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Erbengemeinschaft Streit unter Miterben

Streit unter Miterben

Stirbt ein Mensch ohne Testament oder Erbvertrag und hinterlässt mehrere Erben, bilden diese Erben eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass des Erblassers wird gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Jegliche Verfügung über den Nachlass kann nur im gegenseitigen Einvernehmen aller Erben erfolgen. Da eine Erbengemeinschaft kein Dauerzustand sein kann, stehen die Erben oft vor der Herausforderung, die Erbengemeinschaft in angemessener Form auseinanderzusetzen und den Nachlass abzuwickeln. Ergeben sich bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft Schwierigkeiten, sollten Sie sich frühzeitig von einer oder einem EliteXPERT beraten lassen. Die richtige Strategie ist die beste Voraussetzung, um Ihr Ziel zu erreichen.

Wie wird eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt?

Jeder Miterbe hat Anspruch, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen und den Nachlass aufzulösen. Es bestehen folgende Optionen:

  • Im Idealfall erfolgt die Auseinandersetzung einvernehmlich im gegenseitigen Einvernehmen aller Miterben. Im Rahmen einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung werden die Nachlasswerte in gegenseitiger Absprache aufgeteilt oder verwertet.
  • Sind die Miterben uneins, erfolgt die Auseinandersetzung streitig, indem der Teilungsanspruch des einzelnen Miterben im Wege einer Teilungsklage gerichtlich durchgesetzt wird. Grundstücke unterliegen der Teilungsversteigerung.
  • Jeder Miterbe hat das Recht, seinen Erbteil an jeden beliebigen Dritten gegen Zahlung eines angemessenen Geldbetrages zu verkaufen. Dabei haben die übrigen Miterben ein gesetzlich verbrieftes Vorkaufsrecht. So lässt sich verhindern, dass eine fremde Person in die Erbengemeinschaft eintritt.
  • Ein Miterbe kann aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden. Bei dieser Abschichtung überträgt der Miterbe seine Rechte nicht auf einen bestimmten Rechtsnachfolger, sondern verzichtet gegen Zahlung einer Abfindung auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Erbteil wächst den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes zu. Bleibt nur noch ein Miterbe übrig, führt diese „Anwachsung“ zum Alleineigentum am Nachlass und damit zur Beendigung der Erbengemeinschaft.

Was ist Ihr Interesse als Miterbe?

Werden Sie Miterbe in einer Erbengemeinschaft, sollten Sie sich klar werden, was Ihr Interesse und Ziel ist. Potentielle Ziele stehen oft in Konflikt miteinander. Sie sollten also Prioritäten setzen. Auch die Ziele und Interessen Ihrer Miterben sind in Ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen. Berücksichtigen Sie, dass Neid, Missgunst, Trotz und Rachegelüste die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft meist blockieren und eine konstruktive Entscheidungsfindung verhindern.

  • Möchten Sie bestimmte Nachlassgegenstände ausschließlich für sich haben oder nutzen?
  • Sind Sie daran interessiert, am Nachlass wirtschaftlich optimal teilzuhaben?
  • Geht Ihr Interesse dahin, einen eventuell geringeren Geldbetrag zu akzeptieren, als es auf einen langjährigen und vielleicht kostenträchtigen Streit ankommen zu lassen?
  • Möchten Sie jegliche Streitigkeit vermeiden und den Familienfrieden unbedingt bewahren?
  • Inwieweit stehen Ihre Interessen und Ziele im Gegensatz zu den Interessen und Zielen Ihrer Miterben?
  • Worin sehen Sie das Potenzial einer Einigung?

Wie lässt sich eine Erbengemeinschaft verhindern?

Erbengemeinschaften entstehen, wenn mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind und der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Will der Erblasser die Bildung einer Erbengemeinschaft verhindern, muss er ein Testament errichten oder einen Erbvertrag beurkunden. Sofern der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung mehrere Erben bestimmt, kann er im Wege einer Teilungsanordnung klarstellen, wer welche Nachlasswerte erhält und damit Streitigkeiten vermeiden. Will ein Miterbe die Erbengemeinschaft verhindern, kann er seinen Erbteil den Miterben übertragen (Abschichtung und Anwachsung).

Welche Rechte und Pflichten prägen eine Erbengemeinschaft?

  • Der einzelne Miterbe hat keinen Anspruch auf einen Bruchteil am Nachlass. Vielmehr gehört der Nachlass allen Miterben gemeinschaftlich.
  • Die Verwaltung des Nachlasses obliegt den Miterben in gemeinsamer Verantwortung.
  • Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung (z.B. Abschluss eines Mietvertrages über eine Mietwohnung) können von den Miterben mehrheitlich beschlossen werden. Die Mehrheit wird nach Erbteilen berechnet, nicht nach Köpfen.
  • Maßnahmen, die über eine ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen (z.B. Sanierung eines Mietobjekts), bedürfen der Zustimmung aller Miterben.
  • Unaufschiebbare Maßnahmen kann jeder Miterbe allein ohne Mitwirkung der anderen Erben vornehmen (z.B. Reparaturauftrag bei Wasserrohrbruch).
  • Jeder Miterbe hat das Recht, seinen Erbteil in notarieller Form zu verkaufen. Die übrigen Miterben haben ein Vorkaufsrecht.
  • Vor Aufteilung des Nachlasses sind eventuell bestehende Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Jeder Erbe haftet gesamtschuldnerisch.

Wie läuft die Teilungsklage ab?

Die Teilungsklage ist ein Weg, den Nachlass gegen den Widerstand eines oder mehrerer Miterben gerichtlich auseinanderzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Nachlass die Teilungsreife erreicht hat. Dazu gehört, dass der Nachlass in seinem Umfang feststeht und die Nachlassverbindlichkeiten beglichen worden sind. Die Klage richtet sich auf Zustimmung eines im Detail bestimmten Teilungsplans.

Teilungsklagen sind erfahrungsgemäß mit Risiken verbunden. Der Antragsteller muss die Gerichts- und Anwaltsgebühren vorstrecken. Verfahren dieser Art ziehen sich oft die über Jahre hinweg, in denen nichts passiert und der Nachlass nicht weiter abgewickelt werden kann. Das Gericht kann den Teilungsplan auch nur insgesamt bestätigen oder abweisen, selbst aber keine eigenen Teilungsvorschläge unterbreiten. Erhebt ein Miterbe berechtigte Einwendungen gegen den Teilungsplan, kann das Gericht den Teilungsplan und damit die Teilungsklage kostenpflichtig zurückweisen.

Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, kann diese im Wege der Teilungsversteigerung verwertet werden. Jeder Erbe hat das Recht, die Teilungsversteigerung zu beantragen und das Grundstück beim Amtsgericht versteigern zu lassen. Jeder Miterbe kann das Grundstück auch selbst ersteigern und wird damit zum Alleineigentümer des Objekts. Nachteilig ist, dass bei derartigen Versteigerungen die Erlöse nicht immer die Verkehrswerte erreichen und die Eigentümer Verluste in Kauf nehmen müssen. Insoweit ist es aus wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht erfahrungsgemäß meist besser, eine Immobilie freihändig zu verkaufen und die Chance zu nutzen, den höchstmöglichen Erlös zu erzielen.

EliteXPERT kontaktieren bei Streit in der Erbengemeinschaft

Erbrechtliche Auseinandersetzungen sind erfahrungsgemäß von strategischen Erwägungen geprägt. Möchten Sie vermeiden, dass Sie sich in der Abwicklung des Nachlasses festfahren, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen. Nehmen Sie Kontakt mit unseren EliteXPERTS auf und besprechen Sie, wie Sie auch unter Berücksichtigung emotionaler Aspekte am besten vorgehen. Unsere EliteXPERTS zeichnen sich durch vielfältige Erfahrungen in erbrechtlichen Angelegenheiten aus und helfen Ihnen weiter. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular senden. Sie erhalten schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Art, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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