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Die Steuererklärung Veranlagung, Steuerklasse und Einspruch

Veranlagung, Steuerklasse und Einspruch

Verdienen Sie Geld, sind Sie steuerpflichtig. Das Einkommensteuerrecht hat besondere Facetten, wenn Sie heiraten, Kinder erziehen, dauerhaft getrennt voneinander leben oder sich scheiden lassen.

Steuerklassen

Sind Sie verheiratet, können Sie sich als Steuerbürger einzeln oder gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Die Einzelveranlagung ist maßgebend, wenn Sie ledig, geschieden oder verwitwet sind oder dauerhaft getrennt leben oder Sie sich in der Ehe auf eigenen Wunsch einzeln veranlagen lassen.

Bei der Ehegattenveranlagung werden Sie in der Ehe gemeinsam mit Ihrem Ehepartner zur Einkommensteuer veranlagt. Verdienen Sie unterschiedlich viel, ist diese Veranlagungsform steuerlich meist günstiger, weil Sie nach der sogenannten Splitting-Tabelle besteuert werden und deshalb weniger Einkommensteuer zahlen.

Wegen Ihrer Trennung müssen Sie spätestens nach dem Jahr, in dem Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben, die Steuerklassen wechseln. Sind Sie kinderlos, erhalten beide Ehepartner die Steuerklasse I. Haben Sie Kinder, kann derjenige Partner, der die Kinder betreut, die Steuerklasse II wählen. Spätestens mit Ablauf des Trennungsjahres müssen Sie Ihre Steuerklassen angepasst haben.

Was ist steuerfrei?

Schenkungen in der Ehe

Schenken Sie Ihrem Ehepartner in der Ehe Geld oder sonstige Vermögenswerte, bleibt die Schenkung steuerfrei, wenn der Vermögenswert (Verkehrswert) unter dem steuerlichen Freibetrag von 500.000 EUR bleibt. Erst darüber hinausgehende Werte unterliegen der Steuerpflicht. Diesen Freibetrag können Ehepartner alle zehn Jahre erneut nutzen.

Können Unterhaltszahlungen steuerlich abgesetzt werden?

Leisten Sie Unterhalt, können Sie Ihre Zahlungen für den Trennungs- oder Ehegattenunterhalt als Sonderausgaben oder alternativ als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Um die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend zu machen, ist der Betrag im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in Zeile 40 einzutragen. Zusätzlich müssen Sie die Anlage U zur Einkommensteuererklärung für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten auszufüllen. Der Ehepartner muss die Erklärung selbst mit unterschreiben. Kindesunterhalt lässt sich steuerlich nicht absetzen.

Fällt beim Hausverkauf nach der Trennung Spekulationsteuer an?

Zwingt Sie Ihre Trennung, innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf Ihre eheliche Wohnung zu verkaufen, müssen Sie den eventuellen Gewinn aus dem Verkaufserlös versteuern. Der Verkaufserlös bleibt aber trotzdem steuerfrei, wenn:

  • Sie das Objekt bis zum Verkauf zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder
  • das Objekt mindestens im Jahr des Verkaufs und den beiden Vorjahren selbst bewohnt haben.

Die Spekulationssteuer droht auch dann, wenn Sie ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie an ihren Ehepartner verkaufen. Auch dann kann der Gewinn aus dem Verkauf besteuert werden, wenn sie im Jahr vor dem Verkauf aus der Wohnung ausgezogen sind

Grunderwerbsteuer beim Verkauf des Miteigentumsanteil an den Ehepartner

Verkaufen Sie vor der Scheidung Ihren Miteigentumsanteil oder das Alleineigentum an einer Immobilie an Ihren Ihr Ex-Partner, bleibt der Verkauf grunderwerbsteuerfrei. Verkaufen Sie nach der Scheidung an den früheren Ehegatten, bleibt der Verkauf gleichfalls grunderwerbsteuerfrei, wenn der Verkauf im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgt.

Was ist hingegen nicht steuerfrei?

Scheidungskosten sind nicht steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat in 2017 klargestellt, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Der Gesetzgeber habe in § 33 Abs. IV Einkommensteuergesetz unmissverständlich geregelt, dass Prozesskosten vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen bleiben.

Erbschaftssteuer beim Tod des Partners

Spätestens mit der Scheidung erlischt Ihr gesetzliches Erbrecht. Als Ehepartner waren Sie in der Erbschaftssteuerklasse I eingestuft und profitierten bei Erbschaften und Schenkungen von einem Freibetrag von bis zu 500.000 EUR. Als geschiedener Ehepartner fallen Sie in die Erbschaftssteuerklasse III und können nur noch einen Freibetrag von 20.000 EUR beanspruchen. Darüber hinausgehende Werte müssen Sie unabhängig vom Wert mit 30 % versteuern.

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Sind Sie der Meinung, dass der Steuerbescheid fehlerhaft ist, können Sie innerhalb der Einspruchsfrist von vier Wochen Einspruch einlegen. Nach Ablauf der Frist ist der Bescheid rechtskräftig und damit nicht mehr abänderbar. Die Rechtsmittelfrist beginnt bei Zustellung des Steuerbescheides mit einfachem Brief drei volle Tage nach Aufgabe zur Post. Wurde die Frist unverschuldet verpasst, kommt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

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