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Abänderung von Unterhaltstitel(n) Unterhalt(stitel) abändern

Unterhalt(stitel) abändern

Ist der Unterhalt auf freiwilliger Grundlage vereinbart oder rechtsverbindlich festgestellt und tituliert, handelt es sich meist um eine Momentaufnahme. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten, besteht das Bedürfnis, den vereinbarten Unterhalt oder den Unterhaltstitel abzuändern. Besteht aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse Streit über den Unterhalt, sollten Sie sich eingehend beraten und bei Bedarf auch vertreten lassen. Gerade im Unterhaltsrecht kommt es darauf an, von vornherein in Kenntnis der rechtlichen Gegebenheiten mit der richtigen Strategie vorzugehen.

Unterhalt ist im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart

Haben Sie den Unterhalt im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart, sollte es im einfachsten Fall möglich sein, den Unterhalt mit der gebotenen Rücksichtnahme auf die Gegebenheiten an die jeweils veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Ist eine freiwillige Vereinbarung nicht möglich, muss zwangsläufig auf rechtliche Kriterien und eine gerichtliche Vorgehensweise zurückgegriffen werden.

Rechtsanwälte mit diesem Spezialgebiet

Abänderung von Vergleichen und Urkunden

Gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden können abgeändert werden, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen (§ 239 FamFG). Die Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich in erster Linie nach den Regeln über die Störung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Auch hier kann das Familiengericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen.

Unterhalt bei dynamischem und statischem Kindesunterhaltstitel

Ist der Unterhalt für ein Kind dynamisch tituliert, erhöht sich der Unterhaltsbetrag automatisch in Abhängigkeit von den Mindestunterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle und im Hinblick auf das Alter des Kindes. Es bedarf insoweit keiner Abänderung oder einer neuen Inverzugsetzung. Der Titel wächst gewissermaßen mit. Genau dies ist Sinn und Zweck eines dynamischen Unterhaltstitels.

Der Unterhaltspflichtige schuldet ab dem Eintritt der Änderung den höheren Unterhalt und zwar auch dann, wenn er zu einer höheren Unterhaltszahlung nicht gesondert aufgefordert wurde und möglicherweise vom Eintritt der Erhöhung überhaupt nichts mitbekommen hat. Zahlt der Unterhaltspflichtige den höheren Unterhalt nicht, muss er zwangsläufig dazu aufgefordert werden. Die Aufforderung ändert aber nichts daran, dass er auch für die Vergangenheit zahlungspflichtig ist und bleibt. Sollte der Unterhaltstitel wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse jedoch abgeändert werden, bedarf es im Streitfall eines gerichtlichen Verfahrens.

Wurde der Unterhalt hingegen statisch festgestellt, wird lediglich der aktuell geschuldete Unterhalt tituliert. Ändert sich der geschuldete Unterhalt, weil das Kind beispielsweise in eine höhere Altersstufe eintritt, erhöht sich der titulierte Betrag nicht automatisch und bleibt zunächst unverändert. Die Höhe des Unterhalts muss dann gesondert geltend gemacht werden, notfalls über ein gerichtliches Abänderungsverfahren.

Kindesunterhalt, wenn das Kind volljährig wird

Wird das minderjährige Kind volljährig, ändern sich die Grundlagen des zugrundeliegenden Unterhaltstitels. Allerdings bleibt der Titel nach wie vor vollstreckbar. Will der Unterhaltspflichtige den Titel abändern, muss er gerichtlich vorgehen und im Wege einer Abänderungsklage die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse vortragen. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes ist es so, dass beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt des volljährigen Kindes haften. Das Kind wäre zunächst außergerichtlich aufzufordern, der Änderung des Unterhalts zuzustimmen.

Möchte der bislang unterhaltspflichtige Elternteil die Haftungsquote des anderen Elternteils berechnen, hat er einen direkten Auskunftsanspruch gegen diesen Elternteil und kann direkt die Auskünfte und Belege anfordern. Will das volljährige Kind den Unterhalt berechnen, kann es von beiden Eltern Auskünfte und Belege über deren Einkommen anfordern. Dabei muss das volljährige Kind die Haftungsquote der Elternteile darlegen und beweisen.

Herabsetzung oder Befristung beim Ehegattenunterhalt

Das Unterhaltsrecht gewährt keine dauerhafte Lebensstandardgarantie. Deshalb kann der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners herabgesetzt oder befristet werden (§ 1578b BGB). Es ist zu berücksichtigen, ob der geschiedene Ehepartner ein gemeinsames Kind erzieht und betreut, inwieweit durch die Ehe Nachteile eingetreten sind, die die eigene Erwerbstätigkeit einschränken oder ob die Dauer der Ehe den Unterhaltsanspruch mitbestimmt. Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

EliteXPERT kontaktieren, um Unterhalt abzuändern

Das Unterhaltsrecht ist ein Rechtsgebiet mit vielerlei Facetten. Derjenige, der unterhaltsberechtigt ist, möchte möglichst viel und lange Unterhalt beziehen, während derjenige, der unterhaltspflichtig ist, möglichst wenig Unterhalt zahlen möchte. Möchten oder müssen Sie die Unterhaltsfrage gerichtlich klären lassen, sind Sie wegen des Anwaltszwangs vor den Familiengerichten auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Es empfiehlt sich insoweit, sich frühzeitig anwaltlich zu informieren und beraten zu lassen. So ist gewährleistet, dass Sie von vornherein die Weichen richtig stellen und den Unterhaltsanspruch mit der richtigen Strategie beurteilen. Dazu sollten Sie sich mit einem oder einer unserer EliteXPERTS in Verbindung setzen. Unsere EliteXPERTS zeichnen sich durch große Erfahrungen in Unterhaltsstreitigkeiten aus und helfen Ihnen weiter. Sie können jedem EliteXPERT eine Nachricht über das Kontaktformular zukommen lassen. Sie erhalten meist schnell eine Antwort. Bei Fragen allgemeiner Art, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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EliteXPERT Porträt: Oliver Worms
Rechtsanwalt Oliver Worms
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