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Pfändung Drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abwenden

Drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abwenden

Ist ein Schuldner mit seinen Zahlungen in Verzug, wird der Gläubiger versuchen, seine Forderung zwangsweise durchzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Forderung rechtsverbindlich festgestellt und tituliert ist. Aus einem Vollstreckungstitel kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Teil der Zwangsvollstreckung ist die Pfändung von beweglichen Sachen oder Forderungen. Solange die Forderung nicht tituliert ist, sollten sich Schuldner nicht von Drohungen des Gläubigers erschrecken lassen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Selbst wenn eine Pfändung erfolgt ist, gibt es immer Möglichkeiten, die Situation zu klären. Sollten Sie von einer Pfändung betroffen sein, beraten Sie sich am besten mit einem oder einer unserer EliteXPERTS, wie Sie sich verhalten sollten und was Sie tun können, um Ihrem Problem eine Regelung zuzuführen.

Wann ist eine Forderung vollstreckbar?

Eine Forderung ist nur dann vollstreckbar, wenn sie rechtsverbindlich festgestellt und tituliert ist. Als Vollstreckungstitel kommen gerichtliche Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Urteile oder notarielle Urkunden in Betracht. Ein bloßer Mahnbescheid ist kein Vollstreckungstitel, da erst der darauffolgende Vollstreckungsbescheid einen vollstreckbaren Titel schafft. Solange die Forderung nicht tituliert und damit nicht vollstreckbar ist, hat der Gläubiger keine Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Insbesondere kann der Gläubiger nicht das Bankkonto des Schuldners oder dessen Gehalt beim Arbeitgeber pfänden. Auch die Meldung an die Schufa ist nicht immer gerechtfertigt und bedarf der Abklärung. Vielfach versuchen Gläubiger oder Inkassobüros Schuldner zur Zahlung zu bewegen, indem die sofortige Vollstreckung angekündigt wird, ohne dass die Forderung tituliert ist und in vielen Fällen auch gar nicht besteht. Insoweit ist stets im Detail zu prüfen, inwieweit eine Forderung begründet und vollstreckbar ist.

 

Wie erfolgt eine Pfändung?

Ist die Forderung des Gläubigers tituliert und damit vollstreckbar, kann der Gläubiger beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Damit kann er beispielsweise das Girokonto des Schuldners bei einer Bank oder das Gehalt des Schuldners bei dessen Arbeitgeber pfänden. Bank und Arbeitgeber sind sogenannte Drittschuldner und müssen gegenüber dem Gläubiger in einer Drittschuldnererklärung darlegen, ob die Forderung des Gläubigers besteht und inwieweit diese anzuerkennen ist. Erkennt der Drittschuldner die Forderung an, ist die Bank verpflichtet, das Guthaben auf dem Bankkonto und der Arbeitgeber das Gehalt des Schuldners an den Gläubiger auszuzahlen. Wird zugleich das Bankkonto gesperrt, kann der Schuldner nicht mehr über Guthaben verfügen.

 

Genauso gut kann der Gläubiger auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der persönlich in Ihrer Wohnung vorstellig und versuchen wird, bewegliche Sachen in Ihrer Wohnung zu pfänden. Sind Sie verheiratet, wird gesetzlich vermutet, dass Sie auch Gewahrsam an den Sachen haben, die Ihrem Ehepartner gehören. Werden Gegenstände Ihres Ehepartners gepfändet, kann der Ehepartner im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen die Pfändung vorgehen. Diese Gewahrsamsvermutung besteht nicht mehr, wenn Sie zwar noch in der Wohnung des Ehepartners gemeldet sind, Sie aber in Trennung leben.

 

Wie ist der Schuldner geschützt?

Bankguthaben und Gehalt unterliegen dem Schuldnerschutz. Nicht alles kann ohne Weiteres gepfändet werden:

  • Beziehen Sie als Arbeitnehmer ein Gehalt, bestimmt sich der pfändbare Betrag nach den Bestimmungen zu den Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen. Hierfür gibt es in der Zivilprozessordnung umfangreiche Regelungen. Das Einkommen, das unter der Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag) von 1.330,16 EUR pro Monat (Stand 1.7.2022) liegt, kann nicht gepfändet werden. Sind Sie gesetzlich unterhaltspflichtig, erhöht sich der persönliche Freibetrag um weitere Freibeträge.

Auch Arbeitslosengeld II oder eine Altersrente ist als Einkommen pfändbar, unterliegt aber den Pfändungsfreigrenzen. Nicht als Einkommen zählen hingegen Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Wohngeld oder Unfallrente. Auch Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind nur bedingt pfändbar.

 

Der Arbeitgeber muss Ihr Gehalt in Höhe der Freibeträge an Sie auszahlen. Insoweit kommt es darauf an, dass der Arbeitgeber den pfändbaren Gehaltsanteil richtig berechnet. Doch Vorsicht: Wird das Gehalt auf Ihr Girokonto überwiesen, ist es dort wieder pfändbar, es sei denn, Sie führen das Girokonto als Pfändungsschutzkonto.

  • Wird Ihr Bankkonto gepfändet, ist Ihr Guthaben auf dem Bankkonto bis zu einem persönlichen Freibetrag von 1.330,16 EUR (Stand 1.7.2022) geschützt. Dieser Freibetrag erhöht sich, wenn Sie gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen haben. Voraussetzung ist, dass Sie das Konto als Pfändungsschutzkonto führen. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Bank Ihr Girokonto auf Ihren Antrag hin umgehend in ein solches Pfändungsschutzkonto umwandelt. Diesen Antrag sollten Sie spätestens stellen, wenn auf Ihrem Bankkonto eine Pfändung eingeht. Müssen Sie mit einer drohenden Pfändung rechnen, empfiehlt sich, das P-Konto vorsorglich einzurichten.
  • Versucht der Gerichtsvollzieher bewegliche Dinge in Ihrer Wohnung zu pfänden, ist nicht alles pfändbar. Sachen, die Sie beispielsweise für Ihre Lebensführung und ihre Berufsausübung benötigen, unterliegen nicht der Pfändung.
  • Sind Sie Eigentümer einer Mietwohnung, ist die Miete nicht pfändbar, wenn Sie die Miete benötigen, um den Kapitaldienst bei der Bank zu bedienen.

 

Was ist eine Vermögensauskunft?

Verläuft die Zwangsvollstreckung ergebnislos, darf Sie der Gläubiger auffordern, eine Vermögensauskunft abzugeben. Die Vermögensauskunft hieß früher eidesstattliche Versicherung oder auch Offenbarungseid. In der Vermögensauskunft geben Sie detailliert Auskunft über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ziel ist es, eventuell bestehende Vollstreckungsmöglichkeiten ausfindig zu machen. Da Sie Ihre Angaben eidesstattlich versichern müssen, kann sich empfehlen, die Auskunft mit anwaltlicher Hilfe zu erteilen, um zu vermeiden, dass eventuell unrichtige Angaben zur Strafbarkeit führen.

Wie vermeiden oder gehen Sie mit einer Pfändung um?

Droht die Pfändung oder ist diese eingetreten, ist es keine gute Option, nichts zu tun. Ihre Probleme werden sich nicht von selbst lösen. Da Ihr Gläubiger Geld sehen möchte, haben Sie eine Position, aus der heraus Verhandlungen möglich sind. Sie sollten also unbedingt mit Ihrem Gläubiger aufgrund der Forderung verhandeln. Dabei spielen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine entscheidende Rolle, sowie die Perspektive, mit der Sie gegenüber dem Gläubiger darlegen, ob Sie überhaupt fähig sind, eine Zahlung leisten zu können. Insbesondere, wenn der Gläubiger in Vollstreckungsangelegenheiten erfahren ist oder Sie es mit einem Inkassobüro zu tun haben, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Natürlich können Sie auch selbst versuchen, sich mit dem Gläubiger zu einigen, müssen dabei aber berücksichtigen, dass der Gläubiger mit der Möglichkeit der Pfändung am längeren Hebel sitzt und Sie erheblich unter Druck setzen kann. Da man in eigenen Angelegenheiten bekanntlich ein schlechter Berater ist, ist es immer gut, sich externer Hilfe zu bedienen.

 

Es bestehen folgende Optionen: …

  • Ein Anwalt oder ein Schuldnerberater wird verhandeln, dass die Forderung gestundet wird.
  • Sie bezahlen die Forderung in angemessenen Teilbeträgen zurück.
  • Die Forderung wird im Wege einer vergleichsweisen Einigung erledigt.
  • Ist Ihre wirtschaftliche Situation aussichtslos, sollten Sie ein Privatinsolvenzverfahren ins Auge fassen. Bei der Privatinsolvenz haben Sie die Chance, nach drei Jahren schuldenfrei zu werden. Besprechen Sie am besten mit einem erfahrenen Anwalt, wie Sie diesen Weg beschreiten.

 

EliteXPERT kontaktieren bei einer drohenden Pfändung

Werden Sie als Schuldner mit einer Pfändung konfrontiert, haben Sie die erste Chance eigentlich bereits verpasst. Befinden Sie sich in Zahlungsschwierigkeiten, streben Sie nämlich idealerweise frühzeitig mit dem Gläubiger eine Einigung an, so dass der Gläubiger seine Forderung gar nicht erst titulieren und pfänden muss. Liegt eine Pfändung bereits vor, haben Sie immer noch genügend Optionen, eine Lösung für Ihr Problem zu finden. Nehmen Sie am besten umgehend Kontakt mit einem unserer EliteXPERTS auf, die in Vollstreckungsangelegenheiten sehr erfahren sind. Unsere EliteXPERTS sind als Anwälte und Schuldnerberater tätig. Mit unseren EliteXPERTS können Sie Ihre Situation eingehend besprechen. Sie können jedem EliteXPERT eine sofortige Nachricht über das Kontaktformular auf der jeweiligen Profilseite zusenden. Sie erhalten schnell eine Antwort. Haben Sie Fragen allgemeiner Art, wenden Sie sich gerne auch an uns.

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