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Merzig EliteXPERTS in Merzig

EliteXPERTS in Merzig

Sie leben und wohnen in oder bei Merzig im Land der Streuobstwiesen (Merziger Viez) und der Heimat der Wölfe (Wolfspark Werner-Freund)? Hier bietet sich vieles, was das Leben an der Saar attraktiv macht. Aber auch hier können Sie nicht dem Risiko aus dem Weg gehen, mit einem rechtlichen Problem oder einer anderen Herausforderung konfrontiert zu werden. Dann brauchen Sie Hilfe mit Rat und Tat. In Merzig sind einige unserer EliteXPERTS vertreten: nahe Museum Schloss Fellenberg, Das Bad Merzig, Kreuzbergkapelle und Zeltpalast Merzig. Sie helfen Ihnen kompetent, eine Lösung auch für Ihr Anliegen zu finden.

Rechtsanwälte in Merzig

Merzig ist Sitz des Amtsgerichts Merzig. In den höheren Instanzen sind das Landgericht Saarbrücken sowie das Oberlandesgericht Saarbrücken zuständige Gerichte. Das Landgericht Saarbrücken ist das einzige Landgericht in Deutschland, dessen Gerichtsbezirk sich auf ein ganzes Bundesland erstreckt und so gut eine Million Einwohner erfasst.

Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts Merzig richtet sich an das Landgericht Saarbrücken, außer bei Entscheidungen, die das Amtsgericht Merzig in einer familiengerichtlichen Angelegenheit getroffen hat. Dann ist nicht das eigentlich nächst höhere Landgericht Saarbrücken, sondern das gleichfalls in Saarbrücken ansässige Saarländische Oberlandesgericht in Saarbrücken zuständig. Soweit gegen die Beschlüsse des Familiensenats des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, ist für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig.

Das AG Merzig sowie das LG und OLG Saarbrücken sind immer wieder mit interessanten Entscheidungen befasst:

  • In einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken ging es darum, wer haftet, wenn es im Kreisverkehr zu einem Unfall kommt. Fährt ein Verkehrsteilnehmer auf das vor ihm in den Kreisverkehr einfahrende Fahrzeug auf, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall dadurch verursacht hat, dass er unaufmerksam war, nicht mit angemessener Geschwindigkeit gefahren ist oder einen ausreichenden Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Dabei ist wesentlich, dass der fließende Verkehr trotz seines grundsätzlichen Vorrangs auf den Einfahrenden oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen hat und unter Umständen eine mäßige Behinderung hinnehmen muss, um das Einfahren zu erleichtern, da sonst im Stadtverkehr jedes Einfahren oder Anfahren zum Erliegen käme (Urteil vom 8.10.2021, Az. 13 S 85/21).
  • In einer weiteren verkehrsrechtlichen Entscheidung führte das OLG Saarbrücken aus, dass ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall auch dann Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung hat, wenn er das Fahrzeug der Ehefrau als Ersatzfahrzeug nutzt. Der Umstand, dass die Ehefrau im Rahmen der ehelichen Hilfs- und Beistandspflicht dem Geschädigten ihr eigenes Fahrzeug überlässt, darf den Schädiger nicht entlasten. Der Versicherer hatte die Entschädigung abgelehnt, da dem Geschädigten kein Schaden entstanden sei. Dabei wurde verkannt, dass der Geschädigte das eigene Fahrzeug für die Dauer der Reparatur nicht nutzen konnte und ihm insoweit ein Schaden entstanden war (Urteil vom 1.6.2017, Az. 4 U 33/16).
  • Wer in einer familienrechtlichen Angelegenheit Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss eine vorhandene Kapitallebensversicherung wenigstens im Wege einer Beleihung für die Verfahrenskosten einsetzen. Für die Beleihung ist auch ein Policendarlehen zumutbar. Soweit die Versicherungsgesellschaft eine Beleihung nicht anbietet und die Police auch nicht anderweitig beliehen werden kann, muss der Antragsteller im Detail darlegen und glaubhaft machen, dass eine Beleihung nicht möglich ist (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.3.2019, Az. 6 WF 41/19 in Bestätigung AG Merzig, Az. 27 F 135/18).
  • Das OLG Saarbrücken hat den Beschluss des AG Merzig bestätigt (Az. 30 F 210/13), dass eine Mutter den Anspruch auf rückständigen Unterhalt für ihr Kind verliert und der Anspruch verwirkt ist, wenn sie es trotz unzweifelhafter Kenntnis der biologischen Vaterschaft über Jahre unterlassen hat, die Scheinvaterschaft ihres Ehemanns anzufechten und den leiblichen Vater in Anspruch zu nehmen oder im Bestreitensfall die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Dieses Verhalten habe dazu geführt, dass der unterhaltspflichtige leibliche Vater von der schieren Existenz des Kindes nichts wusste, nichts wissen konnte und daher auch außer Stande war, sich in seiner Lebensführung und Einkommensverwendung eben hierauf und damit auf etwaige Unterhaltsverpflichtungen einzustellen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.7.2014, Az. 9 WF 49/14).
  • Nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken darf das Familiengericht das Betreiben eines Umgangsverfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts stellt. Das Familiengericht habe verkannt, dass die dafür maßgebliche Vorschrift des § 21 S. 1 FamGKG nicht einschlägig sei, weil das Umgangsverfahren kein Verfahren ist, das im Sinne dieser Vorschrift nur durch Antrag eingeleitet werden kann. Vielmehr könne das Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden, so dass eine Vorschussforderung nicht in Betracht kommt (Beschluss vom 10.10.2011, Az. 6 WF 194/11).
  • Hat ein Elternteil die Befürchtung, dass der andere Elternteil das Kind entführt, ist die bloße Angst vor einer möglichen Kindesentführung noch kein hinreichender Grund, das Umgangsrecht einzuschränken. Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, aus denen sich eine Gefahr ergeben kann. Die Tatsache, dass der Elternteil als ausländischer Staatsangehöriger gute Kontakte in seinem Heimatland hat, genügt nicht. Dies gelte umso mehr, als das Familiengericht bereits Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat, wie die Beschränkung der Besuchszeit auf vier Stunden, Abgabe des Reisepasses und das Verbot, sich außerhalb des Saarlandes mit dem Kind aufzuhalten. Zudem wünschte das Kind ausdrücklich den Kontakt (Beschluss v. 18.6.2002, Az. 9 UF 63/02).

Zahlen und Fakten zu Merzig

  • Bundesland: Saarland

  • Einwohner: 29.609 (31. Dezember 2021)
  • Größe (Fläche): 108,98 km²
  • PLZ: 66651–66663
  • Kfz-Kennzeichen: MZG
  • Sehenswürdigkeiten: Saarschleife Tafeltour, SaarGarten Beckingen, Garten der Sinne, Wolfspark Werner Freund, Villeroy & Boch Erlebniszentrum
  • Webseite: merzig.de

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