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Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse Beschwerde, Berufung, Revision

Beschwerde, Berufung, Revision

Verkündet das Familiengericht im mündlichen Scheidungstermin den Scheidungsbeschluss, ist Ihre Ehe geschieden. Endgültig aufgelöst ist Ihre Ehe aber erst, wenn der Scheidungsbeschluss unanfechtbar und damit rechtskräftig wird. Da Rechtsmittel immer strategisch zielgerichtet genutzt werden sollten, empfiehlt sich, dass Sie die dafür maßgeblichen Fristen im Auge haben und sich durch unsere EliteXPERTS beraten lassen.

Wann wird Ihr Scheidungsbeschluss unanfechtbar und rechtskräftig?

Der Scheidungsbeschluss wird unanfechtbar und damit rechtskräftig, wenn

  • Sie und der Ehepartner im mündlichen Scheidungstermin ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichten oder
  • Sie keinen Rechtsmittelverzicht erklären und innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Rechtsmittel einlegen. Als Rechtsmittel kommen im Wesentlichen die Beschwerde und die Berufung in Betracht.

Was bedeutet es, Rechtsmittel gegen Scheidung anzulegen?

Haben Sie nicht auf Rechtsmittel verzichtet, haben Sie, als auch der Ehepartner, das Recht, Rechtsmittel gegen die Scheidung einzulegen. In Betracht kommen Beschwerde, Berufung und Revision.

Beschwerde

Mit der Beschwerde greifen Sie in der Regel eine einzelne Entscheidung des Scheidungsbeschlusses an. Sie stellen aber nicht den Scheidungsbeschluss insgesamt in Frage.

Beispiel: Das Familiengericht hat Ihre Scheidung beschlossen und über den Versorgungsausgleich entschieden. Sind Sie mit dem Inhalt des Beschlusses zum Versorgungsausgleich nicht einverstanden, können Sie Beschwerde einlegen.

Berufung

Statt der Beschwerde kommt auch die Berufung in Betracht. Die Berufung ist das richtige Rechtsmittel, wenn Sie das gesamte Scheidungsverfahren in Frage stellen und von Anfang an neu aufrollen möchten. Dann wird über Ihre Scheidung und eventuelle Scheidungsfolgen neu verhandelt. Möglicherweise möchten Sie auch den Anwalt wechseln und Ihre Scheidung mit einem neuen Anwalt abwickeln.

Beispiel: Das Familiengericht hat Ihre Scheidung beschlossen, ohne dass es über Ihre im Scheidungsantrag vorgetragene Forderung über Ehegattenunterhalt entschieden hätte. Sie können den Scheidungsbeschluss mit der Berufung angreifen (BGH, FamRZ 1984, 255).

Revision

Sind Sie mit dem Ergebnis der Berufung nicht einverstanden, bleibt die Revision. Anders als bei der Berufung wird bei der Revision das Verfahren nur auf Rechtsfehler geprüft. Es wird nichts mehr neu verhandelt. Die Fakten, so wie sie beim Familiengericht vorgetragen wurden, werden nicht mehr geprüft. Sie müssen darlegen, dass das Familiengericht gesetzliche Vorschriften falsch angewendet oder falsch interpretiert hat. Als zuständige Gerichte kommen das Oberlandesgericht und in letzter Instanz der Bundesgerichtshof in Betracht.

Welche Fristen sind bei Beschwerde oder Berufung zu beachten?

Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Dazu kommt es auf das Datum der Zustellung an. Wurde der Scheidungsbeschluss Ihrem Rechtsanwalt zugestellt, zählt das Datum der Zustellung an den Anwalt. Es kommt also nicht darauf an, wann Sie selbst Kenntnis von der Zustellung an den Anwalt erhalten haben. Es ist Aufgabe und Verantwortung Ihres Anwalts, Sie rechtzeitig über die Zustellung in Kenntnis zu setzen. Insoweit kann es sein, dass für Sie und Ihren Ehepartner unterschiedliche Fristen gelten, je nachdem, wann Sie jeweils die Zustellung erhalten haben. Waren Sie im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten, finden Sie den Scheidungsbeschluss in Ihrem Briefkasten. Meist steckt der Beschluss in einem gelben Briefumschlag, auf dem der Postbote den Tag der Zustellung vermerkt.

Beachten Sie, dass sich Rechtsmittelfristen nicht verlängern lassen. Sie sollten die Frist also nicht in voller Länge bis zum letzten Tag ausnutzen. Da Sie die Beschwerde oder Berufung nur über einen Rechtsanwalt bei Gericht einlegen können, müssen Sie Ihren Rechtsanwalt rechtzeitig über Ihre Absichten informieren. Der Rechtsanwalt benötigt Zeit, um die Beschwerde oder Berufung zu formulieren. Auch wenn die Rechtsmittelfrist erst um 24 Uhr des letzten Tages abläuft, laufen Sie immer Risiko, dass Ihre Beschwerde verspätet eintrifft. Geht Ihre Beschwerde erst um 24.01 Uhr bei Gericht ein, ist sie verspätet und damit unzulässig.

Kosten für Rechtsmittel

Denken Sie daran, ein Rechtsmittel einzulegen, sollten Sie auch an die Kosten denken. Rechtsmittel verursachen zusätzliche Gerichtsgebühren. Da Sie wegen des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten und den Gerichten der höheren Instanzen anwaltlich vertreten sein müssen, fallen auch anwaltliche Gebühren an. Ein Rechtsmittel sollte also nicht allein dazu dienen, die Rechtskraft der Scheidung zu verzögern und den vielleicht scheidungswilligen Partner zu ärgern. Geschieden werden Sie so oder so.

Schreibfehler oder die offensichtlich falsche Wiedergabe persönlicher Daten kann das Familiengericht jederzeit selbst berichtigen. Wurde Ihr Name falsch geschrieben oder das Heiratsdatum falsch wiedergegeben, brauchen Sie dafür kein Rechtsmittel einzulegen. Es genügt im Regelfall, das Familiengericht auf solche Fehler hinzuweisen und zu bitten, den Scheidungsbeschluss insoweit zu korrigieren.

EliteXPERT für Rechtsmittel kontaktieren

Möchten Sie den Rechtsmittelverzicht erklären oder den Scheidungsbeschluss des Familiengerichts anfechten und ein Rechtsmittel einlegen, empfiehlt sich, dass Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, welche Optionen bestehen und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Dazu sollten Sie sich mit einem unserer EliteXPERTS in Verbindung setzen und besprechen, wie Sie dazu vorgehen. EliteXPERTS zeichnen sich durch langjährige Erfahrungen in Rechtsmittelverfahren aus und helfen Ihnen gerne weiter. Sie können jedem EliteEXPERT eine Nachricht auf der jeweiligen Profilseite zukommen lassen. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Natur, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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