruch

entstanden ist. Auch ein Parkschaden wird ersetzt, soweit der Schaden per „Smart-Repair-Verfahren“ beseitigt werden kann.

Vollkasko

Über den Leistungsumfang der Teilkasko hinaus entschädigt die Vollkasko Schäden am eigenen Fahrzeug, wenn

  • Sie den Unfall selbst verschuldet haben,
  • der Unfallgegner Unfallflucht begangen hat oder
  • eine fremde Person Ihr Fahrzeug mut- oder böswillig beschädigt hat.

Typische Kasko-Probleme in der Praxis

  • Wildunfälle sind in der Teilkasko oft ein Thema. Diese sind beim Zusammenstoß mit Tieren meist nur versichert, wenn Haarwild (Reh, Wildschwein) beteiligt war. Unfälle mit Federvieh (Hühner, Gänse) sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst, können aber im Wege eines Zusatztarifs in den Versicherungsschutz einbezogen sein.
  • Wird Ihr Fahrzeug gestohlen oder durch einen Brand zerstört, ersetzt die Teilkasko den Zeitwert Ihres Fahrzeuges. Je älter Ihr Fahrzeug, desto weniger rentabel ist die Teilkaskoversicherung.
  • Wird Ihr Fahrzeug beschädigt, zahlt die Kaskoversicherung bei Nachweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlt sie die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges.
  • Ist Ihr Fahrzeug neuwertig, ersetzt der Versicherer anstelle des Wiederbeschaffungswertes den Neuwert des Fahrzeuges, sofern das Fahrzeug in Abhängigkeit von Ihrem Versicherungsvertrag zum Beispiel nicht älter als 18 Monate ist und eine Laufleistung von höchstens 10.000 km aufweist.

Im Schadenfall EliteXPERTS kontaktieren

Sind Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt und möchten Ihre durch den Unfall verursachten Schäden geltend machen oder möchten Sie sich als Schädiger gegen Ihre Inanspruchnahme zur Wehr setzen, sollten Sie sich mit einem unserer EliteXPERTS in Verbindung setzen und besprechen, was Ihre nächsten Schritte sein sollten. Unsere EliteXPERTS haben in Verkehrsrechtsfällen und Versicherungsangelegenheiten vielfältige Erfahrungen und helfen Ihnen weiter. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular senden. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie allgemeine Fragen, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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