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Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Rentenausgleich nachträglich ändern

Rentenausgleich nachträglich ändern

Werden Sie geschieden, führt das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch. Jedes Anrecht auf Rente, das ein Ehepartner in der Ehe aufgebaut hat, wird mit dem Ehepartner geteilt. Gesetzlich wird zwischen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (interne oder externe Teilung) und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterschieden.

Interne Teilung

Bei der internen Teilung von Versorgungsanwartschaften werden die Anrechte in dem Versorgungssystem geteilt, in dem diese erwirtschaftet wurden. Nach der Teilung haben beide Ehepartner in diesem Versorgungssystem ein eigenes Rentenkonto und damit einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger. Im Regelfall ist dies die Deutsche Rentenversicherung. Die interne Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt in Form von Entgeltpunkten.

Externe Teilung

Erfolgt die Teilung der Versorgungsanrechte extern, ist der Ausgleich eines Anrechts mit einem Wechsel des Versorgungssystems verbunden. Für den ausgleichsberechtigten Partner wird dann ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes außerhalb des Versorgungssystems begründet, bei dem das auszugleichende Anrecht des ausgleichspflichtigen Partners besteht.

Die externe Teilung kann vorteilhaft sein, wenn der ausgleichsberechtigte Partner anstelle der internen Teilung ein für ihn bereits bestehendes Versorgungsanrecht bei einem anderen Versorgungsträger aufstocken kann. Dazu zahlt der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ex-Partners an den Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Partners einen Kapitalbetrag, den das Familiengericht festlegt. Die externe Teilung zu Lasten von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht möglich.

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Können Anrechte weder intern noch extern geteilt werden, ist der schuldrechtliche Ausgleich eine gute Option. Typischer Fall ist, dass der Ausgleich unwirtschaftlich wäre, weil der berechtigte Partner seine Altersversorgung völlig anders organisiert hat, beispielsweise Grundbesitz oder Kapitallebensversicherung besitzt, so dass sich die Neubegründung von zusätzlichen Versorgungsanrechten nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise auswirken würde. Oft geht es auch um Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die zum Zeitpunkt der Versorgungsausgleichsentscheidung des Familiengerichts noch nicht unverfallbar sind oder etwa Leistungen bei einem ausländischen, über- oder zwischenstaatlichen Versorgungsträger.

Welche Probleme können sich im Nachhinein ergeben?

Irrtümlich angenommene fehlende Ausgleichsreife

Beurteilt das Familiengericht aus Anlass der Scheidung beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 30.11.16, Az. XII ZB 167/15).

Tod des Berechtigten

Stirbt der ausgleichsberechtigte Partner, erlöschen die schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche (§ 31 Abs. III VersAusglG). Der ausgleichsberechtigte Partner hat keine irgendwie gearteten Ansprüche an den Nachlass. Die Erben sind zu nichts verpflichtet.

Tod des Verpflichteten

Stirbt der ausgleichspflichtige Ex-Partner, entfällt der Anspruch des ausgleichsberechtigten Partners auf Wertausgleich. Grund ist, dass mit dem Tod des verpflichteten Partners die Rentenberechtigung endet, an der der ausgleichsberechtigte Partner teilnimmt (§ 31 Abs. III VersAusglG).

Aber: Ersatzweise begründet §25VersAusglG einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung des verstorbenen Ex-Partners, sofern eine solche hätte beansprucht werden können, wenn die Ehe bis zum Tod des ausgleichspflichtigen Partners fortbestanden hätte. Die Teilnahme wird begrenzt durch die Höhe der entsprechenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 25 Abs. III VersAusglG). War der verstorbene ausgleichspflichtige Ex-Partner wieder verheiratet, so sind die Witwen- oder Witwerbezüge um die an den geschiedenen Ehegatten zu zahlende Rente zu kürzen (§ 25 Abs. V VersAusglG).

Wann entsteht der Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente?

Besteht Anspruch auf schuldrechtlichen Ausgleich, muss der ausgleichspflichtige Ex-Partner seinen Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente an den Partner abtreten. Der ausgleichsberechtigte Partner kann die Geldrente verlangen, wenn

  • beide Partner versorgungsberechtigt sind oder
  • der ausgleichspflichtige Ex-Partner selbst Anspruch auf die auszugleichende Versorgung hat und der ausgleichsberechtigte Partner entweder aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann oder selbst die Regelaltersgrenze erreicht hat.

Zahlung einer Abfindung?

Alternativ wird in der Praxis auf die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Die Abfindung ist eine gute Option, wenn der ausgleichsberechtigte Partner sich nicht auf die künftige Entwicklung verlassen und den Versorgungsausgleich insoweit zu einem Abschluss bringen möchte. Die Höhe der Abfindung bestimmt sich nach dem Zeitwert des Ausgleichswerts. Ist die Differenz der Ausgangswerte gering, kommt der Ausgleich wegen Geringfügigkeit meist nicht in Betracht.

Eine Abfindung kann aber nur verlangt werden, wenn die Zahlung dem ausgleichspflichtigen Ex-Partner nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist (§ 23 Abs. II VersAusglG). Im Hinblick auf die Liquidität des verpflichteten Partners kann auch eine Ratenzahlung kann vereinbart werden.

Da die Abfindung zweckgebunden ist und der Altersversorgung dient, muss sie an den Versorgungsträger geleistet werden, bei dem ein Recht begründet oder aufgestockt werden soll. Es besteht also kein Anspruch darauf, sich die Abfindung direkt in Bargeld auszahlen zu lassen. Stirbt der ausgleichsberechtigte Ex-Partner, bevor die Abfindung in voller Höhe geleistet ist, haben die Erben keinen Anspruch gegen den Nachlass auf Zahlung der restlichen Abfindung.

EliteXPERT kontaktieren, wenn es um den Versorgungsausgleich geht

Der Versorgungsausgleich ist ein für den Laien kaum zu durchschauendes System. Auch wenn Sie nicht im Detail zu wissen brauchen, wie der Versorgungsausgleich funktioniert, ist es immer vorteilhaft, wenn Sie dem Verfahrensablauf nicht blindlings vertrauen oder glauben, eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich sei in Stein gemeißelt. Es empfiehlt sich, dass Sie sich mit einem unserer EliteXPERTS in Verbindung setzen und besprechen, welche Optionen bestehen, an der Altersversorgung Ihres Ex-Partners oder Ihrer Ex-Partnerin in angemessener Form teilzuhaben. Unsere EliteXPERTS zeichnen sich durch große Erfahrungen in Versorgungsausgleichsverfahren aus und helfen Ihnen gerne weiter. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular zukommen lassen. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Natur, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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