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Handyverstoß (StV) Handy am Steuer

Handy am Steuer

Greifen Sie beim Autofahren zum Handy, riskieren Sie Bußgeld, Punkte und Fahrverbot. § 23 Abs. II StVO bestimmt, dass derjenige, der ein Fahrzeug führt, kein Mobiltelefon benutzen darf, sofern er hierfür das Mobiltelefon mit der Hand aufnehmen oder in der Hand halten muss. Das Gesetz geht sogar noch weiter und verbietet zugleich, dass mit dem in der Hand gehaltenen Handy Textnachrichten gelesen oder verfasst werden oder ein Anruf abgelehnt oder gar die Uhrzeit abgelesen wird. Droht Ihnen ein Bußgeld, weil Sie am Steuer mit dem Handy in der Hand ertappt wurden, sollten Sie sich von einem oder einer unserer EliteXPERTS beraten lassen.

Wann ist ein Handy am Steuer erlaubt?

Während der Fahrt dürfen Sie ein Handy durchaus benutzen. Die Nutzung ist erlaubt, wenn hierfür das Gerät weder mit der Hand aufgenommen, noch mit der Hand gehalten wird. Befindet sich das Handy in einer Halterung und nutzen Sie eine Sprachsteuerung oder eine Vorlesefunktion, dürfen Sie das Gerät nutzen, aber trotzdem nur kurz auf das Gerät hinsehen und vom Verkehrsgeschehen wegsehen, soweit es die

  • Straßen-,
  • Sicht-
  • und Wetterverhältnisse

erlauben. Ungeachtet dessen dürfen Sie keine SMS lesen oder im Internet recherchieren, da hierfür eine kurze Blickzuwendung kaum genügt.

Start-Stopp-Automatik und Handy

Neuerdings ist auch verboten, das Handy zu nutzen, wenn das Auto über eine Start-Stopp-Automatik verfügt, Sie an einer roten Ampel warten oder im Stau stehen und dann das Handy in die Hand nehmen. Die Handynutzung ist nämlich auch bei einem stehenden Fahrzeug verboten, dessen Motor nicht vollständig ausgeschaltet ist. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass das „fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebs kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne darstellt. Erst dann, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist, dürfen Sie elektronische Geräte in die Hand nehmen und nutzen.

Welche elektronischen Geräte unterliegen dem Nutzungsverbot?

Das Nutzungsverbot betrifft alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. § 23 StVO meint damit

  • Smartphone,
  • Handy,
  • Autotelefon,
  • Tablet-Computer,
  • Touchscreen,
  • elektronische Terminplaner,
  • E-Book-Reader,
  • Smart-Watch,
  • Notebook,
  • Laptop,
  • Diktier- und Navigationsgerät,
  • Abspielgerät mit Videofunktion
  • und Audiorecorder.

Auch Abspielgeräte mit Videofunktion und Videobrillen dürfen nicht benutzt werden.

Was ist am Steuer erlaubt?

Verfügt Ihr Fahrzeug über eine Sichtfeldprojektion (Head-up-Display), darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden.

Betreiben Sie am Handgelenk eine Smart-Watch, dürfen Sie diese benutzen, wenn die Benutzung mithilfe der Sprachsteuerung und Vorlesefunktion erfolgt. Andernfalls muss ein kurzer Blick genügen.

Sie nutzen bei Schrittgeschwindigkeit eine elektronische Einparkhilfe und sehen zu diesem Zweck länger auf den Bildschirm.

Befindet Sie sich in einer Notsituation, beispielsweise, wenn Sie einen Unfall melden wollen, kann sich eine Ausnahme rechtfertigen, sofern Sie dann aber auch beweisen können, dass es zwingend erforderlich war, am Steuer den Notruf abzusetzen und keine Möglichkeit bestand, anzuhalten und am Wegesrand zu telefonieren.

Handy am Steuer und dann auch noch geblitzt?

Werden Sie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Handy am Ohr geblitzt, begehen Sie gleich zwei Ordnungswidrigkeiten. In diesem Fall orientiert sich das Bußgeld an der schweren bestraften Ordnungswidrigkeit des Handyverbots.

Beispiel: Sie werden innerorts mit 18 km/h geblitzt und halten das Handy sichtbar in der Hand. Wegen dem Handy am Steuer zahlen Sie das höhere Bußgeld von 100 EUR und erhalten einen Punkt in Flensburg. Das Bußgeld wegen der überhöhten Geschwindigkeit fällt unter den Tisch. Sie brauchen also nicht doppelt zu zahlen.

Wie haben Gerichte bei Handy am Steuer entschieden?

  • Wer das Handy zwischen Ohr und Schulter einklemmt, hat das Handy zuvor mit der Hand aufgenommen und verstößt gegen das Nutzungsverbot.
  • Ist das Handy während der Fahrt heruntergefallen und prüfen Sie mit einer Funktionstaste, ob das Handy noch funktioniert, liegt darin eine verbotene Nutzung im Sinne des Gesetzes.
  • Stellen Sie das Handy auf das Armaturenbrett und nutzen die Videotelefonier-Funktion, verstoßen Sie gegen das Nutzungsverbot, da es hierfür nicht genügt, kurz vom Verkehrsgeschehen wegzusehen.
  • Wer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um es woanders hinzulegen, ohne dass es bestimmungsgemäß genutzt wird, verstößt noch nicht gegen das Nutzungsverbot. Trotzdem besteht das Risiko, dass hieraus der Rückschluss auf die Absicht einer Nutzung gezogen werden kann, insbesondere, wenn das Handy eingeschaltet ist.
  • Nach der sogenannten Tesla-Entscheidung des OLG Karlsruhe ist die Steuerung des Scheibenwischerintervalls allein über den Touchscreen, bei dem in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen gewählt werden kann, ein Verstoß gegen das Nutzungsverbot, da eine kurze Blickzuwendung hierfür nicht mehr genügt.

EliteXPERT kontaktieren bei Bußgeld wegen Handy am Steuer

Drohen Ihnen ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot, sollten Sie sich umgehend mit einem unserer EliteXPERTS in Verbindung setzen und besprechen, welche Aussichten bestehen, den Bußgeldbescheid anzugreifen. Unsere EliteXPERTS sind in Verkehrsrechtsstreitigkeiten sehr erfahren und helfen Ihnen weiter. Entscheidend ist, dass der EliteXPERT vor jedweder Einlassung Akteneinsicht beantragt und Sie erst danach gemeinsam entscheiden, ob es sich lohnt, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular zukommen lassen. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie eine Frage allgemeiner Natur, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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