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Trier EliteXPERTS in Trier

EliteXPERTS in Trier

Sie haben Ihren Lebensmittelpunkt in oder um Trier? Die Stadt soll vor mehr als 2.000 Jahren als „Augusta Treverorum“ gegründet worden sein, damit wäre sie die älteste Stadt Deutschlands. Dort, wo Mosel, Weinberge und eine Vielzahl antiker Stätten das Stadtbild prägen, lässt es sicherlich wunderbar leben. Aber auch in Trier können Sie nicht dem Risiko aus dem Weg gehen, mit einem rechtlichen Problem oder einer anderen Herausforderung konfrontiert zu werden. Dann brauchen Sie Hilfe mit Rat und Tat. In Trier sind einige unserer EliteXPERTS vertreten. Die Kanzleien befinden sich nahe Konstantinbasilika, Porta Nigra, Kaiserthermen und Amphitheater. Unsere Experten helfen Ihnen kompetent, eine Lösung auch für Ihr Anliegen zu finden.

Rechtsanwälte in Trier

Trier ist Sitz des Amtsgerichts Trier. In den höheren Instanzen sind das Landgericht Trier sowie das Oberlandesgericht Koblenz zuständige Gerichte.

Die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts Trier richtet sich an das Landgericht Trier, außer bei Entscheidungen, die das Amtsgericht Trier (Familiengericht) in einer familiengerichtlichen Angelegenheit getroffen hat. Dann ist nicht das eigentlich nächst höhere Landgericht Trier, sondern das Oberlandesgericht Koblenz zuständig. Soweit gegen die Beschlüsse der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, ist für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshof zuständig.

Die Justiz rund um Trier ist immer wieder mit interessanten Entscheidungen befasst:

  • Das Amtsgericht Trier sprach einer Frau, die mit der Deutschen Bahn auf einer zweistündigen Fahrt von Koblenz nach Trier unterwegs war, Schmerzensgeld zu, weil die einzige Toilette im Zug defekt war und die Frau die Toilette dringend hätte benutzen müssen. Als sie dann in Trier ankam, war es zu spät. Das Amtsgericht beurteilte die Gegebenheiten als Organisationsverschulden, das ein „körperliches Unwohlsein“ der Frau verursacht habe. Ihr wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 EUR zugesprochen (Urteil vom 16.6.2015, Az. 6 C 62/15). Allerdings hob das Landgericht Trier das Urteil wieder auf, weil die Frau die Situation durch eigenverantwortliches Handeln überwiegend mitverursacht habe. Sie hätte die Fahrt unterbrechen und in einem Bahnhof oder außerhalb eine Toilette aufsuchen können. Da sie unmittelbar danach einen Folgezug hätte nutzen können und sie bei Tageslicht unterwegs war, wäre es ihr nicht unzumutbar gewesen, den Zug zu verlassen (LG Trier Urteil vom 19.2.2016, Az. 1 S 131/15). Hätte die Frau diese Optionen nicht gehabt, wäre der Anspruch auf Schmerzensgeld wahrscheinlich begründet gewesen.
  • Einem Verkehrssünder wurde das Fahrverbot erlassen, weil aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Tat (30.10.2019) und der Hauptverhandlung (03.09.2021) so viel Zeit verstrichen sei, dass die Besinnungs- und Denkzettelfunktion des Fahrverbotes ins Leere geht. Es erschien dem Amtsgericht Trier daher nicht mehr angemessen, das im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelfahrverbot von einem Monat anzuordnen. Hinzu kam, dass in Flensburg seitdem keinerlei Eintragungen mehr erfolgt waren. Wegen des Zeitverlaufs verzichtete das Gericht auch darauf, die Regelgeldbuße zu erhöhen (27c OWi 8143 Js 10147/20).
  • Das OLG Koblenz bestätigte eine Entscheidung des AG Trier, in der es um den Umgang eines 14-jährigen Kindes mit einem umgangsberechtigten Elternteil ging. Da das Kind bereits 14 Jahre alt war, müsse berücksichtigt werden, dass das Kind den Umgang mit dem Elternteil nachhaltig ablehnt. Entspringt diese Ablehnung des Kindes seinem nachvollziehbaren Willen, komme es nicht mehr darauf an, ob das Kind die eigene ablehnende Einstellung des anderen Elternteils übernommen hat oder sich seine Ablehnung durch die gezielte Beeinflussung dieses Elternteils entwickelt hat. Lehnt das Kind den Umgang ab, wäre es sinnwidrig und wenig praktikabel, das Kind zum Umgang mit dem Elternteil zwingen zu wollen. Insoweit ist auch auf das Persönlichkeitsrecht des Kindes Rücksicht zu nehmen (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.2.2018, Az. 9 UF 704/17, AG Trier Az. 37 F 15/17).
  • Das Bundesverfassungsgericht bestätigte eine Entscheidung des OLG Koblenz, dass der alleinerziehenden Mutter eines Kindes mit Lernbehinderungen im Hinblick auf die schulischen Angelegenheiten des Kindes das Sorgerecht entzogen werden kann, weil der durch die Mutter ausgeübte Leistungsdruck in der Schule zu Selbstmordgedanken und einer Gefährdung der psychischen Gesundheit des Kindes führte. Die Mutter wollte mit Nachdruck das Kind zu schulischen Erfolgen führen. Auf Initiative des Jugendamtes wurde der Mutter teilweise das Sorgerecht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in Übereinstimmung mit dem OLG Koblenz, dass der permanente Leistungsdruck das Kind erheblich beeinträchtige. Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Mutter jegliche Hilfe und Unterstützung abgelehnt hatte und wohl außerstande war, angemessen auf die Nöte des Kindes zu reagieren (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2021, Az. 1 BvR 1525/20).
  • Will die Mutter eines Kindes zu ihrem neuen Lebensgefährten umziehen, der 200 km von ihrem bisherigen Wohnort lebt, kann sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind nur insoweit ausüben, als sie die Beendigung der Grundschule abwarten muss. Das OLG Koblenz hielt es nicht mit dem Kindeswohl für vereinbar, das Kind vorzeitig aus seiner vertrauten Umgebung und seinem sozialen Umfeld herauszunehmen. Insoweit bestimmte das Gericht, dass das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Eltern zunächst bestehen bleibt und der Umzug der Mutter insoweit unterbleiben muss. Erst nach der Beendigung der Grundschule sei ein Wohnortwechsel und ein damit verbundener Schulwechsel, der nach Abschluss der Grundschule ohnehin ansteht, zu verantworten. (Beschluss vom 18.11.2018, Az. 13 UF 413/18).

Zahlen und Fakten zu Trier

  • Bundesland: Rheinland-Pfalz
  • Einwohner: 110.570 (31. Dezember 2021)
  • Größe (Fläche): 117,06km²
  • PLZ: 54290, 54292, 54293, 54294, 54295, 54296
  • Kfz-Kennzeichen: TR
  • Sehenswürdigkeiten: Porta Nigra, Dom Trier, Kaiserthermen, Römerbrücke, Amphitheater
  • Webseite: trier.de

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