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Ehe annullieren Annullierung der Ehe

Annullierung der Ehe

Um eine Ehe zu annullieren, müssen Sie sich auf einen der im Gesetz geregelten Aufhebungsgründe berufen. Als Aufhebungsgründe kommt die Eheschließung unter Blutsverwandten, Scheinehe, Doppelehe oder die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung in Betracht. Typische Fälle sind, dass Sie unter Zwang geheiratet haben oder der Ehepartner wesentliche Umstände verschwiegen hat, die für Ihren Entschluss zur Eheschließung entscheidungserheblich waren. Unsere EliteXPERTS helfen, Ihre Situation zu erfassen und zeigen die für Sie passende Lösung auf.

Ehe annullieren oder scheiden lassen?

Möchten Sie Ihre Ehe annullieren, müssen Sie zur Überzeugung des Familiengerichts darlegen und beweisen, dass ein im Gesetz geregelter Aufhebungsgrund besteht. Gelingt der Nachweis nicht, besteht die Ehe fort. Insoweit kann die bessere Empfehlung darin bestehen, dass Sie die Ehe scheiden lassen. Bei der Scheidung kommt es nur darauf an, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Ist Ihnen die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus besonderen Gründen in der Person des Ehepartners nicht zuzumuten, können Sie bereits vorzeitig geschieden werden. Im Ergebnis sind Sie genauso am Ziel.

Bei der Aufhebung einer Ehe bestehen die Probleme meist darin, dass es schwierig ist, einen der im Gesetz geregelten Aufhebungsgründe zur Überzeugung des Familiengerichts nachzuweisen. Insoweit kann es strategisch die bessere Option darstellen, die Scheidung zu beantragen.

Sind Annullierung und Aufhebung das gleiche?

Aufhebung und Annullierung unterscheiden sich. Die Aufhebung der Ehe führt dazu, dass die Ehe bis zum Tag der Aufhebung Bestand hat. Trotz der Aufhebung waren Sie also einmal verheiratet. Beispiel: Scheinehe.

Wird die Ehe hingegen annulliert, wird bereits die Eheschließung von Anfang an für nichtig erklärt. Sie waren rechtlich betrachtet nie verheiratet. Beispiel: Partner war geschäftsunfähig.

Welche Aufhebungsgründe gibt es?

Möchten Sie hingegen die Ehe aufheben oder annullieren lassen, müssen Sie sich auf einen der in §§ 1313 ff BGB geregelten Aufhebungsgründe berufen. Andere, als die im Gesetz geregelten Aufhebungsgründe kommen für die Aufhebung Ihrer Ehe nicht in Betracht. Aufhebungsgründe sind:

  • Eingehung einer Scheinehe: Haben Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin geheiratet, ohne den Willen gehabt zu haben, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, leben Sie in einer Scheinehe. Auch die Scheinehe ist eine wirksam gegründete Ehe. Sie können die Scheinehe aufheben lassen, wenn Sie sich bei der Eheschließung einig waren, keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen zu wollen. Da Sie trotzdem eine wirksame Ehe begründet haben, sind Sie dem finanziell bedürftigen Partner unterhaltspflichtig und gegebenenfalls zugewinnausgleichspflichtig. Auch die Aufteilung des Hausrats und die Zuteilung der Ehewohnung unterliegt den scheidungsrechtlichen Vorschriften.
  • Eheschließung mit einem Partner, der bereits verheiratet ist: Das Gesetz verbietet die Doppelehe. Bigamie ist zudem strafbar. Auch die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, Ihre Ehe aufheben zu lassen.
  • Eheschließung unter vollbürtigen (gleiche Elternteile) und halbbürtigen (jeweils ein identischer Elternteil) Geschwistern (Blutsverwandtschaft).
  • Eheschließung unter Personen, die durch Adoption miteinander verwandt sind.
  • Eheschließung mit einem minderjährigen Partner.
  • Eheschließung mit einem Partner, der zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig war.
  • Eheschließung bei Irrtum über die Person des Ehegatten (z.B. irrtümliche Heirat des Zwillings).
  • Aufhebung wegen arglistiger Täuschung: Die arglistige Täuschung kann in einer aktiven Handlung oder in einem pflichtwidrigen Verschweigen wichtiger Tatsachen bestehen. Jeder Partner ist verpflichtet, dem anderen alle Umstände zu offenbaren, die für dessen Entschluss, die Eheschließung zu vollziehen, wesentlich sind. Voraussetzung ist, dass die Täuschung Umstände betrifft, die mit dem Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft im Zusammenhang stehen. Verschweigt der Bräutigam, dass er aufgrund einer Sterilisation zeugungsunfähig ist oder bereits verheiratet war oder bereits wegen Unterhaltspflichtverletzungen vorbestraft ist, kommt die Aufhebung der Ehe in Betracht.
  • Eheschließung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel: Wurden Sie durch den Ehegatten widerrechtlich durch Drohung zur Eheschließung bestimmt, können Sie Ihre Ehe aufheben lassen (Zwangsheirat). Eine vorhergehende Strafanzeige kann die zivilrechtliche Aufhebung der Ehe vorbereiten und untermauern. Sind Sie betroffen, sollten Sie die Hilfe der Behörden in Anspruch nehmen, um sich aus Ihrer Zwangslage zu befreien.

Welche Fristen gelten für die Aufhebung der Ehe?

Die Fristen für die Aufhebung der Ehe betragen im Regelfall ein Jahr und in besonderen Fällen drei Jahre. Die Frist beginnt in dem Augenblick, in dem Sie Ihren Irrtum und die Täuschung bemerken (ein Jahr) oder Ihre Zwangslage endet (drei Jahre).

Verfahren bei der Aufhebung der Ehe

Die Aufhebung der Ehe ist eine Familiensache. Es gelten die für das Scheidungsverfahren maßgeblichen Grundsätze. Beide Ehepartner müssen zum mündlichen Termin zur Anhörung vor dem Familiengericht erscheinen. Sie beantragen also beim Familiengericht, Ihre Ehe aufzulösen. Auch die zuständige Verwaltungsbehörde (Standesamt) kann, wenn der Aufhebungsgrund schwerwiegend ist und einen offensichtlichen Gesetzesverstoß darstellt, beantragen, eine Ehe aufheben zu lassen. Bei einer Doppelehe ist der „dritte“ Ehepartner berechtigt und kann beantragen, die zweite Ehe seines Ehegatten aufheben zu lassen. Im Antrag sind folgende Voraussetzungen darzulegen:

  • Sie müssen als Antragsteller antragsberechtigt sein.
  • Sie müssen einen gesetzlich geregelten Aufhebungsgrund vortragen.
  • Der Aufhebungsgrund darf nicht aufgrund gesetzlicher Erwägungen ausgeschlossen sein. Beispiel: War ein Ehepartner bei der Eheschließung geschäftsunfähig, ist die Aufhebung der Ehe ausgeschlossen, wenn der Ehepartner nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gibt,dass er die Ehe fortsetzen möchte. Gleiches gilt, wenn der Ehepartner nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung zu erkennen gibt, dass kein Interesse an der Aufhebung der Ehe besteht.
  • Die Aufhebung muss innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist beantragt werden.

EliteXPERT kontaktieren bei Aufhebung der Ehe

Möchten Sie wissen, welches der bessere Weg ist, um aus Ihrer Ehe auszusteigen, empfiehlt sich, dass Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, welche Optionen bestehen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Dazu sollten Sie sich mit einem unserer EliteXPERTS in Verbindung setzen und besprechen, wie Sie dazu vorgehen. EliteXPERTS zeichnen sich durch langjährige Erfahrungen aus und helfen Ihnen gerne weiter. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular zukommen lassen. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Natur, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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