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Ansprüche bei Todesfällen Finanzielle Hilfen für Hinterbliebene

Finanzielle Hilfen für Hinterbliebene

Verstirbt ein Angehöriger, stehen die Hinterbliebenen oft vor finanziellen Herausforderungen. Dann kommt es darauf an, die richtigen Ansätze wahrzunehmen, die helfen, über diese Hürden hinwegzukommen. Erfahrungsgemäß ist es schwierig, all diese Ansatzpunkte zu kennen. Die nachstehende Auflistung bietet einen ersten Überblick über Ansprüche, die beim Ableben eines Angehörigen in Betracht zu ziehen sind. Finden Sie einen solchen Ansatz, kann es eine gute Empfehlung sein, sich wegen der oft komplexen Details von einem oder einer unserer EliteXPERTS beraten zu lassen.

Teilhabe am Nachlass

Als Ehepartner oder Kind Sie gesetzlicher Erbe des Verstorbenen. Hinterlässt der Erblasser mehrere gesetzliche Erben, bilden alle Erben eine Erbengemeinschaft. Sie teilen sich den Nachlass entsprechend ihrer Erbquote auf. Besonders vorteilhaft ist es, wenn der Erblasser Sie in einem Testament oder in einem Erbvertrag als alleinigen Erben bestimmt oder Nachlasswerte hinterlassen hat, die über Ihre eigentliche Erbquote hinausgehen.

Ehegattenunterhalt

Hatten Sie bislang Anspruch auf Ehegattenunterhalt, geht mit dem Tode des unterhaltspflichtigen Ex-Partners die Unterhaltspflicht auf den Erben über. Der Erbe haftet aber nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, der Ihnen zustünde, wenn Ihre Ehe nicht geschieden worden wäre.

(Halb)waisenrente

Als Kind des verstorbenen Elternteils haben Sie Anspruch auf eine Waisenrente oder Halbwaisenrente, wenn mindestens ein Elternteil verstirbt, der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit bei der Rentenversicherung erfüllt hat und Sie eine bestimmte Altersgrenze nicht überschritten haben. Die Rente wird aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen berechnet. Die volle Waisenrente erhalten Sie, wenn beide Elternteile verstorben sind.

Lebensversicherung

Hatte der Verstorbene eine Kapital- oder Risikolebensversicherung abgeschlossen, erhalten Sie die Versicherungssumme ausgezahlt, wenn Sie in der Versicherungspolice als bezugsberechtigte Person benannt sind. Die Versicherungssumme fällt dann nicht in den Nachlass und kann von den übrigen Erben nicht beansprucht werden. Ist in der Police keine bezugsberechtigte Person benannt, fließt die Versicherungssumme in den Nachlass und wird unter den Erben aufgeteilt. Oft enthalten auch andere Versicherungsverträge Regelungen, nach denen beim Tod des Versicherungsnehmers Auszahlungen vorgesehen sind.

Ersatzansprüche, wenn der Verstorbene verunfallte

Kommt der Verstorbene bei einem Unfall ums Leben oder wird Opfer eines Tötungsdelikts, ist der Schädiger verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Der Erstattungsanspruch steht demjenigen zu, der kraft Gesetzes für die Beerdigungskosten aufzukommen hat.

War Ihnen der Verstorbene als Ehepartner oder Elternteil unterhaltspflichtig, hat der Schädiger durch Entrichtung einer Geldrente für die Dauer der mutmaßlichen Unterhaltspflicht Schadensersatz zu leisten. Diese Ersatzpflicht kommt auch einem Kind zugute, das zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gezeugt, aber noch nicht geboren war.

Soweit zwischen Ihrer Person und dem Verstorbenen ein besonderes Näheverhältnis bestand, muss der Schädiger für das Ihnen zugeführte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld leisten (Schockschaden). Ein solches persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn Sie mit dem Verstorbenen verheiratet waren oder dessen Kind sind. Ansprüche auf Entschädigung ergeben sich aus Bürgerlichem Gesetzbuch, Arzneimittelgesetz, Gentechnikgesetz, Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftungsgesetz, Atomgesetz, Straßenverkehrsgesetz oder dem Haftpflichtgesetz. Auch Opfer medizinischer Fehlbehandlung und von Tötungsdelikten sind anspruchsberechtigt.

Wenn der Verstorbene nicht bereits unmittelbar in der Sekunde des Unfalls verstorben ist, hatte er noch Anspruch auf Schmerzensgeld und Anspruch auf den sogenannten Haushaltsführungsschaden. Diese Ansprüche sind vererbbar sind und können von den Erben geltend gemacht werden.

Unabhängig von der Verantwortung eines Dritten für den Tod des Verstorbenen, ist zu prüfen, ob eine Unfallversicherung besteht, die für den Fall des Unfalltodes Leistungen erbringt.

Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen

Verstirbt der Arbeitnehmer, endet mit dem Todestag auch der Anspruch auf die Vergütung. Die bis dahin entstandenen Vergütungsansprüche gehen aber auf die Erben über. Dazu gehören neben der laufenden monatlichen Vergütung auch anteilig jährliche Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. In Tarifverträgen und Arbeitsverträgen finden sich oft auch Regelungen, wonach der Arbeitgeber an die Angehörigen über den Todestag hinaus die Vergütung für den Sterbemonat zahlt oder ein Sterbegeld entrichtet. Hatte der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, steht den Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Arbeitnehmer bislang nicht genommenen gesetzlichen Erholungsurlaubs zu.

EliteXPERT kontaktieren, wenn es zum Todesfall kommt

Verstirbt ein Angehöriger, haben Sie als Hinterbliebener womöglich eine Reihe potenziell denkbarer finanzieller Ansprüche. Die sich daraus ergebenden Möglichkeiten sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen sind oft nicht bekannt. Um insbesondere keine Fristen zu versäumen, sollten Sie sich mit einem oder einer unserer EliteXPERTS in Verbindung setzen. Informieren Sie sich und lassen Sie sich beraten, welche Ansprüche in Ihrer Lebenssituation in Betracht kommt. Unsere EliteXPERTS haben vielfältige Erfahrungen und helfen Ihnen weiter. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über dessen Kontaktformular zukommen lassen. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Natur, können Sie gerne auch uns ansprechen.

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