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Osnabrück EliteXPERTS in Osnabrück

EliteXPERTS in Osnabrück

Sie wohnen und leben in oder nahe Osnabrück, der einzigen Großstadt in Deutschland, die bis ins Stadtgebiet hinein von einem Naturpark (Natur- und Geopark TERRA.vita) umschlossen wird? Es darf vermutet werden, dass es sich in Osnabrück sicherlich gut leben lässt. Aber auch dort können Sie nicht dem Risiko aus dem Weg gehen, mit einem rechtlichen Problem oder einer anderen Herausforderung konfrontiert zu werden. Dann brauchen Sie Hilfe mit Rat und Tat. In Osnabrück sind einige unserer EliteXPERTS vertreten. Die Kanzleien befinden sich nahe Osnabrücker Rathaus (Wahrzeichen der Stadt, in dem 1648 der Westfälische Friede geschlossen und der dreißigjährige Krieg beendet wurde), Theater am Domhof, Osnabrücker Schloss und Kulturgeschichtliches Museum. Unsere Experten helfen Ihnen kompetent, eine Lösung auch für Ihr Anliegen zu finden.

 

Rechtsanwälte in Osnabrück

Osnabrück ist Sitz des Amtsgerichts Osnabrück. In den höheren Instanzen sind das Landgericht Osnabrück, sowie das Oberlandesgericht Oldenburg zuständige Gerichte. Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts Osnabrück richtet sich an das Landgericht Osnabrück, außer bei Entscheidungen, die das Amtsgericht (Familiengericht) Osnabrück in einer familiengerichtlichen Angelegenheit getroffen hat. Dann ist direkt das Oberlandesgericht Oldenburg zuständig. Soweit gegen die Beschlüsse der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, ist für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig.

Das AG und LG Osnabrück, sowie das OLG Oldenburg sind immer wieder mit interessanten Entscheidungen befasst:

  • Das AG Osnabrück hat klargestellt (Beschluss v. 26.5.2020, Az. 10 F 202/19), dass die Schwiegereltern die Zuwendung von Wohnungseigentum im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht deshalb zurückfordern können, weil die Ehe gescheitert ist. Bei einer Schenkung unterliege der Beschenkte keinen rechtlichen Bindungen. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Schenkungsvertrag nicht um einen Austauschvertrag handele, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Die Schenkung werde dem Beschenkten zur freien Verfügung überlassen. Er schulde gerade keine Gegenleistung. Eine Rückforderung aus den im Gesetz genannten sittlichen Gründen sei nicht möglich, da der Fortbestand einer Ehe auch mit einer Schenkung nicht erkauft werden kann. Die Entscheidung bezog sich auf ein vermietetes Renditeobjekt. In einer anderen Entscheidung hatte das OLG Oldenburg festgestellt, dass bei der Übertragung einer Immobilie als Familienwohnhaus ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe, so dass unter Umständen eine Rückforderung in Frage komme, wenn die Lebensgemeinschaft durch die Scheidung nicht fortgesetzt und damit der Zweck der Schenkung hinfällig werde (Beschluss vom 14.10.2020, Az. 11 UF 100/20).
  • Eine verstorbene Person hatte in einer notariell dokumentierten Bestattungsverfügung bestimmt, dass sie in einem Sarg auf einer Friedhofsinsel in einem Schlosspark beigesetzt werden möchte. Diese Verfügung sei rechtlich bindend und zwar auch dann, wenn das Totenfürsorgerecht einem Dritten, der nicht zum Kreis der engeren Familienangehörigen zählt, übertragen wurde. Es spiele auch keine Rolle, dass dieser Dritte nicht erbberechtigt war. Das AG Osnabrück sah sich zu der Klarstellung veranlasst, dass jeder Bürger das Recht habe, selbst darüber zu entscheiden, wie die Totenfürsorge auszusehen habe. Der Streit der Angehörigen über die Totenfürsorge war damit erledigt (Urteil v. 27.2.2015, Az. 15 C 568/15).
  • Das OLG Oldenburg stellte klar, dass der Gebrauch des Wortes „Abkömmlinge“ in einem Testament dafür spricht, dass damit nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch die Enkel gemeint sind (Beschluss vom 11.9.2019, Az. 3 U 24/18). Die richtige Verwendung dieses Begriffs kann erhebliche Bedeutung erhalten, wenn der Verfasser eines Testaments seine Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließen oder umgekehrt ein Erbe für sich selbst und die eigenen Abkömmlinge den Nachlass ausschlagen möchte.
  • In einer Adoptionssache hatte das OLG Oldenburg den Antrag eines Stiefelternteils zurückgewiesen, der das Kind des Partners adoptieren wollte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient oder nicht. Eine Stiefkindadoption komme in Betracht, wenn das Kind zum leiblichen Elternteilen keine Beziehung mehr habe und sein Verhältnis sich nur noch als leere rechtliche Hülle darstellt. Sie komme nicht in Betracht, wenn durch die Adoption das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen Elternteil durchtrennt werden würde. Da der leibliche Elternteil noch intensiven Kontakt zum Kind unterhielt und das Kind den Kontakt wünschte, verwies das Gericht den Stiefelternteil darauf, dass er bereits in Angelegenheiten des täglichen Lebens weitreichende rechtliche Befugnisse habe. Insoweit sei stets zu prüfen, ob diese Rechte ausreichend seien, um dem Interesse des Kindes an der Verfestigung einer zum Stiefelternteil bestehenden sozialen Eltern-Kind-Beziehung Genüge zu tun und eine Adoption deshalb verzichtbar erscheint (OLG Oldenburg, Beschluss v. 8.4.2022, Az. 4 UF 101/21).
  • Unterhaltsrechtlich sind Verwandte in gerader Linie (Blutsverwandte, also Kind - leibliche Eltern - Großeltern) einander unterhaltspflichtig. Das OLG Oldenburg stellte dazu fest, dass auch Großeltern dem Enkelkind unterhaltspflichtig sind, wenn dessen Eltern nicht in der Lage sind, den Unterhalt für das Kind zu gewährleisten. Die Mutter des Kindes verdiente selbst bei Annahme einer vollschichtigen Arbeit nicht genug Geld, um den Unterhalt des Kindes zu leisten. Auch der Vater des Kindes war dazu nicht in der Lage. Im Ergebnis müssten die Großeltern Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen erteilen. Daraus ergebe sich, ob die Großeltern dem Enkelkind tatsächlich Unterhalt schulden (OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.12.2021, Az. 13 UF 85/21).

 

Zahlen und Fakten zu Osnabrück

  • Bundesland: Niedersachsen
  • Einwohner: 165.034 (Stand: 31.12.2021)
  • Größe (Fläche): 119,8 km²
  • PLZ: 49074, 49076, 49078,49080, 49082, 49084, 49086, 49088, 49090
  • Kfz-Kennzeichen: OS
  • Sehenswürdigkeiten: Zoo Osnabrück, Waterloo-Tor, Schloss Osnabrück, Museumsquartier, Historisches Rathaus
  • Webseite: www.osnabrueck.de

 

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