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Würzburg EliteXPERTS in Würzburg

EliteXPERTS in Würzburg

Sie wohnen und leben in oder nahe Würzburg? Die Lage nahe Spessart, Rhön und Steigerwald, der Main, die Weinberge, die klimatischen Verhältnisse, die Entwicklungsgeschichte der Stadt und die historische Bausubstanz machen das Leben in Würzburg zu einem täglichen Erlebnis. Benötigen Sie Unterstützung bei einem rechtlichen Problem oder einer anderen Herausforderung? In Würzburg sind einige unserer EliteXPERTS vertreten. Die Kanzleien befinden sich nahe Marienkapelle, Vierröhrenbrunnen, Dom St. Kilian und Neumünster Kirche. Unsere Expertinnen und Experten helfen Ihnen kompetent, eine Lösung auch für Ihr Anliegen zu finden.

Rechtsanwälte in Würzburg

Würzburg ist Sitz des Amtsgerichts Würzburg. In den höheren Instanzen sind das Landgericht Würzburg und das Oberlandesgericht Bamberg zuständige Gerichte.

Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts Würzburg richtet sich an das Landgericht Würzburg, außer bei Entscheidungen, die das Amtsgericht (Familiengericht) Würzburg in einer familiengerichtlichen Angelegenheit getroffen hat. Dann ist nicht das eigentlich nächst höhere Landgericht Würzburg, sondern das Oberlandesgericht Bamberg zuständig. Soweit gegen die Beschlüsse der Familiensenate des Oberlandesgerichts Bamberg die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, ist für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig.

Das AG und LG Würzburg sowie das OLG Bamberg sind immer wieder war mit interessanten Entscheidungen befasst. Vornehmlich ging es dabei Sachverhalte im Familienrecht, die dem Oberlandesgericht Bamberg in letzter Instanz zur Entscheidung vorgelegt wurden:

  • Das OLG Bamberg bestätigte eine Entscheidung des AG Würzburg im Fall einer Härtefallscheidung. Ein Härtefall im Sinne des § 1565 Abs. II BGB ist anzunehmen, wenn sich bei der Prognose, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr erwartet werden kann - über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus - in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, dass von der Antragstellerin bei objektiver Beurteilung nicht verlangt werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken, die aus bloß vorübergehenden Stimmungslagen und Krisensituationen resultieren. In diesem Fall lag der Grund darin, dass der Ehepartner rechtskräftig wegen sexueller Belästigung der gemeinsamen Tochter zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde (OLG Bamberg, Beschluss vom 28.4.2022, Az. 7 UF 66/22, AG Würzburg, Az. 5 F 1153/21).
  • Geht es um das Sorgerecht für ein Kind, ist das gemeinsame Sorgerecht Leitbild zum Wohl des Kindes. Der Entzug des Mitsorgerechts kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Beantragt der betreuende Elternteil die alleinige Sorge, ist der Antrag zurückzuweisen, wenn die Bevollmächtigung durch den anderen Elternteil die Übertragung des Sorgerechts entbehrlich erscheinen lässt und dadurch eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrung der Kindesbelange vorhanden ist. Derartige Vollmachten für Teilbereiche der elterlichen Sorge setzen den betreuenden Elternteil in die Lage, Entscheidungen für das Kind hinreichend zu treffen. Dies gelte auch für den Fall, dass sich ein Elternteil dauerhaft im Ausland aufhält (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.10.2021, Az. 7 UF 185/21, AG Würzburg, Az. 4 F 657/21).
  • Die im Hinblick auf die Scheidung obligatorische Trennung kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung vollzogen werden. Leben die Ehepartner innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt, besteht kein Anspruch eines Partners auf Auskunft, wann der andere Partner in der Wohnung anwesend und abwesend ist. Grund ist, dass die Wohnung auch im Zeitraum der Trennung eheliche Wohnung bleibt und eine derartige Auskunftspflicht das Nutzungsrecht des Partners unzumutbar einschränken würde. Insoweit steht jedem Partner das gleiche Nutzungsrecht zu. (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 1.4.2022, Az. 2 UF 11/22). Ungeachtet dessen kann es natürlich zur Vermeidung von Unstimmigkeiten und Peinlichkeiten vorteilhaft sein, wenn sich die Partner über den Aufenthalt oder die Abwesenheit in der gemeinsamen Wohnung absprechen.
  • Ein 45 Jahre alter unterhaltspflichtiger Elternteil, der eine berufliche Erstausbildung absolviert, kann seine Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind nicht damit verweigern, dass er den Kostenaufwand für die Erstausbildung finanzieren muss. Der Mann könne sich gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht darauf berufen, dass er eine Erstausbildung betreibe, wenn er seit vielen Jahren ungelernte Tätigkeiten ausgeübt hat. Er habe nicht erklären können, warum er ausgerechnet wenige Monate nach Beginn des Unterhaltsverfahrens seine Arbeits- und Verdienstchancen durch eine Ausbildung verbessern wollte (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 9.2.2022, Az. 7 UF 196/21).
  • Unterhaltspflichtige Elternteile sind gegenüber dem Kind verpflichtet, einen unbefristeten Unterhaltstitel zu dokumentieren. Insoweit kann der Titel nicht bis zur Zeit der Volljährigkeit des Kindes begrenzt werden. Der Unterhaltstitel gelte über die Volljährigkeit des Kindes hinaus fort. Es sei dem Kind nicht zuzumuten, sich nach Eintritt seiner Volljährigkeit einen neuen Unterhaltstitel beschaffen zu müssen (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 14.5.2018, Az. 2 UF 14/18). Will der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht überprüfen, muss er Auskunft verlangen, wie das Kind nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit seinen Lebensunterhalt finanziert. Absolviert das Kind eine Berufsausbildung, hat es auch nach der Volljährigkeit Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.
  • Wird Verfahrenskostenhilfe beantragt, ist das bayerische Familiengeld in Höhe von 600 EUR mit einem Betrag von 300 EUR als Einkommen zu berücksichtigen. Auch Einkünfte aus zweckgerichteten öffentlich-rechtlichen Zuwendungen gelten als Einkommen im Sinne der dafür maßgeblichen § 76 Abs. 1 FAmFG, § 115 ZPO. Somit sind auch die Zuwendungen auf der Grundlage des bayerischen Familiengeldgesetzes (BayFamGG) erfasst (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.11.2019, Az. 7 WF 241/19).

Zahlen und Fakten zu Würzburg

  • Bundesland: Bayern
  • Einwohner: 126.933 (31. Dezember 2021)
  • Größe (Fläche): 87,6 km²
  • PLZ: 97070, 97084
  • Kfz-Kennzeichen: WÜ
  • Sehenswürdigkeiten: Residenz Würzburg, Festung Marienberg, Alte Mainbrücke, Würzburger Dom, Marienkapelle
  • Webseite: wuerzburg.de

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