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Probleme häuslicher Gewalt So finden Sie Schutz und Hilfe

So finden Sie Schutz und Hilfe

Sind Sie von häuslicher Gewalt betroffen, sollten Sie wissen, dass es eine Reihe von Möglichkeiten gibt, mit der Situation umzugehen und Sie sich selbst und vielleicht auch Ihre Kinder schützen können. Droht Ihnen oder Ihrem Kind Gewalt oder sind Sie Opfer einer strafbaren Handlung geworden, sollten Sie im akuten Notfall immer die Polizei rufen. Die Polizei ist bei Notrufen verpflichtet, sofort zu kommen. Je nachdem, was passiert ist und notwendig erscheint, leistet die Polizei Hilfe.

Strafanzeige oder Resignation

Bei einfachen Körperverletzungen ist zu prüfen, ob Sie Strafanzeige stellen und in eigener Initiative ein Ermittlungsverfahren auf den Weg bringen. Ohne Ihre Anzeige wird die Polizei nichts weiter unternehmen. Sind Sie Opfer häuslicher Gewalt, kann die Polizei den gewalttätigen Ehepartner aus der Wohnung verweisen. Die Beamten werden anordnen, dass sich der Täter der Wohnung nicht mehr nähern darf und einen räumlichen Schutzbereich festlegen. Gegebenenfalls kann die Polizei den Täter auch vorübergehend in Gewahrsam nehmen oder unter Gewaltanwendung aus der Wohnung entfernen. Wird der Täter aus der Wohnung verwiesen, wird die Polizei den Haustürschlüssel einbehalten. Als Opfer haben Sie dann Zeit, Beratung und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Welche Hilfen bietet das Gewaltschutzgesetz?

Das Gewaltschutzgesetz schützt Sie mit gerichtlichen Maßnahmen vor Gewalttaten und Nachstellungen Ihres Ehepartners. Dabei geht es vorwiegend um Körperverletzungsdelikte und Freiheitsberaubung. Das Gesetz erfasst aber auch die psychische Gewalt, wenn Drohungen und unzumutbare Belästigungen psychische oder körperliche Gesundheitsschädigungen verursachen. Bei derartigen Gewalttätigkeiten kommt es allerdings darauf an, dass Sie in der Lage sind, die Vorfälle zur Überzeugung des Familiengerichts zu beweisen.

Als betroffener Partner brauchen Sie nicht mehr zu befürchten, Ihre Wohnung und Ihre soziale Umgebung aufgeben zu müssen. Der gewalttätige Partner muss meist weichen. Zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen bestimmt das Gewaltschutzgesetz gerichtliche Maßnahmen und enthält Strafvorschriften.

Eine wichtige Option besteht darin, dass Ihnen die bislang gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wird und der gewalttätige Partner oder die gewalttätige Partnerin die Wohnung verlassen muss. Dieses Ziel erreichen Sie, indem Sie beim Familiengericht beantragen, die Wohnung zuzuweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer Mieter der Wohnung oder Eigentümer der Wohnung ist.

Außerdem kann das Familiengericht weitere Anordnungen zu Ihrem Schutz treffen:

  • Der gewalttätige Ehepartner darf Ihre Wohnung nicht mehr betreten.
  • Er oder sie darf sich Ihrer Wohnung bis auf einen vom Gericht bestimmten Umkreis nicht mehr nähern.
  • Der Partner darf sich nicht mehr an Orten aufhalten, an den Sie sich selbst regelmäßig aufhalten (Fitnessstudio, Arbeitsplatz, Schule Ihres Kindes).
  • Es wird ein Kontaktverbot angeordnet. Der Partner darf Sie nicht mehr anrufen, keine Briefe mehr schreiben und keine E-Mails oder SMS schicken.
  • Dem gewalttätigen Partner wird verboten, ein Zusammentreffen mit Ihnen herbeizuführen.
  • Lässt sich die gewalttätige Auseinandersetzung als einmalige Ausnahmesituation beschreiben, kann das Gericht anordnen, dass sich der gewalttätige Partner einer Therapie unterzieht. In einer Therapie kann der Partner lernen, die eigenen Gefühle zu kontrollieren und in einer konfliktbeladenen Situation gewaltfrei und angemessen zu reagieren.
  • Denkbar wäre insoweit auch, dass das Ehepaar sich einem Coaching unterzieht und gemeinsam lernt, die Konflikte gewaltfrei auszutragen und konstruktiv an Lösungen zu arbeiten.

Viele dieser Maßnahmen beruhen auf Nachstellungen (Stalking nach § 238 StGB). Dies sind Handlungen, die geeignet sind, Ihre Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Dabei geht es um beharrliche direkte oder indirekte Annäherungsversuche, wie Beobachtung und Überwachung, ständige Anwesenheit in Ihrer Nähe, Kontaktversuche oder Telefonterror.

Soweit Ihr Kind Gewalttätigkeiten durch den anderen Elternteil ausgesetzt ist, gelten spezielle Vorschriften des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts. Danach kommt es zu Maßnahmen des Familiengerichts unter Einbeziehung des Jugendamts. Das Familiengericht kann Ermahnungen, Gebote und Verbote aussprechen und letztlich dem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die elterliche Sorge entziehen. Auch die Verweisung des Elternteils aus der Wohnung ist möglich.

Was ist, wenn Eile geboten ist?

Ist Eile geboten, kann das Gericht im Wege einer einstweiligen Anordnung bestimmen, was zu Ihrem Schutz notwendig ist. Gerade dann, wenn Sie sich von Ihrem gewalttätigen oder gewaltbereiten Partner trennen wollen, erfordert Ihr Schutzbedürfnis den Erlass einer Schutzanordnung im Wege der einzelligen Anordnung. Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung bei Gericht erlassen werden. Die Anordnung ist regelmäßig mit der Androhung eines Bußgeldes oder der Androhung von Ordnungshaft verbunden.

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Setzen Sie sich mit einem unserer EliteXPERTS in Verbindung, um die beste Vorgehensweise zu besprechen, wenn Sie sich gegen die häusliche Gewalt langfristig wehren und schützen möchten. Unsere EliteXPERTS zeichnen sich durch große Erfahrung aus und helfen Ihnen weiter. Sie können jedem EliteEXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular senden. Sie erhalten schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Natur, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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